1. Der als „außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist unzulässig:
Nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen Beschluss, mit dem der Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs ist die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Umfang daher unanfechtbar (stRsp; RIS-Justiz RS0043986; zuletzt 3 Ob 208/08x).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist gegen einen Beschluss, mit dem der Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs ist die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Umfang daher unanfechtbar (stRsp; RIS-Justiz RS0043986; zuletzt 3 Ob 208/08x).
2. Der von der Vermieterin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
Der Vermieter, dem gegen die Pfändung der Mietrechte des Verpflichteten kein Rechtsmittel zusteht, kann sich erst gegen den Verwertungsbeschluss wehren, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass durch diesen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird (stRsp; RIS-Justiz RS0004090).
Dass mit dem hier gefassten Verwertungsbeschluss des Erstgerichts, der vom Rekursgericht im Übrigen unanfechtbar aufgehoben wurde, in keine der Vermieterin zustehenden Rechte eingegriffen wurde, hat das Rekursgericht zutreffend und im Einklang mit der - völlig vergleichbare Fälle betreffenden - oberstgerichtlichen Rechtsprechung bejaht:
Durch die Bewilligung der Verwertung der Mietrechte des Verpflichteten wird noch nicht in die Rechtsstellung des Bestandgebers eingegriffen, weil es sich dabei im Ergebnis nur um einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Mieters handelt (3 Ob 68/06f; 3 Ob 174/03i). Dabei ist es unerheblich, ob die Vermieterin, wie im Anlassfall, eine AG oder eine GmbH (3 Ob 174/03i) oder eine Genossenschaft (3 Ob 68/06f) ist. Die von der Vermieterin hervorgehobene Anwendbarkeit des WGG auf das Nutzungsverhältnis der Verpflichteten war auch in den zitierten oberstgerichtlichen Vorentscheidungen bejaht worden.
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs behaupteten Vermögensnachteile bei Auflösung des Mietverhältnisses stellen bloß wirtschaftliche Nachteile dar und verschaffen keine Beteiligtenstellung.