Begründung:
Die Verpflichtete ist Nutzungsberechtigte einer im Eigentum der Drittschuldnerin, einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, stehenden Wohnung. Aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs vom 6. September 1994 wurde der betreibenden Partei am 10. Jänner 2005 zur Hereinbringung einer Teilforderung von 9.927,28 EUR s.A. die Exekution durch Pfändung 1. des der Verpflichteten zustehenden Finanzierungsbeitrags, mit dem untrennbar das Nutzungsrecht an der Wohnung der Drittschuldnerin verbunden ist, und 2. des Anspruchs der Verpflichteten als Nutzungsberechtigte der Drittschuldnerin auf dasjenige, was ihr im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrags bei der Auseinandersetzung zukommt, bewilligt. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei wurde vorbehalten. Ein mit dem existenznotwendigen Bedürfnis an der Wohnung begründeter Einstellungsantrag der Verpflichteten wurde rechtskräftig abgewiesen. In ihrer Drittschuldnererklärung gab die Wohnungsgenossenschaft einen von der Verpflichteten geleisteten Finanzierungsbeitrag (§ 17 WGG) von 3.292,37 EUR bekannt. Dieses Geschäftsguthaben dürfe nach der Satzung der Genossenschaft weder abgetreten noch verpfändet werden. Aus dem Nutzungsvertrag zustehende Ansprüche an Dritte dürften ohne Zustimmung der Drittschuldnerin nicht abgetreten werden. Das Abtretungsverbot stehe einer zwangsweisen Verwertung entgegen. In der Tagsatzung des Erstgerichts vom 18. April 2005 über den Verwertungsantrag sprachen sich die Verpflichtete und die Drittschuldnerin gegen den Verwertungsantrag aus. Die Drittschuldnerin verwies auf die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG und wiederholte ihr Argument, das vertragliche Abtretungsverbot hindere die Exekutionsführung.Die Verpflichtete ist Nutzungsberechtigte einer im Eigentum der Drittschuldnerin, einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, stehenden Wohnung. Aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs vom 6. September 1994 wurde der betreibenden Partei am 10. Jänner 2005 zur Hereinbringung einer Teilforderung von 9.927,28 EUR s.A. die Exekution durch Pfändung 1. des der Verpflichteten zustehenden Finanzierungsbeitrags, mit dem untrennbar das Nutzungsrecht an der Wohnung der Drittschuldnerin verbunden ist, und 2. des Anspruchs der Verpflichteten als Nutzungsberechtigte der Drittschuldnerin auf dasjenige, was ihr im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrags bei der Auseinandersetzung zukommt, bewilligt. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag der betreibenden Partei wurde vorbehalten. Ein mit dem existenznotwendigen Bedürfnis an der Wohnung begründeter Einstellungsantrag der Verpflichteten wurde rechtskräftig abgewiesen. In ihrer Drittschuldnererklärung gab die Wohnungsgenossenschaft einen von der Verpflichteten geleisteten Finanzierungsbeitrag (Paragraph 17, WGG) von 3.292,37 EUR bekannt. Dieses Geschäftsguthaben dürfe nach der Satzung der Genossenschaft weder abgetreten noch verpfändet werden. Aus dem Nutzungsvertrag zustehende Ansprüche an Dritte dürften ohne Zustimmung der Drittschuldnerin nicht abgetreten werden. Das Abtretungsverbot stehe einer zwangsweisen Verwertung entgegen. In der Tagsatzung des Erstgerichts vom 18. April 2005 über den Verwertungsantrag sprachen sich die Verpflichtete und die Drittschuldnerin gegen den Verwertungsantrag aus. Die Drittschuldnerin verwies auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG und wiederholte ihr Argument, das vertragliche Abtretungsverbot hindere die Exekutionsführung.
Das Erstgericht gab dem Verwertungsantrag statt und ermächtigte die betreibende Partei, das Recht (auf Beendigung des Nutzungsvertragsverhältnisses und auf das Auseinandersetzungsguthaben) im Namen der Verpflichteten geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen rechts die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen, insbesondere nach §§ 59 bzw. 77 GenG, und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben. Die Ermächtigung erfasse auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechts sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche.Das Erstgericht gab dem Verwertungsantrag statt und ermächtigte die betreibende Partei, das Recht (auf Beendigung des Nutzungsvertragsverhältnisses und auf das Auseinandersetzungsguthaben) im Namen der Verpflichteten geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen rechts die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen, insbesondere nach Paragraphen 59, bzw. 77 GenG, und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben. Die Ermächtigung erfasse auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechts sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche.
Nach Ansicht des Erstgerichts sei der Inhalt der Ermächtigung mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Die Ermächtigung stelle die Rechte des betreibenden Gläubigers jenen der verpflichteten Partei gleich. Es trete nur ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten ein. § 42 Abs 4 MRG (Schutz des Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und seiner Familie) stehe nur dem Zugriff auf das Nutzungs- und Mietrecht entgegen, nicht aber dem Recht auf Beendigung des Gesamtverhältnisses. Bei gegenteiliger Meinung wäre eine Exekutionsführung gemäß § 333 EO unmöglich und könnte ein Verpflichteter sein Vermögen dem exekutiven Zugriff entziehen.Nach Ansicht des Erstgerichts sei der Inhalt der Ermächtigung mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. Die Ermächtigung stelle die Rechte des betreibenden Gläubigers jenen der verpflichteten Partei gleich. Es trete nur ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten ein. Paragraph 42, Absatz 4, MRG (Schutz des Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und seiner Familie) stehe nur dem Zugriff auf das Nutzungs- und Mietrecht entgegen, nicht aber dem Recht auf Beendigung des Gesamtverhältnisses. Bei gegenteiliger Meinung wäre eine Exekutionsführung gemäß Paragraph 333, EO unmöglich und könnte ein Verpflichteter sein Vermögen dem exekutiven Zugriff entziehen.
Das Rekursgericht hob über Rekurs der Verpflichteten den den Verwertungsantrag bewilligenden Beschluss des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung zum Thema der Exekutionsbeschränkung nach § 42 Abs 4 EO auf und wies ferner den Rekurs der Drittschuldnerin zurück (P 1. der Rekursentscheidung). Zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Rekurslegitimation von Beteiligten sei im Exekutionsverfahren nur dann zu bejahen, wenn in die zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen werde oder ein Rekursrecht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften bestehe. Im Vollstreckungsverfahren dominiere der formelle Parteibegriff. Gegen einen gemäß § 331 EO ergangenen Pfändungsbeschluss von Mietrechten stünden einem Vermieter kein Rekursrecht zu. Der Bestandgeber könne erst im Verwertungsverfahren allenfalls Beteiligter werden, wenn sich durch den Verwertungsbeschluss seine Rechtsposition verschlechtere. Der betreibende Gläubiger könne nur die Rechte geltend machen, die auch dem Verpflichteten eingeräumt seien. Dazu zähle auch das Kündigungsrecht. Es trete somit in Wahrheit nur ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Verpflichteten als Mieter ein (3 Ob 174/03i). Es gehe daher nicht um das gesamte Rechtsverhältnis, sondern bloß um das Kündigungsrecht samt nachfolgender Verwertung des Auseinandersetzungsguthabens. In dieses Rechtsverhältnis sei der betreibende Gläubiger eingetreten. Damit sei eine Verschlechterung der Rechtsposition der Drittschuldnerin nicht gegeben. Insoweit diese im Rekurs fürchte, die betreibende Partei werde sich das Aufrechnungsgebot des Nutzungsvertrags nicht entgegenhalten lassen, sei ihr zu erwidern, dass nach ihren Angaben selbst derzeit keine Rückstände der Verpflichteten bestünden.Das Rekursgericht hob über Rekurs der Verpflichteten den den Verwertungsantrag bewilligenden Beschluss des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung zum Thema der Exekutionsbeschränkung nach Paragraph 42, Absatz 4, EO auf und wies ferner den Rekurs der Drittschuldnerin zurück (P 1. der Rekursentscheidung). Zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Rekurslegitimation von Beteiligten sei im Exekutionsverfahren nur dann zu bejahen, wenn in die zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen werde oder ein Rekursrecht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften bestehe. Im Vollstreckungsverfahren dominiere der formelle Parteibegriff. Gegen einen gemäß Paragraph 331, EO ergangenen Pfändungsbeschluss von Mietrechten stünden einem Vermieter kein Rekursrecht zu. Der Bestandgeber könne erst im Verwertungsverfahren allenfalls Beteiligter werden, wenn sich durch den Verwertungsbeschluss seine Rechtsposition verschlechtere. Der betreibende Gläubiger könne nur die Rechte geltend machen, die auch dem Verpflichteten eingeräumt seien. Dazu zähle auch das Kündigungsrecht. Es trete somit in Wahrheit nur ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Verpflichteten als Mieter ein (3 Ob 174/03i). Es gehe daher nicht um das gesamte Rechtsverhältnis, sondern bloß um das Kündigungsrecht samt nachfolgender Verwertung des Auseinandersetzungsguthabens. In dieses Rechtsverhältnis sei der betreibende Gläubiger eingetreten. Damit sei eine Verschlechterung der Rechtsposition der Drittschuldnerin nicht gegeben. Insoweit diese im Rekurs fürchte, die betreibende Partei werde sich das Aufrechnungsgebot des Nutzungsvertrags nicht entgegenhalten lassen, sei ihr zu erwidern, dass nach ihren Angaben selbst derzeit keine Rückstände der Verpflichteten bestünden.
Das Rekursgericht ließ über Antrag der Drittschuldnerin den Revisionsrekurs nachträglich zu, weil zur Rechtsfrage, ob sich durch ein vertragliches Aufrechnungsverbot die rechtliche Position der Drittschuldnerin durch die Stattgebung des Verwertungsantrags verschlechtere, sowie zur Frage, wie sich die betreibende Partei verhalten müsse, um dem entgegenzuwirken, oberstgerichtliche Rsp fehle.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Drittschuldnerin die Abänderung dahin, dass ihrem Rekurs an die zweite Instanz Folge gegeben werde.
Die betreibende Partei beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung sind unzulässig:
In den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen ist das Rekursgericht der stRsp gefolgt: