Der unrichtig als „außerordentlicher“ bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nicht in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 ZPO anfechtbar. Dies muss um so eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird (2 Ob 110/07a mwN; 2 Ob /07b; iglS schon 3 Ob 270/05k).Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nicht in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, ZPO anfechtbar. Dies muss um so eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird (2 Ob 110/07a mwN; 2 Ob /07b; iglS schon 3 Ob 270/05k).
Das Verfahren über einen Räumungsaufschub nach § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens, worauf die Bestimmungen desselben anzuwenden sind (3 Ob 42/83=MietSlg 35.400). Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hatte daher das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, weil es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs geht (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 155/07a; RIS-Justiz RS0115036). An diese Bewertung des Entscheidungsgegenstands (hier mit 4.000 EUR nicht übersteigend) ist auch der Oberste Gerichtshof - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - gebunden (stRsp, RIS-Justiz RS0042515). Die Bewertung der Klage im Titelverfahren (ausdrücklich nach RAT[G]!) ist dabei ohne jede Bedeutung.Das Verfahren über einen Räumungsaufschub nach Paragraph 35, MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens, worauf die Bestimmungen desselben anzuwenden sind (3 Ob 42/83=MietSlg 35.400). Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hatte daher das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, weil es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs geht (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 155/07a; RIS-Justiz RS0115036). An diese Bewertung des Entscheidungsgegenstands (hier mit 4.000 EUR nicht übersteigend) ist auch der Oberste Gerichtshof - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - gebunden (stRsp, RIS-Justiz RS0042515). Die Bewertung der Klage im Titelverfahren (ausdrücklich nach RAT[G]!) ist dabei ohne jede Bedeutung.
Demnach hat das Rekursgericht zu Recht dargelegt, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf die Frage deren Beschwer im Hinblick auf die Rechtskraft der über den beantworteten Rekurs entgangenen Entscheidung (s dazu den Beschluss zu 3 Ob 271/08m vom heutigen Tag) einzugehen.Demnach hat das Rekursgericht zu Recht dargelegt, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf die Frage deren Beschwer im Hinblick auf die Rechtskraft der über den beantworteten Rekurs entgangenen Entscheidung (s dazu den Beschluss zu 3 Ob 271/08m vom heutigen Tag) einzugehen.