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Entscheidung 3 Ob 273/98p×

Entscheidung 3 Ob 273/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob273/98p

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert 80.000 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Gericht erster Instanz vom 30. September 1998, GZ 4 Nc 13/98x-7, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen alle Richter des Landesgerichts Feldkirch zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Exszindierungskläger begehrte den Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Fahrnisexekution mit der Behauptung, ein gepfändeter PKW Suzuki Swift gehöre in Wahrheit nicht der Verpflichteten, sondern ihm. Er lehnte bereits in der Klage vom 24. Februar 1997 (Einlangen bei Gericht) alle Richter im Bundesland Vorarlberg wegen angeblicher Befangenheit ab. Diese Ablehnungsanträge wurden rechtskräftig zurückgewiesen.

Am 9. Februar 1998 (Einlangen bei Gericht) lehnte der Kläger "sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Feldkirch, einschließlich dessen Vorsteher(s)" als befangen ab und brachte vor, die Richter des Bezirksgerichts Feldkirch hätten mit seinem Vorsteher "freundschaftliche Kontakte". Letzterer werde "im gegenständlichen Verfahren als Zeuge beantragt" werden. Ein solches Vorhaben wurde schließlich in einem Schriftsatz vom gleichen Tag, in dem der Gerichtsvorsteher "zum gesamten Vorbringen" als Zeuge angeboten wurde, auch angekündigt. Unterbleibe aber dessen Einvernahme als Zeuge, sei zwischen einem "von ihm verhandelten und entschiedenen Verfahren Anmerkung, 1 C 56/95t) ... und dem gegenständlichen Widerspruchsverfahren ein einheitlicher Konnex" anzunehmen. Der Gerichtsvorsteher habe dort in den Wortlaut des Verhandlungsprotokolls eines Vorprozesses einen "neuen Unterhaltsvergleich hineininterpretiert", obgleich ein solcher "niemals abgeschlossen" worden sei. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, die eine Befangenheit indiziere. Der Gerichtsvorsteher und alle anderen Richter des Bezirksgerichts Feldkirch seien ferner in einem anderen Prozeß zwischen denselben Partei (1 C 95/95p) deshalb erfolgreich abgelehnt worden, weil "im täglichen engen Kontakt der Richterinnen und Richter zum Vorsteher sowie den darüber hinausgehenden engen kollegialen und freundschaftlichen Beziehungen" eine Befangenheit zu erblicken sei. Den Exszindierungsprozeß, der sich gegen die exekutive Hereinbringung eines im Verfahren 1 C 56/95t zuerkannten Kostenersatzanspruchs durch Pfändung und Verkauf eines Fahrzeugs des Klägers wende, leite zwar nicht der Gerichtsvorsteher, sondern eine Richterin des Bezirksgerichts. Diese habe jedoch - wie alle anderen Richter des Bezirksgerichts Feldkirch - freundschaftliche Kontakte zum Gerichtsvorsteher, sodaß eine unparteiliche Entscheidung nicht zu erwarten sei.

Trotz ausgewiesener Ladung war für den Beklagten zur ersten Verhandlungstagsatzung am 3. März 1998 niemand erschienen. Daraufhin zog der Kläger den Ablehnungsantrag zurück und beantragte die Erlassung eines Versäumungsurteils, das noch am selben Tag gefällt wurde. Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, widerrief der Kläger mittels Schriftsatzes vom 9. April 1998 die Zurückziehung des Ablehnungsantrags. In der Verhandlungstagsatzung vom 28. April 1998 wurde das Versäumungsurteil vom 3. März 1998 aufgehoben und - nach Durchführung eines Beweisverfahrens - der Beschluß auf Schluß der Verhandlung verkündet. In keinem der Verhandlungstermine vom 3. März und 28. April 1998 (ON 15 und ON 20) erfolgte ein mündlicher Vortrag des Beweisantrags (ON 12), den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch "zum gesamten Vorbringen" als Zeugen zu vernehmen. Mit den Entscheidungen vom 15. Mai 1998 wies das Bezirksgericht Feldkirch den "Widerruf der Zurückziehung des Befangenheitsantrags" zurück und die Exszindierungsklage ab.

Der Kläger erhob gegen die Klageabweisung Berufung und leitete diesen Schriftsatz mit einem neuerlichen Ablehnungsantrag gegen "sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Feldkirch, einschließlich dessen Vorsteher(s)" ein. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Feldkirch am 11. August 1998 nach sachlicher Prüfung zurückgewiesen. Der Kläger bekämpfte diesen Beschluß und lehnte vor Ausführung der Rechtsmittelgründe "sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch" ab. Zur Begründung brachte er vor, der Vorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch sei "viele Jahre Richter des Landesgerichts Feldkirch" gewesen und habe damals "nicht nur dienstliche, sondern vor allem auch enge private Kontakte zum Großteil der Richter/innen" dieses Gerichtshofs gehabt. Obgleich er im Exszindierungsprozeß nicht als Zeuge vernommen worden sei, sei er mittelbar "involviert", seien doch sämtliche Akten, in denen er "die Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO zu vertreten" habe, als Beweismittel angeboten worden. Es liege daher "eine ganz entscheidende emotionale Komponente" für eine Befangenheit der abgelehnten Entscheidungsträger vor. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch habe seine Befangenheit durch die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen "sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Feldkirch, einschließlich dessen Vorsteher(s)" ohne stichhältige Gründe "mangelnde Objektivität" dokumentiert.

Das Oberlandesgericht Innsbruck holte "im Hinblick auf die bereits wiederholt gestellten Ablehnungsanträge des Ablehnungswerbers" keine Äußerungen der betroffenen Richter ein und wies "die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Feldkirch einschließlich des mittlerweile am 1. August 1998 verstorbenen Präsidenten sowie des Vizepräsidenten" im Exszindierungsverfahren des Bezirksgerichts Feldkirch zurück. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, eine erfolgreiche Ablehnung von Richtern in bürgerlichen Rechtssachen setze gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN einen zureichenden Grund voraus, ihre Unbefangenheit zu bezweifeln. Das Wesen der Befangenheit bestehe "in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive". Als Befangenheitsgründe seien in erster Linie "private persönliche Beziehungen zu einer der Prozeßparteien oder ihren Vertretern" von Belang, die bei objektiver Betrachtung zumindest den Anschein der Befangenheit hervorriefen. Selbst wenn ein Naheverhältnis des Vorstehers des Bezirksgerichts Feldkirch zu allen Richterinnen und Richtern des Landesgerichts Feldkirch bestünde, könnte hier nicht einmal der Anschein einer Befangenheit entstehen, weil die Einvernahme des Gerichtsvorstehers als Zeugen im Exszindierungsprozeß "weder vom Beweisbeschluß umfaßt" "noch tatsächlich durchgeführt" worden sei. Der Ablehnungswerber habe für die Vernehmung des Gerichtsvorstehers als Zeugen auch gar kein konkretes Beweisthema angeführt. Das Erfordernis der Befragung eines Richters über amtliche Wahrnehmungen in anderen Verfahren könnte, wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 10 ObS 276/97d ausgesprochen habe, auch gar nicht den Anschein der Befangenheit desjenigen Richters hervorrufen, der mit dem als Zeugen zu hörenden Richter "näher bekannt oder befreundet" sei. Die Mitglieder des Ablehnungssenats des Landesgerichts Feldkirch hätten ihre Entscheidung ohnehin ausführlich begründet. Selbst wenn dieser Beschluß unzutreffend wäre, sei allein eine sachliche Unrichtigkeit noch kein tauglicher Ablehnungsgrund. Im übrigen sei auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Rechtssache zu 3 Ob 176/97x zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber rügt die Unterlassung der Einholung von Äußerungen der vom Ablehnungsantrag betroffenen Richter und das Unterbleiben der Beischaffung zahlreicher Akten über Vorverfahren als Mangel des Verfahrens erster Instanz. Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor. Maßgeblich dafür sind folgende Gründe:

Der Kläger, der an keinem der von ihm bemühten Vorprozesse als Partei beteiligt war, stützte den Klageanspruch auf die Behauptung, er sei Eigentümer des im Zuge der Exekution gepfändeten Fahrzeugs "aufgrund des Typenscheins vom 16. 10. 1996". Er habe der Verpflichteten ein Darlehen von 90.000 S zugezählt, das in monatlichen Raten von 1.500 S zurückzuzahlen sei. Bis zur vollständigen Tilgung verbleibe das gepfändete Fahrzeug "als Sicherstellung" in seinem Eigentum.

Der Kläger hatte, wie seinem Schriftsatz vom 9. Februar 1998 (ON 12) zu entnehmen ist, zunächst die Absicht, den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch "zum gesamten Vorbringen" als Zeugen zu beantragen. Daß dieser Richter irgendwelche persönlichen Wahrnehmungen zu den Tatsachengrundlagen des behaupteten Eigentumserwerbs gemacht hätte, ist diesem Schriftsatz allerdings nicht zu entnehmen. Der angekündigte Beweisantrag wurde jedoch ohnehin in keinem der Verhandlungstermine (ON 15 und ON 20), also auch nicht in jenem vom 28. April 1998 (ON 20), in dem die Verhandlungsrichterin den Beschluß auf Schluß der Verhandlung verkündete, mündlich vorgetragen. Damit dokumentierte der Kläger schließlich selbst, daß es nicht der Vernehmung des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts Feldkirch als Zeugen bedürfe, um den geltend gemachten Exszindierungsanspruch zu klären, wird doch nach herrschender Ansicht ein Beweisantrag erst durch seinen mündlichen Vortrag in der Verhandlung wirksam (Fasching, LB2 Rz 667;

Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 176,;

Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 274). Somit erweist sich aber die gesamte (weitwendige) Konstruktion zur Begründung eines Befangenheitsanscheins aller Richter des Landesgerichts Feldkirch als reine Schimäre, weil - nach dem derzeitigen Verfahrensstand - eine Zeugenrolle des Vorstehers des Bezirksgerichts Feldkirch im Exzindierungsprozeß gar nicht in Betracht kommt, deshalb eine durch Empfindungen persönlicher Freundschaft getrübte Urteilskraft der Richter des Landesgerichts Feldkirch jedenfalls ausscheidet und daher auch nicht der im Rechtsmittel neuerlich beschworene "einheitliche Konnex" mit Vorverfahren, die jener Richter leitete, an denen aber der Kläger nicht beteiligt war, bestehen kann, ist doch der Kläger auch in seinem Rechtsmittel nicht in der Lage, darzulegen, daß der Vorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch irgendwelche persönlichen Wahrnehmungen zu den Tatsachengrundlagen seiner Eigentumsbehauptung gemacht hätte, die für die Entscheidung in der Hautsache in irgendeiner Weise dennoch von Belang gewesen seien.

Schon deshalb ist dem Rekurs nicht Folge zu geben, ohne daß noch zu erörtern ist, ob eine rechtsmißbräuchliche Ausübung des Ablehnungsrechts vorläge, wenn eine Vernehmung des Vorstehers des Bezirksgerichts Feldkirch als Zeugen zwar beantragt worden wäre, ein solcher Beweisantrag aber nur dem Zweck gedient hätte, eine scheinbar sachliche Begründung für eine Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Feldkirch zu finden.

Anmerkung

E52105 03A02738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00273.98P.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0030OB00273_98P0000_000