Begründung:
Mit Urteil vom 18. Mai 2004 im Verfahren 41 C 12/04k des Bezirksgerichts Salzburg wurde der Wiederaufnahmskläger, dort als Beklagter, verpflichtet, der Wiederaufnahmsbeklagten, dort Klägerin, 14.710,62 EUR sA sowie ab 1. Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt von 420 EUR zu bezahlen. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass der Wiederaufnahmskläger nach der Eheschließung am 26. Mai 1999 im Jahr 2000 nach Österreich kam, bei der Wiederaufnahmsbeklagten wohnte und sich etwa drei Monate in der gemeinsamen Ehewohnung aufhielt. Er sei nach § 94 ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ein wirksamer Unterhaltsverzicht liege nicht vor, die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Wiederaufnahmsklage stützte der zur Unterhaltsleistung Verurteilte darauf, dass im Scheidungsverfahren (AZ 3 C 55/04p, verbunden mit 3 C 104/04v des Bezirksgerichts St. Johann/Pongau) im Urteil vom 4. Juni 2007 ausgesprochen worden sei, dass zwischen den Streitteilen nie so etwas wie eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Im Berufungsurteil vom 24. Oktober 2007 habe das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen davon auszugehen sei, dass die Eheschließung vornehmlich dadurch motiviert gewesen sei, dass der Wiederaufnahmskläger nur im Fall der Heirat eine Visa-Erteilung für die Einreise nach Österreich habe erlangen können und andererseits die Frau ein Verhalten gesetzt habe, das schon kurz nach Eheschließung auf eine mangelnde eheliche Gesinnung habe schließen lassen. Daraus sei abzuleiten, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Feststellungen, ob es überhaupt zu einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer Ehe gekommen sei, seien im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht getroffen worden. Aufgrund der Ergebnisse des Scheidungsverfahrens hätten aber Feststellungen getroffen werden können, die zu einem anderen für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Ergebnis im Unterhaltsprozess geführt hätten.Mit Urteil vom 18. Mai 2004 im Verfahren 41 C 12/04k des Bezirksgerichts Salzburg wurde der Wiederaufnahmskläger, dort als Beklagter, verpflichtet, der Wiederaufnahmsbeklagten, dort Klägerin, 14.710,62 EUR sA sowie ab 1. Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt von 420 EUR zu bezahlen. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass der Wiederaufnahmskläger nach der Eheschließung am 26. Mai 1999 im Jahr 2000 nach Österreich kam, bei der Wiederaufnahmsbeklagten wohnte und sich etwa drei Monate in der gemeinsamen Ehewohnung aufhielt. Er sei nach Paragraph 94, ABGB zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ein wirksamer Unterhaltsverzicht liege nicht vor, die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Wiederaufnahmsklage stützte der zur Unterhaltsleistung Verurteilte darauf, dass im Scheidungsverfahren (AZ 3 C 55/04p, verbunden mit 3 C 104/04v des Bezirksgerichts St. Johann/Pongau) im Urteil vom 4. Juni 2007 ausgesprochen worden sei, dass zwischen den Streitteilen nie so etwas wie eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Im Berufungsurteil vom 24. Oktober 2007 habe das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen davon auszugehen sei, dass die Eheschließung vornehmlich dadurch motiviert gewesen sei, dass der Wiederaufnahmskläger nur im Fall der Heirat eine Visa-Erteilung für die Einreise nach Österreich habe erlangen können und andererseits die Frau ein Verhalten gesetzt habe, das schon kurz nach Eheschließung auf eine mangelnde eheliche Gesinnung habe schließen lassen. Daraus sei abzuleiten, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich sei. Feststellungen, ob es überhaupt zu einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer Ehe gekommen sei, seien im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht getroffen worden. Aufgrund der Ergebnisse des Scheidungsverfahrens hätten aber Feststellungen getroffen werden können, die zu einem anderen für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Ergebnis im Unterhaltsprozess geführt hätten.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dem Wiederaufnahmskläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bekannt sein müssen. Die Wiederaufnahmsklage sei nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozessführung zu beheben. Überdies stehe die Behauptung, von Anfang an habe keine Lebensgemeinschaft bestanden, mit der Aussage des Wiederaufnahmsklägers im Unterhaltsprozess in Widerspruch. Die behaupteten gerichtlichen Feststellungen im Scheidungsprozess bildeten kein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Das Rekursgericht bestätigte die Klagezurückweisung und sprach - nach Abänderungsantrag des Wiederaufnahmsklägers - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, welche Rückwirkungen die individuelle Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB habe.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dem Wiederaufnahmskläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bekannt sein müssen. Die Wiederaufnahmsklage sei nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Prozessführung zu beheben. Überdies stehe die Behauptung, von Anfang an habe keine Lebensgemeinschaft bestanden, mit der Aussage des Wiederaufnahmsklägers im Unterhaltsprozess in Widerspruch. Die behaupteten gerichtlichen Feststellungen im Scheidungsprozess bildeten kein neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Das Rekursgericht bestätigte die Klagezurückweisung und sprach - nach Abänderungsantrag des Wiederaufnahmsklägers - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, welche Rückwirkungen die individuelle Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB habe.