Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfragen geltend, das Berufungsgericht habe eine ungenügende, widersprüchliche und mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Dienstbarkeitsrecht unvereinbare Auslegung des Servitutsvertrags vorgenommen und überdies gegen § 405 ZPO verstoßen, weil die Entfernung der Steinschlichtung nicht von der Klage umfasst gewesen sei.Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfragen geltend, das Berufungsgericht habe eine ungenügende, widersprüchliche und mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Dienstbarkeitsrecht unvereinbare Auslegung des Servitutsvertrags vorgenommen und überdies gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil die Entfernung der Steinschlichtung nicht von der Klage umfasst gewesen sei.
Soweit im Rahmen der Kritik der rechtlichen Beurteilung in Wahrheit erneut von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel gerügt werden (Unterlassung der Beweisaufnahme durch Lokalaugenschein, Einholung eines Gutachtens und Zeugeneinvernahme), ist auf die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) zu verweisen. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO wäre als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen gewesen (RIS-Justiz RS0041240, RS0041117, RS0041089). Die (erstmalige) Geltendmachung in der Revision ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043111, RS0041117 [T1], RS0041240 [T8]).Soweit im Rahmen der Kritik der rechtlichen Beurteilung in Wahrheit erneut von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel gerügt werden (Unterlassung der Beweisaufnahme durch Lokalaugenschein, Einholung eines Gutachtens und Zeugeneinvernahme), ist auf die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) zu verweisen. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO wäre als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen gewesen (RIS-Justiz RS0041240, RS0041117, RS0041089). Die (erstmalige) Geltendmachung in der Revision ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043111, RS0041117 [T1], RS0041240 [T8]).
Überdies ist die Steinschlichtung vom Klagebegehren (Aufschüttungen entfernen) umfasst, weil eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens zulässig ist (RIS-Justiz RS0037607 uva). Auch in Ansehung der von den Beklagten bemängelten Unbestimmtheit des Begehrens liegt keine über eine außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor (vgl zur Einzelfallbezogenheit RIS-Justiz RS0037671; RS0037874 [T33] = 4 Ob 86/07m uva).Überdies ist die Steinschlichtung vom Klagebegehren (Aufschüttungen entfernen) umfasst, weil eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens zulässig ist (RIS-Justiz RS0037607 uva). Auch in Ansehung der von den Beklagten bemängelten Unbestimmtheit des Begehrens liegt keine über eine außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor vergleiche zur Einzelfallbezogenheit RIS-Justiz RS0037671; RS0037874 [T33] = 4 Ob 86/07m uva).
Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, insbesondere dem Zweck der Dienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011720). Die Auslegung des Umfangs ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0011720 [T7 und T17]; allgemein zur Vertragsauslegung: RIS-Justiz RS0042936 uva). Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Dienstbarkeitsrechts vorliegt, sind die widerstreitenden Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten in ein billiges Verhältnis zu setzen (RIS-Justiz RS0011740; RS0011733). Diese Interessenabwägung ist aber eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0011733 [T11]; RS0044201 [T8]). Auch bei einer nur geringfügigen, aber dauerhaften Störung des Servitutsrechts ist nach der Rechtsprechung die Klage des Servitutsberechtigten berechtigt (RIS-Justiz RS0037140).
Aus den dargelegten Gründen liegt eine aufzugreifende Fehlbeurteilung angesichts des festgestellten hohen Preises, der für die Einräumung der Dienstbarkeit bezahlt wurde, und der Feststellung des Vertragswillens („weitreichendes, alle möglichen Baumaßnahmen umfassendes Bauverbot") nicht vor.