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Entscheidung 3 Ob 279/08p×

Entscheidung 3 Ob 279/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob279/08p

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Hans B*****, 2) Christine M***** und 3) Kurt M*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1) Jan G***** V*****, und 2) Anna von T*****, beide vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 75.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2008, GZ 1 R 222/08v-14, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2008, GZ 15 Cg 11/08g-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Kläger begehren als Eigentümer je einer von drei Liegenschaften (Dienstbarkeitsberechtigte) von den Beklagten als Hälfteeigentümern der belasteten Liegenschaft einerseits die Entfernung von Aufschüttungen und andererseits die Unterlassung jeder zusätzlichen Verbauung der belasteten Liegenschaft. Dem Begehren liegt ein (einheitlicher) mit der Voreigentümerin des nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag (Dienstbarkeit der Aussicht) zu Grunde.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren (mit Präzisierung der Aufschüttungen in Richtung Steinschlichtung) statt. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand (pauschal) mit über 20.000 EUR. Das Verbot zusätzlicher Verbauung umfasse auch die Geländeanhebung samt Steinschlichtung, die die Aussicht von den herrschenden Grundstücken auf das Tal „zumindest geringfügig einschränke". Die Vertragsteile hätten ein weitreichendes, alle möglichen Baumaßnahmen umfassendes Bauverbot gewollt. Das Entgelt für die Dienstbarkeit habe dem Kaufpreis für das Grundstück (Grundstücksteil, der frei bleiben sollte) entsprochen, was die Auslegung stütze, dass auch die bloße Geländeanhebung samt Steinschlichtung dem Bauverbot unterfalle.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfragen geltend, das Berufungsgericht habe eine ungenügende, widersprüchliche und mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Dienstbarkeitsrecht unvereinbare Auslegung des Servitutsvertrags vorgenommen und überdies gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil die Entfernung der Steinschlichtung nicht von der Klage umfasst gewesen sei.

Soweit im Rahmen der Kritik der rechtlichen Beurteilung in Wahrheit erneut von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel gerügt werden (Unterlassung der Beweisaufnahme durch Lokalaugenschein, Einholung eines Gutachtens und Zeugeneinvernahme), ist auf die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) zu verweisen. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO wäre als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen gewesen (RIS-Justiz RS0041240, RS0041117, RS0041089). Die (erstmalige) Geltendmachung in der Revision ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043111, RS0041117 [T1], RS0041240 [T8]).

Überdies ist die Steinschlichtung vom Klagebegehren (Aufschüttungen entfernen) umfasst, weil eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens zulässig ist (RIS-Justiz RS0037607 uva). Auch in Ansehung der von den Beklagten bemängelten Unbestimmtheit des Begehrens liegt keine über eine außerordentliche Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor vergleiche zur Einzelfallbezogenheit RIS-Justiz RS0037671; RS0037874 [T33] = 4 Ob 86/07m uva).

Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, insbesondere dem Zweck der Dienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011720). Die Auslegung des Umfangs ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0011720 [T7 und T17]; allgemein zur Vertragsauslegung: RIS-Justiz RS0042936 uva). Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Dienstbarkeitsrechts vorliegt, sind die widerstreitenden Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten in ein billiges Verhältnis zu setzen (RIS-Justiz RS0011740; RS0011733). Diese Interessenabwägung ist aber eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0011733 [T11]; RS0044201 [T8]). Auch bei einer nur geringfügigen, aber dauerhaften Störung des Servitutsrechts ist nach der Rechtsprechung die Klage des Servitutsberechtigten berechtigt (RIS-Justiz RS0037140).

Aus den dargelegten Gründen liegt eine aufzugreifende Fehlbeurteilung angesichts des festgestellten hohen Preises, der für die Einräumung der Dienstbarkeit bezahlt wurde, und der Feststellung des Vertragswillens („weitreichendes, alle möglichen Baumaßnahmen umfassendes Bauverbot") nicht vor.

Textnummer

E89832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00279.08P.0121.000

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090121_OGH0002_0030OB00279_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011740 Rechtssatz 12.03.1975Zivilrecht
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbark …
RS0037140 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Klagegrund der Servitutenklage (actio confessoria) ist jede Störung des Servitutsrechts, auch wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht.
RS0037607 Rechtssatz 26.05.1964Zivilrecht
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertrieb …
RS0037671 Rechtssatz 18.05.1993Zivilrecht
Ob auch die vom Erstgericht - im Einklang mit dem Antrag der Klägerin - gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes im Zusammenhalt mit Begründung ausgereicht hätte oder ob eine andere Fassung angebracht gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausreich …
RS0037874 Rechtssatz 06.05.1952Zivilrecht
Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls …
RS0041117 Rechtssatz 10.02.1966Zivilrecht
Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er mit Revision nicht mehr angefochten werden.
RS0041240 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
RS0043111 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.