Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 75/02d zum AußStrG 1854) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Daran änderte auch das Inkrafttreten des neuen AußStrG (BGBl I 2003/111) mit 1. Jänner 2005 nichts. Dessen Bestimmungen über den Rekurs und Revisionsrekurs finden zufolge des Entscheidungsdatums erster Instanz (im Jahr 2005) hier Anwendung (§ 203 Abs 7 leg. cit.). Wie nach § 14 Abs 3 AußStrG 1854 idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 und BGBl I 2001/98 ist auch nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 63 Abs 3 leg. cit. (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Angesichts der insofern völlig gleichgebliebenen Rechtslage kann auf die bisherige Rsp verwiesen werden, wonach die Genehmigung von Klagen über Vermögensrechte ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764 = EFSlg 88.559 u.v.a.; RIS-Justiz RS0109789). Das gilt zweifellos auch für den hier zu beurteilende Klage auf Zahlung eines Schadenersatzbetrags (1 Ob 15/00p = EFSlg 95.032), wobei es nicht unmittelbar um ein Personen- oder Familienrecht geht (6 Ob 521/91; RIS-Justiz RS0007110). Da es bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Einbringens einer solchen Klage um einen geldgleichen Anspruch geht, unterließ die zweite Instanz zu Recht die Bewertung seines Entscheidungsgegenstands (stRsp; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 165 mwN; ebenso 4 Ob 219/01m; im Ergebnis auch 1 Ob 15/00p; 3 Ob 75/02d). Der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz beträgt demnach 300 EUR.Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 75/02d zum AußStrG 1854) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Daran änderte auch das Inkrafttreten des neuen AußStrG (BGBl römisch eins 2003/111) mit 1. Jänner 2005 nichts. Dessen Bestimmungen über den Rekurs und Revisionsrekurs finden zufolge des Entscheidungsdatums erster Instanz (im Jahr 2005) hier Anwendung (Paragraph 203, Absatz 7, leg. cit.). Wie nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG 1854 in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 und BGBl römisch eins 2001/98 ist auch nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, leg. cit. (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Angesichts der insofern völlig gleichgebliebenen Rechtslage kann auf die bisherige Rsp verwiesen werden, wonach die Genehmigung von Klagen über Vermögensrechte ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (1 Ob 113/98v = ecolex 1998, 764 = EFSlg 88.559 u.v.a.; RIS-Justiz RS0109789). Das gilt zweifellos auch für den hier zu beurteilende Klage auf Zahlung eines Schadenersatzbetrags (1 Ob 15/00p = EFSlg 95.032), wobei es nicht unmittelbar um ein Personen- oder Familienrecht geht (6 Ob 521/91; RIS-Justiz RS0007110). Da es bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Einbringens einer solchen Klage um einen geldgleichen Anspruch geht, unterließ die zweite Instanz zu Recht die Bewertung seines Entscheidungsgegenstands (stRsp; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 165 mwN; ebenso 4 Ob 219/01m; im Ergebnis auch 1 Ob 15/00p; 3 Ob 75/02d). Der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz beträgt demnach 300 EUR.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung"). Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung"). Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin unter der Bezeichnung „Zulassungsantrag" die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 69 Abs 3 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 63 Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl dazu 3 Ob 75/02d uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche dazu 3 Ob 75/02d uva).