Infolge offenbarer Verkennung sowohl der Rechtsnatur des vom Erstgericht abgewiesenen Klagsanspruchs als auch der Qualifikation seiner Entscheidung als Sachentscheidung kam die zweite Instanz zu der vom Obersten Gerichtshof nicht zu billigenden Auffassung, es habe insoweit als Rekursgericht eine bereits vom Erstgericht - ungeachtet der Formulierung einer Klagsabweisung - in Wahrheit verfügte Klagezurückweisung bestätigt, weshalb mangels Überschreitung der Anfechtungsgrenze von 4.000 EUR ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Darüber hinaus liegt aber auch ein deutliches Überschreiten des Klagebegehrens vor, betraf doch die Klagsabweisung - selbst bei Berücksichtigung der unrichtigen Einbeziehung der Exekutionskosten der Beklagten von 218,58 EUR - nur insgesamt 1.039,70 EUR, während nach dem Spruch des zweitinstanzlichen Beschlusses die Klage in Ansehung von 1.235,44 EUR zurückgewiesen wurde. Darauf kommt es aber aus den nachstehenden Erwägungen nicht weiter an.
Wie einleitend dargestellt, geht es in dem noch offenen Umfang des Klagebegehrens um ein solches nach § 35 EO, womit das Erlöschen einer restlichen Kostenersatzforderung aus einem erstinstanzlichen Urteil und der gesamten Kostenforderung aus einem Berufungsurteil ausgesprochen werden soll. Soweit das Erstgericht auch ein gar nicht gestelltes Begehren auf Ausspruch des Erlöschens einer Forderung auf Zahlung von Exekutionskosten der Beklagten von 218,58 EUR abwies, fehlt es zwar an jeglicher Beschwer der Kläger. Dass darüber aber bereits eine zweitinstanzliche Entscheidung ergangen wäre, lässt sich infolge der nicht zu billigenden Umformulierung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht erkennen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Teilbegehren Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wäre.Wie einleitend dargestellt, geht es in dem noch offenen Umfang des Klagebegehrens um ein solches nach Paragraph 35, EO, womit das Erlöschen einer restlichen Kostenersatzforderung aus einem erstinstanzlichen Urteil und der gesamten Kostenforderung aus einem Berufungsurteil ausgesprochen werden soll. Soweit das Erstgericht auch ein gar nicht gestelltes Begehren auf Ausspruch des Erlöschens einer Forderung auf Zahlung von Exekutionskosten der Beklagten von 218,58 EUR abwies, fehlt es zwar an jeglicher Beschwer der Kläger. Dass darüber aber bereits eine zweitinstanzliche Entscheidung ergangen wäre, lässt sich infolge der nicht zu billigenden Umformulierung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht erkennen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Teilbegehren Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wäre.
Richtig ist, dass sich die Kläger in ihrer Berufung nur noch auf die Aufrechnung mit der im Ersturteil mit "E" bezeichneten Teilforderung auf Zahlung von 17.000 S = 1.235,44 EUR an restlichen Errichtungskosten einer Wasserversorgungsanlage sowie der Teilforderung "D", die der Erstrichter mangels ausreichender Präzisierung trotz gerichtlicher Aufforderung abwies, stützten. Das Berufungsgericht gelangte nun offenbar aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senats 3 Ob 150/03k-16 zur Auffassung, zufolge Einstellung (allenfalls Beendigung) der Anlassexekution sei (rückwirkend) aus dem Oppositionsklageteilbegehren ein, noch dazu dieses Begehren überschreitendes Feststellungsbegehren betreffend die Forderung "E" geworden. Eine derartige Rechtsansicht kann der Entscheidung 3 Ob 150/03k (ON 16) indes nicht entnommen werden, wird doch darin nur ausgesprochen, dass die Beendigung bzw. Einstellung des Exekutionsverfahrens im Lauf des Berufungsverfahrens, somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht zum Wegfall der Beschwer der Oppositionskläger geführt habe, weil sie noch ein Feststellungsinteresse hätten. Die Einstellung des Exekutionsverfahrens während des Berufungsverfahrens über das Oppositionsbegehren bewirkt nicht rückwirkend eine Klagsänderung in der Form, dass aus dem Oppositionsbegehren nun das Klagebegehren, eine andere Forderung bestehe zu Recht, wird. Richtigerweise hatte nämlich das Berufungsgericht seiner Entscheidung die zum Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegenden Rechtsschutzanträge zugrundezulegen. Eine Klagsänderung im Berufungsverfahren wäre ja auch nach stRsp unzulässig (RIS-Justiz RS0039377; Kodek in Rechberger2 § 483 ZPO Rz 6). Dass aber das Erstgericht, das auf eine Beendigung oder Einstellung der Exekution nicht Rücksicht nahm, ja gar nicht nehmen konnte, über einen Anspruch nach § 35 EO entschieden hat, kann noch weniger zweifelhaft sein. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann der erstinstanzlichen Entscheidung auch keineswegs entnommen werden, der Erstrichter habe in Wahrheit das Klagebegehren - in welchem Umfang auch immer - wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen und sich nur in der Formulierung vergriffen. Zwar ist seiner Entscheidungsbegründung zu entnehmen, dass über den Anspruch "E" mit einem früheren Urteil bereits "rechtskräftig und nach der Judikatur für das gegenständliche Verfahren bindend abgesprochen worden" sei. Damit brachte aber der Erstrichter keineswegs zum Ausdruck, es liege insoweit das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor, sondern der von den Klägern zur Tilgung herangezogene Anspruch bestehe nach der rechtskräftigen und insoweit bindenden Vorentscheidung nicht zu Recht woran die Tilgungswirkung scheitern müsse. Die Bindungwirkung eines früheren Urteils schließt die Entscheidung über das neue Klagebegehren keineswegs aus (stRsp; SZ 52/151 = JBl 1980, 541; RIS-Justiz RS0041253); vielmehr äußert sich die Bindungswirkung dahin, dass zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrunde zu legen ist (RIS-Justiz RS0041205; Rechberger in Rechberger2 § 411 ZPO Rz 3 und 9).Richtig ist, dass sich die Kläger in ihrer Berufung nur noch auf die Aufrechnung mit der im Ersturteil mit "E" bezeichneten Teilforderung auf Zahlung von 17.000 S = 1.235,44 EUR an restlichen Errichtungskosten einer Wasserversorgungsanlage sowie der Teilforderung "D", die der Erstrichter mangels ausreichender Präzisierung trotz gerichtlicher Aufforderung abwies, stützten. Das Berufungsgericht gelangte nun offenbar aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senats 3 Ob 150/03k-16 zur Auffassung, zufolge Einstellung (allenfalls Beendigung) der Anlassexekution sei (rückwirkend) aus dem Oppositionsklageteilbegehren ein, noch dazu dieses Begehren überschreitendes Feststellungsbegehren betreffend die Forderung "E" geworden. Eine derartige Rechtsansicht kann der Entscheidung 3 Ob 150/03k (ON 16) indes nicht entnommen werden, wird doch darin nur ausgesprochen, dass die Beendigung bzw. Einstellung des Exekutionsverfahrens im Lauf des Berufungsverfahrens, somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht zum Wegfall der Beschwer der Oppositionskläger geführt habe, weil sie noch ein Feststellungsinteresse hätten. Die Einstellung des Exekutionsverfahrens während des Berufungsverfahrens über das Oppositionsbegehren bewirkt nicht rückwirkend eine Klagsänderung in der Form, dass aus dem Oppositionsbegehren nun das Klagebegehren, eine andere Forderung bestehe zu Recht, wird. Richtigerweise hatte nämlich das Berufungsgericht seiner Entscheidung die zum Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegenden Rechtsschutzanträge zugrundezulegen. Eine Klagsänderung im Berufungsverfahren wäre ja auch nach stRsp unzulässig (RIS-Justiz RS0039377; Kodek in Rechberger2 Paragraph 483, ZPO Rz 6). Dass aber das Erstgericht, das auf eine Beendigung oder Einstellung der Exekution nicht Rücksicht nahm, ja gar nicht nehmen konnte, über einen Anspruch nach Paragraph 35, EO entschieden hat, kann noch weniger zweifelhaft sein. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann der erstinstanzlichen Entscheidung auch keineswegs entnommen werden, der Erstrichter habe in Wahrheit das Klagebegehren - in welchem Umfang auch immer - wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen und sich nur in der Formulierung vergriffen. Zwar ist seiner Entscheidungsbegründung zu entnehmen, dass über den Anspruch "E" mit einem früheren Urteil bereits "rechtskräftig und nach der Judikatur für das gegenständliche Verfahren bindend abgesprochen worden" sei. Damit brachte aber der Erstrichter keineswegs zum Ausdruck, es liege insoweit das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor, sondern der von den Klägern zur Tilgung herangezogene Anspruch bestehe nach der rechtskräftigen und insoweit bindenden Vorentscheidung nicht zu Recht woran die Tilgungswirkung scheitern müsse. Die Bindungwirkung eines früheren Urteils schließt die Entscheidung über das neue Klagebegehren keineswegs aus (stRsp; SZ 52/151 = JBl 1980, 541; RIS-Justiz RS0041253); vielmehr äußert sich die Bindungswirkung dahin, dass zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrunde zu legen ist (RIS-Justiz RS0041205; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 411, ZPO Rz 3 und 9).
Hat aber das Erstgericht in der Sache entschieden, dann handelt es sich bei der Entscheidung der zweiten Instanz, die demnach richtig auch insoweit als Berufungsgericht entschieden hat, um einen Beschluss iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, weil erst die zweite Instanz insoweit die Klage unter Nichtigerklärung des entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen hat. Keineswegs liegt eine bloße Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen, vom Berufungsgericht in einen klagszurückweisenden Beschluss umqualifizierten Urteilsteils vor. Der Zulässigkeitsausspruch hätte deshalb unterbleiben müssen, weil Entscheidungen nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO uneingeschränkt anfechtbar sind (3 Ob 150/03k mwN). Die Kläger machen somit im Ergebnis zu Recht geltend, dass der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt. Daher ist seine Entscheidung im angefochtenen Umfang und damit auch im Kostenpunkt aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Kläger ohne Rücksicht auf den von ihm angenommenen Zurückweisungsgrund aufzutragen (3 Ob 158/00g mwN). Eine Urteilsfällung durch den Obersten Gerichtshof selbst kommt nach stRsp nicht in Betracht (10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62 u.a.; RIS-Justiz RS0065254).Hat aber das Erstgericht in der Sache entschieden, dann handelt es sich bei der Entscheidung der zweiten Instanz, die demnach richtig auch insoweit als Berufungsgericht entschieden hat, um einen Beschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil erst die zweite Instanz insoweit die Klage unter Nichtigerklärung des entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen hat. Keineswegs liegt eine bloße Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen, vom Berufungsgericht in einen klagszurückweisenden Beschluss umqualifizierten Urteilsteils vor. Der Zulässigkeitsausspruch hätte deshalb unterbleiben müssen, weil Entscheidungen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO uneingeschränkt anfechtbar sind (3 Ob 150/03k mwN). Die Kläger machen somit im Ergebnis zu Recht geltend, dass der vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt. Daher ist seine Entscheidung im angefochtenen Umfang und damit auch im Kostenpunkt aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Kläger ohne Rücksicht auf den von ihm angenommenen Zurückweisungsgrund aufzutragen (3 Ob 158/00g mwN). Eine Urteilsfällung durch den Obersten Gerichtshof selbst kommt nach stRsp nicht in Betracht (10 ObS 127, 128/95 = SSV-NF 9/62 u.a.; RIS-Justiz RS0065254).
Festzuhalten bleibt, dass Gegenstand des weiteren Verfahrens mangels unanfechtbarer Bestätigung des Ersturteils in Ansehung der Forderung der Kläger "D" von 348 EUR nur noch die Forderung "E", beschränkt auf das noch nicht rechtskräftige Begehren (473,12 EUR = 821,12 EUR abzüglich 348 EUR) ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.