Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß für die Beurteilung der Gültigkeit des Vertrages lediglich der Geisteszustand der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sei, es daher gleichgültig sei, ob sich die Vertretungshandlung des Sohnes auf einen schon vorher wirksam geschlossenen Bevollmächtigungsvertrag stützen könne. Diese Ansicht widerspräche der Rechtsprechung. In diesem Punkte ist der Revision beizupflichten. Wenn von Ehrenzweig abgesehen wird - der diese Frage als strittig bezeichnet -, steht die Rechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß die wirksam erteilte Vollmacht durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht erlischt. So führt die Entscheidung SZ. XIII/71 unter Berufung auf zahlreiches Schrifttum aus, daß nach §§ 1020 f. ABGB. Auflösungsgrunde des Bevollmächtigungsvertrages der Widerruf, die Aufkündigung, der Tod und der Konkurs seien. Nirgends spreche aber das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, welches sonst auf den Schutz der Rasenden, Wahnsinnigen und Blödsinnigen bedacht sei, davon, daß der Eintritt der Handlungsfähigkeit ein gültig zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis zum Erlöschen bringe. Wenn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch also den Eintritt der Handlungsunfähigkeit nicht als Erlöschungsgrund aufzähle, sei der Schluß gerechtfertigt, daß der nachfolgende Eintritt der Handlungsunfähigkeit den Fortbestand von Auftrag und Vollmacht nicht berühre. Der Oberste Gerichtshof hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein rechtswirksames Bevollmächtigungsverhältnis zustande gekommen ist oder nicht. Dies muß für den 31. August 1949, dem Zeitpunkt der Ausstellung der legalisierten Vollmacht, verneint werden. Denn an diesem Tage war nach den Feststellungen der Untergerichte der Verblödungsprozeß bei der Beklagten schon so weit fortgeschritten, daß die Beklagte nicht mehr die Tragweite ihrer Rechtshandlungen ermessen konnte, weshalb sie damals geistig völlig unzurechnungsfähig war. Die Beklagte war daher bereits an diesem Tage handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, eine rechtsgültige Vollmacht auszustellen.Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß für die Beurteilung der Gültigkeit des Vertrages lediglich der Geisteszustand der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sei, es daher gleichgültig sei, ob sich die Vertretungshandlung des Sohnes auf einen schon vorher wirksam geschlossenen Bevollmächtigungsvertrag stützen könne. Diese Ansicht widerspräche der Rechtsprechung. In diesem Punkte ist der Revision beizupflichten. Wenn von Ehrenzweig abgesehen wird - der diese Frage als strittig bezeichnet -, steht die Rechtslehre ebenso wie die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß die wirksam erteilte Vollmacht durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht erlischt. So führt die Entscheidung SZ. XIII/71 unter Berufung auf zahlreiches Schrifttum aus, daß nach Paragraphen 1020, f. ABGB. Auflösungsgrunde des Bevollmächtigungsvertrages der Widerruf, die Aufkündigung, der Tod und der Konkurs seien. Nirgends spreche aber das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, welches sonst auf den Schutz der Rasenden, Wahnsinnigen und Blödsinnigen bedacht sei, davon, daß der Eintritt der Handlungsfähigkeit ein gültig zustande gekommenes Vollmachtsverhältnis zum Erlöschen bringe. Wenn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch also den Eintritt der Handlungsunfähigkeit nicht als Erlöschungsgrund aufzähle, sei der Schluß gerechtfertigt, daß der nachfolgende Eintritt der Handlungsunfähigkeit den Fortbestand von Auftrag und Vollmacht nicht berühre. Der Oberste Gerichtshof hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein rechtswirksames Bevollmächtigungsverhältnis zustande gekommen ist oder nicht. Dies muß für den 31. August 1949, dem Zeitpunkt der Ausstellung der legalisierten Vollmacht, verneint werden. Denn an diesem Tage war nach den Feststellungen der Untergerichte der Verblödungsprozeß bei der Beklagten schon so weit fortgeschritten, daß die Beklagte nicht mehr die Tragweite ihrer Rechtshandlungen ermessen konnte, weshalb sie damals geistig völlig unzurechnungsfähig war. Die Beklagte war daher bereits an diesem Tage handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, eine rechtsgültige Vollmacht auszustellen.