Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Die Klägerin wiederholt ihren Rechtsstandpunkt, die Beklagte habe, sei es für immer, sei es für die Dauer des Bezuges der Witwenpension, auf den ihr vergleichsweise zugesicherten Unterhalt verzichtet, weil sie sich für die Witwenpension entschieden habe. Die Klägerin behauptet demnach einen konkludenten Unterhaltsverzicht.
Nach § 863 ABGB können Schlüsse auf den Willen einer Person aus ihren konkludenten Handlungen nur gezogen werden, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln bestehen bleibt. Daraus ergibt sich, daß bei Beurteilung konkludenter Handlungen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Verzicht auf einen Anspruch kann immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (EvBl 1960/178, EvBl 1957/253 ua). Wohl hatte sich die Beklagte entschlossen, um die Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses anzusuchen, sie hat diesen bezogen, obgleich sie wußte, daß von den Erben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbrachte Unterhaltsleistungen auf diesen Versorgungsbezug anzurechnen sind. Die Revision verweist daher mit Recht darauf, die Beklagte habe wissen müssen, daß sie nicht die Witwenpension und den verglichenen Unterhaltsbetrag beziehen könne. Unzutreffend ist jedoch der daraus gezogene Schluß der Klägerin, die Beklagte habe hiedurch auf den ihr aus dem Vergleich zustehenden Unterhalt verzichtet. Da das Verhalten der Beklagten als Ganzes zu werten ist, muß nämlich auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren ihre Forderungen aus dem Vergleich gegenüber der Verlassenschaft anmeldete, daß sie im November 1968 einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Unterhaltsansprüche betraute, der sodann auch gegenüber dem Vertreter der Erbin seine Ansprüche geltend machte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als ernstlich gewollter Verzicht auf den verglichenen Unterhaltsanspruch, sei es für immer, sei es für die Dauer des Bezuges der Witwenpension gewertet werden. Da ein konkludenter Verzicht nicht vorliegt, ist darauf nicht einzugehen, ob ein als Verzicht zu wertendes Verhalten dem Leistungspflichtigen gegenüber gesetzt bzw. für ihn bestimmt sein muß.Nach Paragraph 863, ABGB können Schlüsse auf den Willen einer Person aus ihren konkludenten Handlungen nur gezogen werden, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln bestehen bleibt. Daraus ergibt sich, daß bei Beurteilung konkludenter Handlungen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Verzicht auf einen Anspruch kann immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (EvBl 1960/178, EvBl 1957/253 ua). Wohl hatte sich die Beklagte entschlossen, um die Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses anzusuchen, sie hat diesen bezogen, obgleich sie wußte, daß von den Erben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbrachte Unterhaltsleistungen auf diesen Versorgungsbezug anzurechnen sind. Die Revision verweist daher mit Recht darauf, die Beklagte habe wissen müssen, daß sie nicht die Witwenpension und den verglichenen Unterhaltsbetrag beziehen könne. Unzutreffend ist jedoch der daraus gezogene Schluß der Klägerin, die Beklagte habe hiedurch auf den ihr aus dem Vergleich zustehenden Unterhalt verzichtet. Da das Verhalten der Beklagten als Ganzes zu werten ist, muß nämlich auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren ihre Forderungen aus dem Vergleich gegenüber der Verlassenschaft anmeldete, daß sie im November 1968 einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Unterhaltsansprüche betraute, der sodann auch gegenüber dem Vertreter der Erbin seine Ansprüche geltend machte. Ein derartiges Verhalten kann nicht als ernstlich gewollter Verzicht auf den verglichenen Unterhaltsanspruch, sei es für immer, sei es für die Dauer des Bezuges der Witwenpension gewertet werden. Da ein konkludenter Verzicht nicht vorliegt, ist darauf nicht einzugehen, ob ein als Verzicht zu wertendes Verhalten dem Leistungspflichtigen gegenüber gesetzt bzw. für ihn bestimmt sein muß.
Es kann der Klägerin auch darin nicht gefolgt werden, daß das Vorgehen der Beklagten gegen das Schikaneverbot verstoße.
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden mißbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß, als eben das Interesse, einem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begrundetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch mißbräuchlich, daß der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen (SZ 28/133, 151, JBl 1970, 371 ua). Beweispflichtig dafür, daß die Beklagte kein anderes Interesse hatte, als der Klägerin zu schaden, ist die Klägerin (RZ 1966, 68).
Die Klägerin sieht die schikanöse Rechtsausübung darin, daß die Beklagte die Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes im Exekutionswege durchsetzen will, obgleich ihr bewußt sein muß, daß sie eingehende Unterhaltsbeträge nicht für sich selbst behalten kann, sondern dem Magistrat der Stadt Wien abführen muß.
Die Beklagte ist nach der Wiener Pensionsordnung zwar nicht verpflichtet, den ihr nach dem Gesetze zustehenden (hier: verglichenen) Unterhaltsanspruch geltend zu machen; daraus allein, daß sie dies tut, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß sie in sittenwidriger Weise ausschließlich deshalb von ihrem Anspruch Gebrauch macht, um der Klägerin Schaden zuzufügen. Die Voraussetzung der schikanösen Rechtsausübung ist nicht - wie die Revision meint - schon dadurch erfüllt, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht den Interessen der Beklagten, sondern jenen des Magistrates der Stadt Wien dient, weil sich daraus nicht der Schluß ableiten läßt, für die Geltendmachung des Anspruches sei ausschließlich die Absicht, die Klägerin zu schädigen, bestimmend gewesen. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die Behauptung der Revision, die Beklagte wolle "etwas zweimal haben, worauf sie nur einmal Anspruch" habe, ist nicht verständlich. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß die Beklagte gegen die Vorschrift der Wiener Pensionsordnung von der Klägerin geleistete Unterhaltszahlungen für sich behalten oder dem Magistrat verschweigen würde, behauptet die Klägerin ja selbst, daß die Beklagte etwas verlange, was sie nicht behalten könne, sondern abzuführen habe. Daß die Klägerin durch Erfüllung der Alimentationsverpflichtungen einen Nachteil erleidet, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.