Rechtssatz RS0026238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026238
Entscheidungsdatum
09.06.1971
Rechtssatz
Die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches ist auch dann nicht schikanös, wenn die Unterhaltsbeiträge - hier nach § 19 Abs 7 WrPensionsO LGBl 1967/19 - auf einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsbezug des Unterhaltsberechtigten (Witwenpension) anzurechnen sind und daher im Ergebnis nicht dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen.Die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches ist auch dann nicht schikanös, wenn die Unterhaltsbeiträge - hier nach Paragraph 19, Absatz 7, WrPensionsO LGBl 1967/19 - auf einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsbezug des Unterhaltsberechtigten (Witwenpension) anzurechnen sind und daher im Ergebnis nicht dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026238
Dokumentnummer
JJR_19710609_OGH0002_0030OB00030_7100000_002