Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen die auf Grund jenes Rekurses geäußerte Rechtsansicht des Rekursgerichts wendete, wonach die Teilung durch Schaffung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Buchberechtigten bedürfe, ist gemäß § 351 Abs 2 ZPO unzulässig.Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen die auf Grund jenes Rekurses geäußerte Rechtsansicht des Rekursgerichts wendete, wonach die Teilung durch Schaffung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Buchberechtigten bedürfe, ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, ZPO unzulässig.
Nach dieser Norm können die im Teilungs-(und Grenzberichtigungs-)Verfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme jenes, mit dem die Teilung ... endgültig bestimmt wurde, mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit eben nicht die Teilung „endgültig bestimmt" wird (EvBl 1970/98 = RpflE 1970/77). Davon, dass diese Entscheidung überholt sei, kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, der die Rekurswerberin beipflichtet, keine Rede sein. Vielmehr hat der erkennende Senat in letzter Zeit diese Auslegung in einem gleich gelagerten Fall bekräftigt und ungeachtet eines Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz den Rekurs eines Verpflichteten zurückgewiesen (3 Ob 104/02v = MietSlg 54.767). Auch in den Kommentaren wird diese Rsp, ohne sie zu kritisieren, zitiert (Heller/Berger/Stix, EO4 2535; Klicka in Angst, EO § 351 Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 351 Rz 38 [Jänner 2004]). Sie ist auch keineswegs durch die vom Obersten Gerichtshof auch jüngst wieder bekräftigte grundsätzlich einschränkende Auslegung des § 351 Abs 2 ZPO (3 Ob 259/03i = EvBl 2004/183; RIS-Justiz RS0004296) betroffen, wonach damit nur die Verzögerung des Verfahrens vermieden werden soll, kann doch keineswegs bezweifelt werden, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Aufhebungsbeschlüssen tendenziell nicht gerade verfahrensbeschleunigend wirkt. Demnach kann es auf das allfällige Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht ankommen.Nach dieser Norm können die im Teilungs-(und Grenzberichtigungs-)Verfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme jenes, mit dem die Teilung ... endgültig bestimmt wurde, mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit eben nicht die Teilung „endgültig bestimmt" wird (EvBl 1970/98 = RpflE 1970/77). Davon, dass diese Entscheidung überholt sei, kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, der die Rekurswerberin beipflichtet, keine Rede sein. Vielmehr hat der erkennende Senat in letzter Zeit diese Auslegung in einem gleich gelagerten Fall bekräftigt und ungeachtet eines Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz den Rekurs eines Verpflichteten zurückgewiesen (3 Ob 104/02v = MietSlg 54.767). Auch in den Kommentaren wird diese Rsp, ohne sie zu kritisieren, zitiert (Heller/Berger/Stix, EO4 2535; Klicka in Angst, EO Paragraph 351, Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 351, Rz 38 [Jänner 2004]). Sie ist auch keineswegs durch die vom Obersten Gerichtshof auch jüngst wieder bekräftigte grundsätzlich einschränkende Auslegung des Paragraph 351, Absatz 2, ZPO (3 Ob 259/03i = EvBl 2004/183; RIS-Justiz RS0004296) betroffen, wonach damit nur die Verzögerung des Verfahrens vermieden werden soll, kann doch keineswegs bezweifelt werden, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Aufhebungsbeschlüssen tendenziell nicht gerade verfahrensbeschleunigend wirkt. Demnach kann es auf das allfällige Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht ankommen.
Der Rekurs ist vielmehr ohne deren Prüfung zurückzuweisen.