Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Kläger geprüft wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24. September 2002, GZ 6 P 6/00p-157, eingestellt. Der Kläger, der seinen Rekurs gegen diesen Beschluss am 13. Jänner 2003 zurückzog, ist demnach nicht mehr vertreten, und zwar weder durch einen Sachwalter noch durch einen frei gewählten Rechtsbeistand noch durch einen Verfahrenshelfer. An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG ist das Prozessgericht - hier der Oberste Gerichtshof - bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gebunden (SZ 60/56; 10 ObS 167/01h), allerdings nicht in der Frage, ob die Partei vorher prozessunfähig war, weil eine Bindung an die Feststellung der Prozessunfähigkeit im Sachwalterbestellungsbeschluss nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters besteht. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Prozessgericht nach nunmehr gesicherter Rsp selbstständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (nunmehr stRsp, vstSenat 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320).Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Kläger geprüft wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24. September 2002, GZ 6 P 6/00p-157, eingestellt. Der Kläger, der seinen Rekurs gegen diesen Beschluss am 13. Jänner 2003 zurückzog, ist demnach nicht mehr vertreten, und zwar weder durch einen Sachwalter noch durch einen frei gewählten Rechtsbeistand noch durch einen Verfahrenshelfer. An einen (rechtskräftigen) Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG ist das Prozessgericht - hier der Oberste Gerichtshof - bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gebunden (SZ 60/56; 10 ObS 167/01h), allerdings nicht in der Frage, ob die Partei vorher prozessunfähig war, weil eine Bindung an die Feststellung der Prozessunfähigkeit im Sachwalterbestellungsbeschluss nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters besteht. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum hat das Prozessgericht nach nunmehr gesicherter Rsp selbstständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (nunmehr stRsp, vstSenat 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320).
Angesichts der absoluten Anwaltspflicht in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (§ 27 Abs 1 ZPO) gebietet der Schutz des nun nicht mehr vertretenen Klägers eine Unterbrechung des Verfahrens analog § 160 Abs 1 ZPO (vgl. für den Konkurs SZ 69/255 u.a.), denn es liegt eine Situation vor, die jener entspricht, für die § 160 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet (Tod des Rechtsanwalts oder seine Unfähigkeit, die Vertretung weiterzuführen). Die Unterbrechung des Verfahrens dauert an, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (§ 160 Abs 1 letzter Halbsatz).Angesichts der absoluten Anwaltspflicht in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) gebietet der Schutz des nun nicht mehr vertretenen Klägers eine Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 160, Absatz eins, ZPO vergleiche für den Konkurs SZ 69/255 u.a.), denn es liegt eine Situation vor, die jener entspricht, für die Paragraph 160, ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet (Tod des Rechtsanwalts oder seine Unfähigkeit, die Vertretung weiterzuführen). Die Unterbrechung des Verfahrens dauert an, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (Paragraph 160, Absatz eins, letzter Halbsatz).