Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Haftung bei Schiunfällen, insbesondere von der Entscheidung 5 Ob 582/82 abgewichen ist.
Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, ob es der Behauptung des Beklagten, gestürzt zu sein, Glauben geschenkt hat. Festgestellt wurde nur ein Rutschen, was schon rein sprachlich mit einem Sturz nicht gleichgesetzt werden kann. Wie sich eindeutig aus der Entscheidung 5 Ob 582/82 ergibt, ist ein Sturz beim Pistenschilauf nicht an sich als schuldhaftes rechtswidriges Handeln oder Unterlassen anzusehen. Dies betonen auch J.Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 181; Reindl in seiner Anmerkung zu ZVR 1976/358, J.Pichler in ZVR 1985, 257 und Reischauer aaO Rz 7 zu § 1297 (mit Verweis auf zwei berufungsgerichtliche Entscheidungen); weiters 1 Ob 533/91 = NRspr 1991/140 und 1 Ob 504/93 = EvBl 1993/59). Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, daß beim Pistenschilauf mit Stürzen stets zu rechnen ist (Nachweise bei J.Pichler, ZVR 1985, 257 FN 3), wird gerade auch in 5 Ob 582/82 hervorgehoben, daß ein Stürzen bei dieser Sportart sicher nie völlig auszuschließen ist und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Sportausübenden im Wesen dieses Sportes begründet ist. Daher haftet ein Schiläufer dem anderen nur dann, wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufs durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepaßt ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln mißachtet werden. Auch J.Pichler/Holzer betonen (aaO 182 f), daß es weder rechtswidrig noch subjektiv sorgfaltswidrig ist, wenn ein Schifahrer mehrere Meter oberhalb eines anderen Pistenbenützers zu Sturz kommt, ohne daß dieser durch sein zulässiges und pistenregelgerechtes Verhalten Anlaß für den Sturz gewesen wäre (das wäre aber der Fall bei einem Sturz in einer vom Gestürzten verschuldeten Ausweichsnotsituation, herbeigeführt etwa durch verspätete Wahrnehmung des voranfahrenden Schiläufers) und im Abrutschen gegen diesen anderen stoße. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich der E 5 Ob 582/82 beigepflichtet. Noch deutlicher wird von J.Pichler (ZVR 1985, 260) richtig dargelegt, daß kein pistenregelwidriger Vorgang vorliege, wenn die Kollision nicht im Sturzgeschehen selbst oder unmittelbar nach dem Sturz in der Fahrt- bzw Sturzrichtung, sondern erst im (der Geländeneigung und Schwerkraft folgenden) Abrutschen nach einer gewissen Rutschstrecke erfolgt, wenn die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne den Zwischenfall des Sturzes zu einem (unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, des Fahrkönnens, des Geländes und der Schneequalität) angemessenen Abstand am Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte. Dies gelte allerdings nicht, wenn ein Schifahrer eine Piste benütze, deren Schwierigkeitsgrad in einem krassen Mißverhältnis zu seinem Fahrkönnen stehe.Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, ob es der Behauptung des Beklagten, gestürzt zu sein, Glauben geschenkt hat. Festgestellt wurde nur ein Rutschen, was schon rein sprachlich mit einem Sturz nicht gleichgesetzt werden kann. Wie sich eindeutig aus der Entscheidung 5 Ob 582/82 ergibt, ist ein Sturz beim Pistenschilauf nicht an sich als schuldhaftes rechtswidriges Handeln oder Unterlassen anzusehen. Dies betonen auch J.Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 181; Reindl in seiner Anmerkung zu ZVR 1976/358, J.Pichler in ZVR 1985, 257 und Reischauer aaO Rz 7 zu Paragraph 1297, (mit Verweis auf zwei berufungsgerichtliche Entscheidungen); weiters 1 Ob 533/91 = NRspr 1991/140 und 1 Ob 504/93 = EvBl 1993/59). Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, daß beim Pistenschilauf mit Stürzen stets zu rechnen ist (Nachweise bei J.Pichler, ZVR 1985, 257 FN 3), wird gerade auch in 5 Ob 582/82 hervorgehoben, daß ein Stürzen bei dieser Sportart sicher nie völlig auszuschließen ist und die dadurch hervorgerufene Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Sportausübenden im Wesen dieses Sportes begründet ist. Daher haftet ein Schiläufer dem anderen nur dann, wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufs durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepaßt ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln mißachtet werden. Auch J.Pichler/Holzer betonen (aaO 182 f), daß es weder rechtswidrig noch subjektiv sorgfaltswidrig ist, wenn ein Schifahrer mehrere Meter oberhalb eines anderen Pistenbenützers zu Sturz kommt, ohne daß dieser durch sein zulässiges und pistenregelgerechtes Verhalten Anlaß für den Sturz gewesen wäre (das wäre aber der Fall bei einem Sturz in einer vom Gestürzten verschuldeten Ausweichsnotsituation, herbeigeführt etwa durch verspätete Wahrnehmung des voranfahrenden Schiläufers) und im Abrutschen gegen diesen anderen stoße. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich der E 5 Ob 582/82 beigepflichtet. Noch deutlicher wird von J.Pichler (ZVR 1985, 260) richtig dargelegt, daß kein pistenregelwidriger Vorgang vorliege, wenn die Kollision nicht im Sturzgeschehen selbst oder unmittelbar nach dem Sturz in der Fahrt- bzw Sturzrichtung, sondern erst im (der Geländeneigung und Schwerkraft folgenden) Abrutschen nach einer gewissen Rutschstrecke erfolgt, wenn die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne den Zwischenfall des Sturzes zu einem (unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit, des Fahrkönnens, des Geländes und der Schneequalität) angemessenen Abstand am Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte. Dies gelte allerdings nicht, wenn ein Schifahrer eine Piste benütze, deren Schwierigkeitsgrad in einem krassen Mißverhältnis zu seinem Fahrkönnen stehe.
Die im Schisport geltenden Grundsätze für die Einhaltung der dabei gebotenen Sorgfaltsgebote sind unter anderem im Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit (POE) zusammengefaßt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, daß dem Beklagten jedenfalls ein (einleitender) Verstoß gegen § 9 POE zur Last zu legen wäre. Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsanforderungen (vgl 5 Ob 582/82 mit Nachweisen) führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb des Standortes eines stehenden Schifahrers, die zu einer mehrere Meter an diesem vorbeiführenden Fahrlinie führen würde, schon per se als Verstoß gegen diese Pistenregel ansehen. Denn im allgemeinen wird beim kontrollierten Vorbeifahren an einer stehenden Person die Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 bis 3 m genügen, sofern die Schneeverhältnisse gut sind (Pichler/Holzer aaO 178). Selbst bei eisigen Verhältnissen wird man aber keinen um ein Mehrfaches höheren Abstand verlangen können, ohne die Sorgfaltsanforderungen zu überspitzen. Anders als etwa bei der zu RZ 1984/27 (Strafsache) festgestellten Schußfahrt am Pistenrand kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht gesagt werden, der Beklagte sei ungebremst bis auf 15 m oberhalb jener Stelle, an der die Beklagte stand, gefahren. Zwar war seine Fahrweise nach den Feststellungen der Vorinstanzen "zügig", ohne daß dies näher definiert worden wäre, es wurde aber festgestellt, daß er Kurzschwünge durchführte, welche auch Bremsaktionen darstellen und zur Kontrolle der Abfahrtsgeschwindigkeit dienen (J.Pichler/Holzer aaO 179). Richtig ist allerdings, daß in Übereinstimmung mit den genannten Autoren derjenige, der in Kurzschwüngen (im wesentlichen in der Fallinie) abfährt, besonders aufmerksam und kontrolliert fahren muß und daß ein Schifahrer umso langsamer fahren muß je schlechter der Schnee ist, weil insbesondere auf harter, vereister Piste ein Abbremsen und Anhalten sowie die exakte Bestimmung der Fahrspur erheblich schwieriger ist als auf griffiger Piste (aaO 163 und 179). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber die erhebliche Frage der Einhaltung dieser Regeln durch den Beklagten noch nicht beurteilt werden. Zum einen wurde nicht einmal festgestellt, ob er, wie er behauptete, zu Sturz gekommen ist, und zum anderen auch nicht, ob dieser Sturz unmittelbar dort passierte, wo er einen Rechtsschwung setzte, um an der Klägerin vorbeizufahren oder anzuhalten, oder aber erst später im Zuge seines Rutschens. Nach den dargelegten Kriterien wäre es aber entscheidend, wo die Sturzstelle lag, weil für den Fall, daß der Sturz 15 m oberhalb des Standortes der Klägerin erfolgt wäre, daraus allein noch nicht auf ein rechtswidriges Handeln des Beklagten zu schließen wäre. Der Klägerin obläge in diesem Fall der Beweis für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten, das entweder im Verschulden einer "Ausweichnotsituation", einer entgegen § 5 POE der Schneebeschaffenheit, dem Gelände und seinem Können nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit oder in mangelnder Aufmerksamkeit liegen könnte. Auch diesbezüglich fehlt es an näheren Feststellungen, insbesondere, was das Fahrkönnen des Beklagten angeht, das dieser selbst als gut bezeichnet. Daher kann auch noch keineswegs abschließend beurteilt werden, ob seine ("zügige") Fahrweise noch dem Grundsatz des kontrollierten Fahrens unter den gegebenen Voraussetzungen entsprochen hat. Was schließlich den auslösenden Faktor für den Sturz (falls ein solcher festgestellt werden sollte) angeht, wird klarzustellen sein, ob dieser auf einen fahrtechnischen Fehler (sei es mangelhaften Kanteneinsatz oder eine sonstige Unachtsamkeit) oder auf mangelhafte Beachtung der vor dem Beklagten liegenden Piste zurückzuführen ist; in letzterem Fall könnte dem Beklagten eine einleitende Fahrlässigkeit angelastet werden.Die im Schisport geltenden Grundsätze für die Einhaltung der dabei gebotenen Sorgfaltsgebote sind unter anderem im Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit (POE) zusammengefaßt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, daß dem Beklagten jedenfalls ein (einleitender) Verstoß gegen Paragraph 9, POE zur Last zu legen wäre. Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsanforderungen vergleiche 5 Ob 582/82 mit Nachweisen) führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb des Standortes eines stehenden Schifahrers, die zu einer mehrere Meter an diesem vorbeiführenden Fahrlinie führen würde, schon per se als Verstoß gegen diese Pistenregel ansehen. Denn im allgemeinen wird beim kontrollierten Vorbeifahren an einer stehenden Person die Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 bis 3 m genügen, sofern die Schneeverhältnisse gut sind (Pichler/Holzer aaO 178). Selbst bei eisigen Verhältnissen wird man aber keinen um ein Mehrfaches höheren Abstand verlangen können, ohne die Sorgfaltsanforderungen zu überspitzen. Anders als etwa bei der zu RZ 1984/27 (Strafsache) festgestellten Schußfahrt am Pistenrand kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht gesagt werden, der Beklagte sei ungebremst bis auf 15 m oberhalb jener Stelle, an der die Beklagte stand, gefahren. Zwar war seine Fahrweise nach den Feststellungen der Vorinstanzen "zügig", ohne daß dies näher definiert worden wäre, es wurde aber festgestellt, daß er Kurzschwünge durchführte, welche auch Bremsaktionen darstellen und zur Kontrolle der Abfahrtsgeschwindigkeit dienen (J.Pichler/Holzer aaO 179). Richtig ist allerdings, daß in Übereinstimmung mit den genannten Autoren derjenige, der in Kurzschwüngen (im wesentlichen in der Fallinie) abfährt, besonders aufmerksam und kontrolliert fahren muß und daß ein Schifahrer umso langsamer fahren muß je schlechter der Schnee ist, weil insbesondere auf harter, vereister Piste ein Abbremsen und Anhalten sowie die exakte Bestimmung der Fahrspur erheblich schwieriger ist als auf griffiger Piste (aaO 163 und 179). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber die erhebliche Frage der Einhaltung dieser Regeln durch den Beklagten noch nicht beurteilt werden. Zum einen wurde nicht einmal festgestellt, ob er, wie er behauptete, zu Sturz gekommen ist, und zum anderen auch nicht, ob dieser Sturz unmittelbar dort passierte, wo er einen Rechtsschwung setzte, um an der Klägerin vorbeizufahren oder anzuhalten, oder aber erst später im Zuge seines Rutschens. Nach den dargelegten Kriterien wäre es aber entscheidend, wo die Sturzstelle lag, weil für den Fall, daß der Sturz 15 m oberhalb des Standortes der Klägerin erfolgt wäre, daraus allein noch nicht auf ein rechtswidriges Handeln des Beklagten zu schließen wäre. Der Klägerin obläge in diesem Fall der Beweis für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten, das entweder im Verschulden einer "Ausweichnotsituation", einer entgegen Paragraph 5, POE der Schneebeschaffenheit, dem Gelände und seinem Können nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit oder in mangelnder Aufmerksamkeit liegen könnte. Auch diesbezüglich fehlt es an näheren Feststellungen, insbesondere, was das Fahrkönnen des Beklagten angeht, das dieser selbst als gut bezeichnet. Daher kann auch noch keineswegs abschließend beurteilt werden, ob seine ("zügige") Fahrweise noch dem Grundsatz des kontrollierten Fahrens unter den gegebenen Voraussetzungen entsprochen hat. Was schließlich den auslösenden Faktor für den Sturz (falls ein solcher festgestellt werden sollte) angeht, wird klarzustellen sein, ob dieser auf einen fahrtechnischen Fehler (sei es mangelhaften Kanteneinsatz oder eine sonstige Unachtsamkeit) oder auf mangelhafte Beachtung der vor dem Beklagten liegenden Piste zurückzuführen ist; in letzterem Fall könnte dem Beklagten eine einleitende Fahrlässigkeit angelastet werden.
Demnach zeigt sich, daß die bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um die vorliegende Rechtssache dem Grunde nach zu beurteilen. Dies erfordert die Aufhebung von deren Urteilen und die Zurückverweisung an das Erstgericht, welches nach Ergänzung des Verfahrens (allenfalls auch durch einen Ortsaugenschein und Einholung eines schitechnischen Gutachtens) erneut zu entscheiden haben wird. Mag auch bisher noch keine unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt sein, erscheint die Zurückverweisung an die erste Instanz deshalb zweckmäßiger zu sein, weil gerade die möglicherweise nötige Durchführung eines Ortsaugenscheines leichter durch das dem Unfallort nähergelegene Erstgericht erfolgen kann.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß die in der Revisionsbeantwortung zitierte E ZVR 1984/321 keinen Schiunfall betrifft, während aus ZVR 1976/358 deshalb für die Ansicht der Klägerin nichts zu gewinnen ist, weil in diesem Fall dem abrutschenden Schifahrer eine verspätete Reaktion und eine Art Vorrangverletzung vorgeworfen wurde. Im übrigen nimmt der Oberste Gerichtshof in der letztgenannten Entscheidung zur Relevanz eines Sturzes gar nicht ausdrücklich Stellung (sondern nur Reindl in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.