Rechtssatz RS0109664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109664
Entscheidungsdatum
11.04.2001
Rechtssatz
Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsanforderungen führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb des Standortes eines stehenden Schifahrers jedenfalls als Verstoß gegen § 9 POE ansehen.Selbst bei schlechten und eisigen Pistenverhältnissen würde es zu einer Überspitzung der Sorgfaltsanforderungen führen, würde man die Durchführung einer Richtungsänderung 15 m oberhalb des Standortes eines stehenden Schifahrers jedenfalls als Verstoß gegen Paragraph 9, POE ansehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 309/97f
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 309/97f
- 9 Ob 60/01s
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 60/01s
Vgl auch; Beisatz: Bei einem kontrollierten Überholen oder Vorbeifahren, welches grundsätzlich von allen Seiten erlaubt ist (vergleiche FIS-Regel Nr 4, § 9 POE) reicht in der Regel die Einhaltung eines Abstandes von 2-3 m aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109664
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00309_97F0000_002