a) Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ist ein berufungsgerichtlicher Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar, so ist der Rekurs ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12 mwN; Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 1, 6 mwN; „Vollen Rekurs").a) Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ist ein berufungsgerichtlicher Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbar, so ist der Rekurs ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN; Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, ZPO Rz 1, 6 mwN; „Vollen Rekurs").
b) Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers Voraussetzung ist (zuletzt etwa 8 ObA 90/06b; E. Kodek aaO § 461 ZPO Rz 9; Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 87 ff, je mwN). Fällt die Beschwer - wie hier - vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weg, ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, theoretisch-abstrakte Fragen zu lösen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution nach § 37 EO hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstand, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers (3 Ob 140/32 = SZ 14/95 u.a.; RIS-Justiz RS0001266; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 47 mwN). Eine Beschwer durch die Begründung einer Entscheidung wird - außer bei Aufhebungsbeschlüssen - abgelehnt (RIS-Justiz RS0041929). Das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin endet daher mit der Einstellung oder Beendigung der Exekution. Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet (3 Ob 1068/94 mwN). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von den in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet (3 Ob 1068/94 u.a., zuletzt 3 Ob 255/05d; RIS-Justiz RS0002120; Jakusch aaO § 39 Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 349 Rz 41, je mwN). Ab der Räumung fehlte der hier klagenden Partei somit die Beschwer.b) Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers Voraussetzung ist (zuletzt etwa 8 ObA 90/06b; E. Kodek aaO Paragraph 461, ZPO Rz 9; Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 87 ff, je mwN). Fällt die Beschwer - wie hier - vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weg, ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, theoretisch-abstrakte Fragen zu lösen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution nach Paragraph 37, EO hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstand, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers (3 Ob 140/32 = SZ 14/95 u.a.; RIS-Justiz RS0001266; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 47 mwN). Eine Beschwer durch die Begründung einer Entscheidung wird - außer bei Aufhebungsbeschlüssen - abgelehnt (RIS-Justiz RS0041929). Das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin endet daher mit der Einstellung oder Beendigung der Exekution. Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet (3 Ob 1068/94 mwN). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von den in Paragraph 349, Absatz 2, EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet (3 Ob 1068/94 u.a., zuletzt 3 Ob 255/05d; RIS-Justiz RS0002120; Jakusch aaO Paragraph 39, Rz 2; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 349, Rz 41, je mwN). Ab der Räumung fehlte der hier klagenden Partei somit die Beschwer.
c) Es liegt hier schon in zweiter Instanz kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991 vor, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei einem Rechtsmittel bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen wäre. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (6 Ob 2171/96z, 7 Ob 92/01g u.a., zuletzt 8 ObA 90/06b; RIS-Justiz RS0106007 und RS0036129; M. Bydlinski in Fasching2 § 50 ZPO Rz 17 mwN; Fucik in Rechberger2, § 50 ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall fiel bereits am 27. Juli 2006 mit dem Vollzug der Räumung der verpflichteten Partei (und der gleichzeitigen Räumung der nun klagenden Partei), gegen die sich die Exszindierungsklage richtete, das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin weg, wogegen sie zeitlich erst nachher, nämlich am 28. August 2006 die Berufung an die zweite Instanz erhob.c) Es liegt hier schon in zweiter Instanz kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung der EO-Novelle 1991 vor, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei einem Rechtsmittel bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen wäre. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (6 Ob 2171/96z, 7 Ob 92/01g u.a., zuletzt 8 ObA 90/06b; RIS-Justiz RS0106007 und RS0036129; M. Bydlinski in Fasching2 Paragraph 50, ZPO Rz 17 mwN; Fucik in Rechberger2, Paragraph 50, ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall fiel bereits am 27. Juli 2006 mit dem Vollzug der Räumung der verpflichteten Partei (und der gleichzeitigen Räumung der nun klagenden Partei), gegen die sich die Exszindierungsklage richtete, das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin weg, wogegen sie zeitlich erst nachher, nämlich am 28. August 2006 die Berufung an die zweite Instanz erhob.
d) Soweit sich der Rekurs gegen die zweitinstanzliche Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, muss er daran scheitern, dass vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind - wie etwa Unterbrechungsbeschlüsse - unanfechtbar sind (E. Kodek aaO § 519 ZPO Rz 2; Zechner aaO § 519 ZPO Rz 33 mwN).d) Soweit sich der Rekurs gegen die zweitinstanzliche Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, muss er daran scheitern, dass vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind - wie etwa Unterbrechungsbeschlüsse - unanfechtbar sind (E. Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 2; Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 33 mwN).
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.