Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn der Wortsinn des Spruches nicht eindeutig ist, auch die Gründe zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (ÖBl 1996, 194; SZ 64/177 uva). Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 8.4.1997, 1 Ob 2173/96d = JBl 1997, 368 = ecolex 1997, 422 und andere Veröffentlichungen erfordert die Auslegung des Spruches oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe. Die materielle Rechtskraft innerhalb ihrer objektiven Grenzen muß sich dann auch auf die Entscheidungsgründe erstrecken, soweit diese der Individualisierung des Urteilsspruches dienen (so auch 1 Ob 200/97m). Hier geht es darum, ab wann durch wiederkehrende Veröffentlichungen der Eindruck vermittelt wird, es würden in künftigen Ausgaben Gewinnspiele veröffentlicht. Dazu führte in Wiederherstellung der im Titelverfahren erlassenen, mit dem späteren Urteil inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes der vierte Senat des Obersten Gerichthofs in seinem Beschluß vom 10.5.1994, 4 Ob 6/94 (= ÖBl 1994, 160) ua aus, dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung könne auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt werde, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein werde. In all diesen Fällen werde sich das Lockmittel zwar nicht auf den Erwerb jener Ausgabe auswirken, in der die Ankündigung enthalten gewesen sei, sondern erst auf den Erwerb der folgenden Ausgabe, in der dann das angekündigte Gewinnspiel enthalten sei. Auch solche Ankündigungen böten ausreichenden Anreiz, die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Fänden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, so werde das Publikum beim Erwerb eines Zeitungsexemplares eines bestimmten Ausgabetages noch nicht damit rechnen, an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Es liege dann kein psychischer Kaufzwang vor. Im entschiedenen Fall habe die Beklagte das Gewinnspiel in der Zeit vom 4.4. bis 19.4.1993 insgesamt achtmal an zwar nicht regelmäßig aufeinander folgenden Tagen durchgeführt, unter den Umständen der Veröffentlichungen habe aber das Publikum damit rechnen können, daß dieses Gewinnspiel fortgesetzt werde.
Im Hauptverfahren wurde das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.8.1994, 37 Cg 183/93b-15 im Umfang der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens vom OLG Wien mit Urteil vom 16.12.1994, 3 R 197/94-20 bestätigt. Nach den Entscheidungsgründen komme bloß unregelmäßigen Einschaltungen von Gewinnspielen bzw der Einschaltung solcher Spiele in nur größeren Zeitabständen kein verpönter Lockmittelcharakter zu; solches werde der Beklagten auch gar nicht untersagt. Eine außerordentliche Revision der verpflichteten (dort beklagten) Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.3.1995, 4 Ob 1017/95, zurückgewiesen; hauptsächlich nahm dort der Oberste Gerichtshof zur Bestimmtheit des Exekutionstitels - die er für gegeben ansah - Stellung. Er führte aber erneut aus, es ginge um die Frage, ob die regelmäßige Wiederholung den sicheren Eindruck erwecken könne, daß künftige Ausgaben gleichartige Gewinnspiele (Preisrätsel) enthalten werden.
Eine titelwidrige Wiederholung der Gewinnspiele durch die der (sichere) Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben Gewinnspiele veröffentlicht werden liegt in den, den beiden Strafanträgen ON 3 und 8 zugrundeliegenden Anlaßfällen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Abgesehen davon, daß vor den hier inkriminierten Titelverstößen am 15.9. (Sonntag), 24.9. (Dienstag) und 2.10.1996 (Mittwoch) auch nach den Behauptungen der betreibenden Partei längere Zeit hindurch (seit 27.8.1996) keine Gewinnspiele in der inkriminierten Form erfolgten, liegen auch die drei genannten Anlaßdaten zeitlich soweit voneinander entfernt, daß von einer sicheren Erwartung eines weiteren Gewinnspiels in einer der nächstfolgenden Zeitungsausgaben der verpflichteten Partei nicht mehr die Rede sein kann. Gerade diesen Fall hat auch das Oberlandesgericht Wien in seinen Entscheidungsgründen zu 3 R 197/94-20 Verbot ausgenommen; von gelegentlichen oder in größeren unregelmäßigen Abständen durchgeführten Gewinnspielen geht eben noch kein psychischer Kaufzwang aus; ein verpöntes Lockmittel liegt dann noch nicht vor.
Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung der Entscheidungen des Erstgerichtes, wobei dessen in Bewilligungsstampilienform auf den Äußerungsschriftsatz der verpflichteten Partei ON 14 verfaßter Beschluß vom 14.4.1997 mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen ist; eine Entscheidung über widerstreitende Anträge kann nicht in Stampiglienerledigung erfolgen (§ 428 ZPO, § 146 Abs 4 Geo).Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung der Entscheidungen des Erstgerichtes, wobei dessen in Bewilligungsstampilienform auf den Äußerungsschriftsatz der verpflichteten Partei ON 14 verfaßter Beschluß vom 14.4.1997 mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen ist; eine Entscheidung über widerstreitende Anträge kann nicht in Stampiglienerledigung erfolgen (Paragraph 428, ZPO, Paragraph 146, Absatz 4, Geo).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.