1. Die Auslegung des vorliegenden Kaufvertrags durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung. Auch beim Kauf von Liegenschaften ist der Vertrag bereits dann gültig zustande gekommen, wenn eine Einigung über Vertragsgegenstand und Kaufpreis erfolgt ist. Der Schriftlichkeit bedarf es nicht (4 Ob 517/95 = WoBl 1995, 161 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0019951; Aicher in Rummel3, § 1054 ABGB Rz 3). Die Einigung, die schriftliche Ausfertigung in einverleibungfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, indiziert nicht, dass lediglich ein Vorvertrag geschlossen wurde. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Unterfertigung der einverleibungsfähigen Urkunde durch den Vertragspartner (7 Ob 508/77 = NZ 1980, 5 = HS 10.817). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Streitteile über Vertragsgegenstand und Kaufpreis Einigung erzielt, ein Vorbehalt in Ansehung bestimmter noch zu klärender Umstände (etwa strittige Dienstbarkeiten) ist nicht festgestellt, weshalb ein gültiger Vertragsschluss zu bejahen war.1. Die Auslegung des vorliegenden Kaufvertrags durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung. Auch beim Kauf von Liegenschaften ist der Vertrag bereits dann gültig zustande gekommen, wenn eine Einigung über Vertragsgegenstand und Kaufpreis erfolgt ist. Der Schriftlichkeit bedarf es nicht (4 Ob 517/95 = WoBl 1995, 161 mwN u.a.; RIS-Justiz RS0019951; Aicher in Rummel3, Paragraph 1054, ABGB Rz 3). Die Einigung, die schriftliche Ausfertigung in einverleibungfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, indiziert nicht, dass lediglich ein Vorvertrag geschlossen wurde. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Unterfertigung der einverleibungsfähigen Urkunde durch den Vertragspartner (7 Ob 508/77 = NZ 1980, 5 = HS 10.817). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Streitteile über Vertragsgegenstand und Kaufpreis Einigung erzielt, ein Vorbehalt in Ansehung bestimmter noch zu klärender Umstände (etwa strittige Dienstbarkeiten) ist nicht festgestellt, weshalb ein gültiger Vertragsschluss zu bejahen war.
2. Zu Unrecht erblickt der Revisionswerber einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht seine Behauptung zum gutgläubigen Erwerb Dritter als unzulässige Neuerung beurteilte. Tatsächlich erschöpfte sich das Beklagtenvorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in allgemein gehaltenen Behauptungen („...hatte er seine Grundstücke zulässigerweise bereits an einen anderen Interessenten veräußert" [S 4 der Klagebeantwortung]). Konkretes Vorbringen zu einem Gutglaubenserwerb Dritter erstattete er erstmals in seiner Berufung, weshalb dieses zu Recht als verspätet und daher unbeachtlich beurteilt wurde.
3. Zwar bildet die Genehmigung des Vertrags durch die Grundverkehrskommission beim genehmigungspflichtigen Liegenschaftskauf eine Suspensivbedingung für dessen Wirksamkeit (7 Ob 646/87 = JBl 1988, 445 u.a.), dies hindert jedoch nicht den Anspruch auf Erwirkung erforderlicher Willenserklärungen bei strittigen Verträgen. Dies resultiert aus der Verpflichtung der Vertragspartner, alles zu unterlassen, was dem Bedingungseintritt entgegenstehen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintritt (RIS-Justiz RS0017406, RS0061101; Apathy in Schwimann3, § 897 ABGB Rz 12, 13; Gamerith in Rummel3, § 897 ABGB Rz 5). Hiezu zählt insbesondere die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Käufers, weil diese eine Voraussetzung für die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetzen und somit auch für die Beendigung des Schwebezustands für den Kaufvertrag ist (stRsp, zuletzt 7 Ob 147/05a = MietSlg 57.082; RIS-Justiz RS0038684).3. Zwar bildet die Genehmigung des Vertrags durch die Grundverkehrskommission beim genehmigungspflichtigen Liegenschaftskauf eine Suspensivbedingung für dessen Wirksamkeit (7 Ob 646/87 = JBl 1988, 445 u.a.), dies hindert jedoch nicht den Anspruch auf Erwirkung erforderlicher Willenserklärungen bei strittigen Verträgen. Dies resultiert aus der Verpflichtung der Vertragspartner, alles zu unterlassen, was dem Bedingungseintritt entgegenstehen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintritt (RIS-Justiz RS0017406, RS0061101; Apathy in Schwimann3, Paragraph 897, ABGB Rz 12, 13; Gamerith in Rummel3, Paragraph 897, ABGB Rz 5). Hiezu zählt insbesondere die Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Käufers, weil diese eine Voraussetzung für die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetzen und somit auch für die Beendigung des Schwebezustands für den Kaufvertrag ist (stRsp, zuletzt 7 Ob 147/05a = MietSlg 57.082; RIS-Justiz RS0038684).
4. Zu Recht moniert der Beklagte jedoch, der Kläger verfüge „über keinen Titel, der die im Urteilsspruch auferlegte Verpflichtung des Beklagten decken" könne, in Ansehung des Begehrens auf Übergabe der Grundstücke gegen Kaufpreiszahlung. Die Vorwirkungen des bedingten Vertrags erschöpfen sich darin, jene Ansprüche zu begründen, die unmittelbar zur Beendigung seines Schwebezustands erforderlich sind. Ein Anspruch auf gänzliche Erfüllung des Kaufvertrags hingegen ist davon nicht umfasst (4 Ob 261/99g = RdW 2000, 275 = ImmZ 2000, 401 u. a.; RIS-Justiz RS0038963 [T3 und T5]).
So besteht etwa auch der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung erst nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (7 Ob 646/87; 2 Ob 680/86), gleiches gilt auch für den Anspruch des Käufers auf Überlassung der Grundstücksnutzung (6 Ob 709/81), weshalb der Kläger (einstweilen) nicht berechtigt ist, die Übergabe der verkauften Liegenschaften (gegen Kaufpreiszahlung) zu begehren. Der außerordentlichen Revision ist daher nur in Ansehung des Übergabsbegehrens Folge zu geben und dieses abzuweisen. Im Übrigen ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 Abs 1 ZPO; der Kläger ist mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen.So besteht etwa auch der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung erst nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (7 Ob 646/87; 2 Ob 680/86), gleiches gilt auch für den Anspruch des Käufers auf Überlassung der Grundstücksnutzung (6 Ob 709/81), weshalb der Kläger (einstweilen) nicht berechtigt ist, die Übergabe der verkauften Liegenschaften (gegen Kaufpreiszahlung) zu begehren. Der außerordentlichen Revision ist daher nur in Ansehung des Übergabsbegehrens Folge zu geben und dieses abzuweisen. Im Übrigen ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; der Kläger ist mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen.