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Entscheidung 3 Ob 34/14t×

Entscheidung 3 Ob 34/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011386 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab.
RS0019697 Rechtssatz 10.02.1960Zivilrecht
Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist nicht als Werkvertrag, sondern als ein Bevollmächtigungsvertrag zu beurteilen, mag die Tätigkeit des Verwalters auch gewisse Verrichtungen erfordern und daher vielleicht Elemente eines Werkvertra …
RS0032577 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrecht …
RS0065360 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne …
RS0068927 Rechtssatz 13.12.1966Zivilrecht
Der Kenntnis des Vermieters steht die Kenntnis des Hausverwalters gleich.
RS0115472 Rechtssatz 26.06.2001Zivilrecht
Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.
RS0121560 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.