Der Kläger ist gemäß dem vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu 22 Cg 88/65 abgeschlossenen Vergleich vom 15. Juli 1965 verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von 30% seines jeweiligen Gesamtnettoeinkommens zu zahlen. Die Streitteile haben im Vergleich auf eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhaltsbetrages auch bei geänderten Verhältnissen verzichtet.
Zu E 549/80 des Bezirksgerichtes Gänserndorf erwirkte die Beklagte gegen den Kläger nach Erklärung des Dienstgebers des Klägers im Sinne des § 10a EO die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Bezüge des Klägers zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. März 1977 bis 29. Feber 1980 in Höhe von 176 062 S abzüglich geleisteter Zahlungen von 55 600 S, sohin von 120 462 S, sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ab 1. März 1980 in Höhe von 30% des monatlichen Gesamtnettoeinkommens. Die Exekution wurde durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner am 24. März 1980 vollzogen.Zu E 549/80 des Bezirksgerichtes Gänserndorf erwirkte die Beklagte gegen den Kläger nach Erklärung des Dienstgebers des Klägers im Sinne des Paragraph 10 a, EO die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Bezüge des Klägers zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. März 1977 bis 29. Feber 1980 in Höhe von 176 062 S abzüglich geleisteter Zahlungen von 55 600 S, sohin von 120 462 S, sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ab 1. März 1980 in Höhe von 30% des monatlichen Gesamtnettoeinkommens. Die Exekution wurde durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner am 24. März 1980 vollzogen.
Gegen den in dieser Exekution geltend gemachten Anspruch und die von der Beklagten erwirkte Exekutionsbewilligung erhob der Kläger mit der am 3. April 1980 eingebrachten Klage Einwendungen gemäß §§ 35 und 36 EO, in der er vor allem geltend machte, daß die Beklagte sich in der Vergangenheit immer mit bestimmten Beträgen zufrieden gegeben habe, die der Kläger auch immer regelmäßig geleistet habe. Seit 27. Dezember 1977 bezahle der Kläger in diesem Sinne monatlich 1200 S und seit Sommer 1978 monatlich 2000 S. Die Beklagte habe daher auf ihr allenfalls laut Vergleich zustehende höhere Beträge verzichtet. Der Vergleich sei durch die Vereinbarungen der Streitteile entsprechend abgeändert worden. Zumindest habe die Beklagte aber auf eine Exekutionsführung verzichtet. Der Kläger beantragte das Urteil, seinen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung E 549/80 Folge zu geben und auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten auf eine über monatlich 2000 S hinausgehende Zahlung erloschen sei und die Exekution E 549/80 unzulässig sei.Gegen den in dieser Exekution geltend gemachten Anspruch und die von der Beklagten erwirkte Exekutionsbewilligung erhob der Kläger mit der am 3. April 1980 eingebrachten Klage Einwendungen gemäß Paragraphen 35 und 36 EO, in der er vor allem geltend machte, daß die Beklagte sich in der Vergangenheit immer mit bestimmten Beträgen zufrieden gegeben habe, die der Kläger auch immer regelmäßig geleistet habe. Seit 27. Dezember 1977 bezahle der Kläger in diesem Sinne monatlich 1200 S und seit Sommer 1978 monatlich 2000 S. Die Beklagte habe daher auf ihr allenfalls laut Vergleich zustehende höhere Beträge verzichtet. Der Vergleich sei durch die Vereinbarungen der Streitteile entsprechend abgeändert worden. Zumindest habe die Beklagte aber auf eine Exekutionsführung verzichtet. Der Kläger beantragte das Urteil, seinen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung E 549/80 Folge zu geben und auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten auf eine über monatlich 2000 S hinausgehende Zahlung erloschen sei und die Exekution E 549/80 unzulässig sei.
Die Beklagte bestritt es, je auf einen Unterhaltsbetrag verzichtet zu haben, wies darauf hin, daß der im Vergleich vereinbarte Ausschluß einer Änderung des Unterhaltsbetrages gegen einen Verzicht spreche, und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Einschränkung statt, daß der Anspruch der Beklagten für die Zukunft hinsichtlich eines 2000 S übersteigenden Unterhaltsbetrages nur für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erloschen sei, und wies das Mehrbegehren, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich darüber hinausgehend zur Gänze erloschen sei, ab.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles erhobenen Berufung - der abweisende Teil erwuchs in Rechtskraft - keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige.
Beide Vorinstanzen gingen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Der Kläger bezahlte an die Beklagte in den ersten Jahren nach Vergleichsabschluß monatlich 1000 S, was tatsächlich etwa 30% seines damaligen Einkommens entsprach. Die Beklagte urgierte in der Folge des öfteren Unterhaltserhöhungen, wogegen sich der Kläger unter Hinweis auf seine zahlreichen weiteren Sorgepflichten wehrte. Anläßlich eines Familientreffens im Jahre 1974 begnügte sich die Beklagte daher weiterhin mit dem Betrag von 1000 S monatlich, welcher im Jahr 1977 einvernehmlich auf 1200 S erhöht wurde. Im Sommer 1978, als die Beklagte damit rechnete, frühzeitig in Pension gehen zu müssen, schickte sie ihre Schwiegertochter zum Kläger, um einen höheren Unterhaltsbetrag von 14 x jährlich 2000 S zu fordern. Der Kläger erklärte der Schwiegertochter der Beklagten gegenüber, daß er nur 12 x jährlich 2000 S zu zahlen bereit sei. Als der Beklagten dieser Vorschlag des Klägers überbracht worden war, erklärte sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden, wies jedoch ihrer Schwiegertochter gegenüber darauf hin, daß sie im Falle ihrer Pensionierung mehr fordern würde. Dies teilte die Schwiegertochter der Beklagten dem Kläger etwa eine Woche danach mit. Seit September 1978 zahlte der Kläger monatlich 2000 S, wogegen die Beklagte bis zur Einbringung der eingangs erwähnten Exekution am 26. Feber 1980 nichts unternahm.
In rechtlicher Hinsicht vertraten die beiden Untergerichte die Auffassung, daß die Streitteile trotz des im Vergleich enthaltenen Verzichtes auf eine Änderung des Unterhaltsbetrages zur einvernehmlichen Neuregelung des Unterhaltsbetrages berechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe bis zum Sommer 1978 schlüssig und im Sommer 1978 auch ausdrücklich auf einen höheren Unterhaltsbetrag, als ihn der Kläger tatsächlich leistete, für die Dauer ihrer Berufstätigkeit verzichtet, weshalb ihr Anspruch insoweit erloschen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es unter Einbeziehung des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat wie folgt:
"Den Einwendungen des Klägers, daß der vollstreckbare Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich vom 15. Juli 1965, 22 Cg 88/65 des Landesgerichtes f. ZRS Wien, auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für die Zeit vom 1. März 1977 bis 29. Feber 1986 in Höhe eines Unterhaltsrückstandes von insgesamt 120 462 S erloschen sei, wird stattgegeben.
Das Mehrbegehren, den Einwendungen des Klägers auch dahin stattzugeben, daß der vollstreckbare Anspruch der Beklagten aus demselben Vergleich auf Leistung des laufenden monatlichen Unterhaltsbetrages von 30% des Gesamtnettoeinkommens des Klägers seit 1. März 1980 erloschen sei, oder auszusprechen, daß die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 20. März 1980, E 549/80, hinsichtlich des seit 1. März 1980 begehrten laufenden Unterhaltes unzulässig sei, wird abgewiesen."