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Rechtssatz RS0009588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009588

Geschäftszahl

3Ob35/81

Entscheidungsdatum

20.05.1981

Rechtssatz

Im Zweifel wird bei einem Bruchteilstitel durch eine Vereinbarung über die Höhe zu leistender Unterhaltsraten der bisherige Exekutionstitel nicht aufgelöst. Erklärt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber, derzeit mit einem bestimmten Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein, hat er bis zum Widerruf dieser Erklärung auf allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 35/81
    Veröff: SZ 54/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009588

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00035_8100000_001