Rechtssatz RS0009588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009588
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Im Zweifel wird bei einem Bruchteilstitel durch eine Vereinbarung über die Höhe zu leistender Unterhaltsraten der bisherige Exekutionstitel nicht aufgelöst. Erklärt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber, derzeit mit einem bestimmten Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein, hat er bis zum Widerruf dieser Erklärung auf allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009588
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0030OB00035_8100000_001