Aus der Begründung:
Aus Anlaß der zulässigen Revision des Beklagten war von Amts wegen wahrzunehmen, daß - infolge der ab 9. November 1972 wirksamen Anerkennung der Vaterschaft zum Kläger durch Helmut S - der gegenständlichen Klage ein durch die Bestimmungen der §§ 163b, 163c und 163d ABGB (i. d. F. des UeKindG BGBl. 342/1970) neu geschaffenes Prozeßhindernis entgegensteht.Aus Anlaß der zulässigen Revision des Beklagten war von Amts wegen wahrzunehmen, daß - infolge der ab 9. November 1972 wirksamen Anerkennung der Vaterschaft zum Kläger durch Helmut S - der gegenständlichen Klage ein durch die Bestimmungen der Paragraphen 163 b, 163 c und 163 d ABGB (i. d. F. des UeKindG Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,) neu geschaffenes Prozeßhindernis entgegensteht.
Nach den zitierten Gesetzesstellen wird die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nicht bloß durch Urteil, sondern auch durch Anerkenntnis festgestellt (§ 163b ABGB), wobei die feststellende Wirkung dieses Anerkenntnisses - unter der hier gegebenen Voraussetzung der Einhaltung der durch § 163c ABGB normierten Formvorschriften - auch dann, wenn das Kind den Anerkennenden nicht als Vater bezeichnet, spätestens 6 Monate nach der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Gericht eintritt (§ 163c Abs. 2 ABGB, vgl. hiezu Kralik JBl.1971, 278/79, Gamerith ÖJZ 1972, 58). Im gegenständlichen Fall war die feststellende Wirkung des Anerkenntnisses bereits vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung, nämlich am 9. November 1972, eingetreten. Ab diesem Tag wirkte das zu P 121/72 des Erstgerichtes ordnungsgemäß zu Protokoll genommene Anerkenntnis des Helmut S, gegen welches nach dem Inhalt des angeführten Aktes kein Widerspruch erhoben, noch weniger dessen Rechtsunwirksamkeit festgestellt wurde, zufolge § 163d ABGB gegenüber jedermann. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung (über die Rechtswirkungen früherer Vaterschaftsanerkenntnisse) ist durch die dargestellte, durch das UeKindG geschaffene Rechtslage überholt.Nach den zitierten Gesetzesstellen wird die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nicht bloß durch Urteil, sondern auch durch Anerkenntnis festgestellt (Paragraph 163 b, ABGB), wobei die feststellende Wirkung dieses Anerkenntnisses - unter der hier gegebenen Voraussetzung der Einhaltung der durch Paragraph 163 c, ABGB normierten Formvorschriften - auch dann, wenn das Kind den Anerkennenden nicht als Vater bezeichnet, spätestens 6 Monate nach der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Gericht eintritt (Paragraph 163 c, Absatz 2, ABGB, vergleiche hiezu Kralik JBl.1971, 278/79, Gamerith ÖJZ 1972, 58). Im gegenständlichen Fall war die feststellende Wirkung des Anerkenntnisses bereits vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung, nämlich am 9. November 1972, eingetreten. Ab diesem Tag wirkte das zu P 121/72 des Erstgerichtes ordnungsgemäß zu Protokoll genommene Anerkenntnis des Helmut S, gegen welches nach dem Inhalt des angeführten Aktes kein Widerspruch erhoben, noch weniger dessen Rechtsunwirksamkeit festgestellt wurde, zufolge Paragraph 163 d, ABGB gegenüber jedermann. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung (über die Rechtswirkungen früherer Vaterschaftsanerkenntnisse) ist durch die dargestellte, durch das UeKindG geschaffene Rechtslage überholt.
Da es sich hier um keine Klage im Sinne des § 164c ABGB handelt - in einer derartigen Klage müßte abweichend von der gegenständlichen Klage behauptet und unter Beweis gestellt werden, daß einerseits begrundete Bedenken gegen die Vaterschaft des Helmut S bestehen, andererseits der Beklagte mutmaßlich der (biologische) Vater ist -, besitzt das Anerkenntnis des Helmut S gegenüber der gegenständlichen, auf § 163 ABGB alter Fassung gestützten - Vaterschaftsklage nach den vorstehenden Ausführungen dieselbe - Feststellungswirkung wie ein Urteil. Diese Feststellungswirkung bildet, ohne daß deren Rechtsnatur in allen Einzelheiten erörtert werden müßte (vgl. hiezu Kralik 282/83, Gamerith 57 Anm. 6), jedenfalls ein Prozeßhindernis für die sachliche Prüfung der vorliegenden Klage, welches in zumindest sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 240 Abs. 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden und zur Klagszurückweisung führen muß (ebenso Fasching IV, 925, vgl. auch Fasching III, 172, Gamerit h 57 Anm. 6, SZ 26/233 u. a.).Da es sich hier um keine Klage im Sinne des Paragraph 164 c, ABGB handelt - in einer derartigen Klage müßte abweichend von der gegenständlichen Klage behauptet und unter Beweis gestellt werden, daß einerseits begrundete Bedenken gegen die Vaterschaft des Helmut S bestehen, andererseits der Beklagte mutmaßlich der (biologische) Vater ist -, besitzt das Anerkenntnis des Helmut S gegenüber der gegenständlichen, auf Paragraph 163, ABGB alter Fassung gestützten - Vaterschaftsklage nach den vorstehenden Ausführungen dieselbe - Feststellungswirkung wie ein Urteil. Diese Feststellungswirkung bildet, ohne daß deren Rechtsnatur in allen Einzelheiten erörtert werden müßte vergleiche hiezu Kralik 282/83, Gamerith 57 Anmerkung 6), jedenfalls ein Prozeßhindernis für die sachliche Prüfung der vorliegenden Klage, welches in zumindest sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden und zur Klagszurückweisung führen muß (ebenso Fasching römisch vier, 925, vergleiche auch Fasching römisch drei, 172, Gamerit h 57 Anmerkung 6, SZ 26/233 u. a.).
Es handelt sich dabei um einen im Gesetz (§ 477 ZPO) nicht ausdrücklich angeführten Fall der Nichtigkeit (ebenso Fasching III, 169, SZ 30/48, 43/61 u. a.). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher ebenso wie das von der Nichtigkeit betroffene Verfahren vor dem Berufungsgericht als nichtig aufzuheben.Es handelt sich dabei um einen im Gesetz (Paragraph 477, ZPO) nicht ausdrücklich angeführten Fall der Nichtigkeit (ebenso Fasching römisch drei, 169, SZ 30/48, 43/61 u. a.). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher ebenso wie das von der Nichtigkeit betroffene Verfahren vor dem Berufungsgericht als nichtig aufzuheben.