Der Revisionsrekurs des Betroffenen und derjenige des Verfahrenssachwalters, mit dem sie die ersatzlose Behebung des Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses und die Abänderung im Sinne eines Verfahrenseinstellungsbeschlusses anstreben, sind zwar zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
1. Zur Rekursentscheidung trotz fehlender Ablehnungsentscheidung:
Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar sogar noch im Rechtsmittelschriftsatz (RIS-Justiz RS0042028, RS0041933). Die Ablehnung der Erstrichterin durch den Betroffenen nach Fassung des (später) angefochtenen Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses war daher nicht verspätet. Das Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zu unterbrechen, um die vorherige Entscheidung über den Ablehnungsantrag in erster Instanz zu ermöglichen, weil im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters seine Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre (RIS-Justiz RS0042028; Ballon in Fasching/Konecny² § 21 JN Rz 4 mwN). Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (6 Ob 70/01i; 1 Ob 26/02h). Das Rekursgericht hätte daher über die Rekurse gegen den von der abgelehnten Erstrichterin gefassten Beschluss erst nach Erledigung der nicht von Vornherein untauglichen oder missbräuchlichen Ablehnung entscheiden dürfen. Diese Mangelhaftigkeit ist allerdings im vorliegenden Fall (mittlerweile) ohne Relevanz, weil zwischenzeitig der Ablehnungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde (E des Landesgerichts Linz vom 8. Oktober 2008, AZ 15 R 354/08x). Die durch Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens abzuwartende Klärung der Vorfrage einer allfälligen Nichtigkeit hat hier bereits stattgefunden. Der Nichtigkeitsgrund des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG (Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richter) liegt nicht vor.Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar sogar noch im Rechtsmittelschriftsatz (RIS-Justiz RS0042028, RS0041933). Die Ablehnung der Erstrichterin durch den Betroffenen nach Fassung des (später) angefochtenen Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses war daher nicht verspätet. Das Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zu unterbrechen, um die vorherige Entscheidung über den Ablehnungsantrag in erster Instanz zu ermöglichen, weil im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters seine Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre (RIS-Justiz RS0042028; Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 21, JN Rz 4 mwN). Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (6 Ob 70/01i; 1 Ob 26/02h). Das Rekursgericht hätte daher über die Rekurse gegen den von der abgelehnten Erstrichterin gefassten Beschluss erst nach Erledigung der nicht von Vornherein untauglichen oder missbräuchlichen Ablehnung entscheiden dürfen. Diese Mangelhaftigkeit ist allerdings im vorliegenden Fall (mittlerweile) ohne Relevanz, weil zwischenzeitig der Ablehnungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde (E des Landesgerichts Linz vom 8. Oktober 2008, AZ 15 R 354/08x). Die durch Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens abzuwartende Klärung der Vorfrage einer allfälligen Nichtigkeit hat hier bereits stattgefunden. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG (Entscheidung durch einen ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richter) liegt nicht vor.
2. Zur Verfahrenseinleitung bzw -fortsetzung und Bestellung eines Verfahrenssachwalters:
Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (3 Ob 167/06i mwN; 3 Ob 94/07f). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (RIS-Justiz RS0008526). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542).
Das Rekursgericht hatte den Verfahrenseinleitungs-/Fortsetzungsbeschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses zu überprüfen (stRsp, RIS-Justiz RS0006801). Von den Rekurswerbern behauptete Verfahrens-/Begründungsmängel erster Instanz verneinte das Rekursgericht und verwies in seiner Begründung ausführlich auf den dem Erstgericht bei seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Akteninhalt. Die Anforderungen an die Begründung des Verfahrenseinleitungs-/Fortsetzungsbeschlusses dürfen nicht mit jenen verglichen werden, die an den Beschluss gestellt werden, mit der für eine Person ein Sachwalter bestellt und damit ihre Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird. Zu Recht verwies das Rekursgericht darauf, dass die bloße Verfahrenseinleitung - ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG - die Rechtsstellung des Betroffenen nicht beschränkt, vielmehr das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst die Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters ermöglicht (9 Ob 50/05a mwN).Das Rekursgericht hatte den Verfahrenseinleitungs-/Fortsetzungsbeschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses zu überprüfen (stRsp, RIS-Justiz RS0006801). Von den Rekurswerbern behauptete Verfahrens-/Begründungsmängel erster Instanz verneinte das Rekursgericht und verwies in seiner Begründung ausführlich auf den dem Erstgericht bei seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Akteninhalt. Die Anforderungen an die Begründung des Verfahrenseinleitungs-/Fortsetzungsbeschlusses dürfen nicht mit jenen verglichen werden, die an den Beschluss gestellt werden, mit der für eine Person ein Sachwalter bestellt und damit ihre Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird. Zu Recht verwies das Rekursgericht darauf, dass die bloße Verfahrenseinleitung - ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 119, AußStrG - die Rechtsstellung des Betroffenen nicht beschränkt, vielmehr das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst die Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters ermöglicht (9 Ob 50/05a mwN).
Es widerspräche daher dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden. Konkrete Anhaltspunkte für das im weiteren Verfahren noch zu überprüfende Vorliegen der Voraussetzungen für die Sachwalterbestellung bestanden zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung aber zweifellos: das neurologisch-psychiatrische Gutachten, die Begründung des Unterbrechungsbeschlusses nach § 6a ZPO und auch manche Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der Erstanhörung, indizieren die Möglichkeit fehlender Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Zusammenhang mit den zahlreichen vom Betroffenen geführten Prozessen in einer Weise, dass durch vielfache Prozessverluste erhebliche finanzielle Beeinträchtigungen drohen. Ob sich dieser Verdacht bestätigt, kann aber erst nach Abschluss der im Sachwalterverfahren vorgesehenen Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, beantwortet werden.Es widerspräche daher dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden. Konkrete Anhaltspunkte für das im weiteren Verfahren noch zu überprüfende Vorliegen der Voraussetzungen für die Sachwalterbestellung bestanden zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung aber zweifellos: das neurologisch-psychiatrische Gutachten, die Begründung des Unterbrechungsbeschlusses nach Paragraph 6 a, ZPO und auch manche Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der Erstanhörung, indizieren die Möglichkeit fehlender Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Zusammenhang mit den zahlreichen vom Betroffenen geführten Prozessen in einer Weise, dass durch vielfache Prozessverluste erhebliche finanzielle Beeinträchtigungen drohen. Ob sich dieser Verdacht bestätigt, kann aber erst nach Abschluss der im Sachwalterverfahren vorgesehenen Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, beantwortet werden.
Die vom Betroffenen angeführten Entscheidungen 9 Ob 48/06a und 2 Ob 573/89, aus denen der Betroffene eine weit über das in diesem Fall von den Vorinstanzen für ausreichend gehaltene Maß der Begründung ableiten will, betrafen die Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters bzw die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für finanzielle Angelegenheiten, also jeweils Eingriffe in die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Im Gegensatz zu der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung steht die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht, die Verfahrenseinleitung/-fortsetzung sei in diesem Fall gerechtfertigt, mit den zu 1 Ob 125/07z referierten Grundsätzen im Einklang. Dort wurde die Begründung für die Verfahrensfortsetzung durch Hinweis auf die Ergebnisse der Erstanhörung und auf die Mitteilung eines Prozessgerichts gebilligt.
3. Zur Verfahrenssachwalterbestellung:
Ist das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht gemäß § 119 erster Satz AußStrG für einen Rechtsbestand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt (zweiter Satz leg cit).Ist das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht gemäß Paragraph 119, erster Satz AußStrG für einen Rechtsbestand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt (zweiter Satz leg cit).
Den Einwänden des Verfahrenssachwalters gegen die Bestellung seiner Person, die er nach seiner Bestellung sowohl dem Erstgericht gegenüber geäußert als auch zum Gegenstand seiner Rekursausführungen in zweiter und dritter Instanz gemacht hat, kommt Berechtigung zu:
Der Verfahrenssachwalter ist zwar nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (RIS-Justiz RS0008535), im vorliegenden Fall besteht aber dennoch die Gefahr einer Interessenkollision zwischen dem Verfahrenssachwalter und dem Betroffenen. Ein Prozessgegner des Betroffenen ist Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der bestellte Verfahrenssachwalter angehört. Sein Kanzleipartner hat darüber hinaus Sitz und Stimme im Aufsichtsrat dieses Prozessgegners. Dieser Prozessgegner könnte ein Interesse an einer Sachwalterbestellung oder auch an deren Unterbleiben haben, was die Gefahr eines Interessenswiderspruchs in der Person des bestellten Verfahrenssachwalters bedeuten könnte (vgl RIS-Justiz RS0058177). Entsprechend dem bei der Auswahl der Person des Sachwalters im Vordergrund stehenden Wohl der behinderten Person, was die besondere Bedachtnahme auf mögliche Interessenkollisionen erfordert (vgl RIS-Justiz RS0048982), ist die Bestellung des Kanzleipartners eines Prozessgegners des Betroffenen zum Verfahrenssachwalter aufzuheben. Das Erstgericht wird einen neuen Verfahrenssachwalter zu bestellen haben.Der Verfahrenssachwalter ist zwar nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (RIS-Justiz RS0008535), im vorliegenden Fall besteht aber dennoch die Gefahr einer Interessenkollision zwischen dem Verfahrenssachwalter und dem Betroffenen. Ein Prozessgegner des Betroffenen ist Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft, der der bestellte Verfahrenssachwalter angehört. Sein Kanzleipartner hat darüber hinaus Sitz und Stimme im Aufsichtsrat dieses Prozessgegners. Dieser Prozessgegner könnte ein Interesse an einer Sachwalterbestellung oder auch an deren Unterbleiben haben, was die Gefahr eines Interessenswiderspruchs in der Person des bestellten Verfahrenssachwalters bedeuten könnte vergleiche RIS-Justiz RS0058177). Entsprechend dem bei der Auswahl der Person des Sachwalters im Vordergrund stehenden Wohl der behinderten Person, was die besondere Bedachtnahme auf mögliche Interessenkollisionen erfordert vergleiche RIS-Justiz RS0048982), ist die Bestellung des Kanzleipartners eines Prozessgegners des Betroffenen zum Verfahrenssachwalter aufzuheben. Das Erstgericht wird einen neuen Verfahrenssachwalter zu bestellen haben.