[1] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu 3 Ob 206/19v; 3 Ob 169/20d) – ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RS0132903; 3 Ob 156/21v). [1] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu 3 Ob 206/19v; 3 Ob 169/20d) – ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RS0132903; 3 Ob 156/21v).
[2] Der vom Rekursgericht angeführte Rechtssatz, wonach der Revisionsrekurs auch gegen solche bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig (richtig: nicht jedenfalls unzulässig) sei, die nur deshalb bestätigend ausgefallen seien, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang aufgrund der Überbindung der Rechtsansicht durch die zweite Instanz anders als im ersten Rechtsgang entschied (RS0044323), ist hier nicht anwendbar, weil das Erstgericht auch schon im ersten Rechtsgang die Exekution bewilligte.
[3] Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts über die Exekutionsbewilligung kann vor dem Obersten Gerichtshof daher nicht mehr angefochten werden. Der insofern absolut unzulässige Revisionsrekurs der Verpflichteten war somit zurückzuweisen.
[4] 2. Zu den neuerlich ins Treffen geführten Befangenheits- und Strafanzeigen ist die Verpflichtete darauf zu verweisen, dass trotz der Ablehnung von Richtern in einem Rechtsmittel eine sofortige Entscheidung des übergeordneten Gerichts über das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig ist, wenn – wie hier – keine konkreten persönlichen Befangenheitsgründe ins Treffen geführt oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0046015; 3 Ob 182/21t). Anschuldigungen, die ihren Grund offenkundig in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, rechtfertigen schon von vornherein nicht die Annahme einer Befangenheit (vgl RS0046011; 3 Ob 3/22w). Entgegen ihren Behauptungen ist auch kein Ablehnungsverfahren anhängig (vgl ON 15, 47 und 75). [4] 2. Zu den neuerlich ins Treffen geführten Befangenheits- und Strafanzeigen ist die Verpflichtete darauf zu verweisen, dass trotz der Ablehnung von Richtern in einem Rechtsmittel eine sofortige Entscheidung des übergeordneten Gerichts über das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig ist, wenn – wie hier – keine konkreten persönlichen Befangenheitsgründe ins Treffen geführt oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0046015; 3 Ob 182/21t). Anschuldigungen, die ihren Grund offenkundig in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, rechtfertigen schon von vornherein nicht die Annahme einer Befangenheit vergleiche RS0046011; 3 Ob 3/22w). Entgegen ihren Behauptungen ist auch kein Ablehnungsverfahren anhängig vergleiche ON 15, 47 und 75).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[5] 1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist im Regelfall nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. Ein Fall für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO liegt hier nicht vor (vgl dazu 5 Ob 230/20i). [5] 1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist im Regelfall nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar. Ein Fall für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt hier nicht vor vergleiche dazu 5 Ob 230/20i).
[6] 2. Das Vorkaufsrecht des Einschreiters hinsichtlich der einzelnen von der Exekutionsbewilligung erfassten Liegenschaften wurde unstrittig vor der erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang im Grundbuch gelöscht. Seine Behauptung, es sei „im Löschungsverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig, weshalb das Verfahren über die Löschung des Vorkaufsrechts nach wie vor offen“ sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich und verstößt gegen das auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot (RS0002371). Davon abgesehen kann eine der Wiederaufnahme nach der ZPO entsprechende Abänderung gemäß §§ 72 ff AußStrG im Grundbuchsverfahren nicht beantragt werden (§ 122 Abs 1 GBG). [6] 2. Das Vorkaufsrecht des Einschreiters hinsichtlich der einzelnen von der Exekutionsbewilligung erfassten Liegenschaften wurde unstrittig vor der erstgerichtlichen Entscheidung im zweiten Rechtsgang im Grundbuch gelöscht. Seine Behauptung, es sei „im Löschungsverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig, weshalb das Verfahren über die Löschung des Vorkaufsrechts nach wie vor offen“ sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich und verstößt gegen das auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot (RS0002371). Davon abgesehen kann eine der Wiederaufnahme nach der ZPO entsprechende Abänderung gemäß Paragraphen 72, ff AußStrG im Grundbuchsverfahren nicht beantragt werden (Paragraph 122, Absatz eins, GBG).
[7] Dem Einschreiter gelingt es mit seinen Ausführungen damit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.