Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien, in dem jetzt auch die geschiedene Frau des Verpflichteten als drittbetreibende Partei angeführt ist, ist entgegen diesem Ausspruch zulässig, weil das Rekursgericht den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannten Umstand vernachlässigt hat, daß mehrere Unterhaltsberechtigte gemeinsam den ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben können (RPflSlgE 1977/46, vgl. auch E wie EvBl 1966/215 oder RZ 1977, 217).Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien, in dem jetzt auch die geschiedene Frau des Verpflichteten als drittbetreibende Partei angeführt ist, ist entgegen diesem Ausspruch zulässig, weil das Rekursgericht den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannten Umstand vernachlässigt hat, daß mehrere Unterhaltsberechtigte gemeinsam den ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben können (RPflSlgE 1977/46, vergleiche auch E wie EvBl 1966/215 oder RZ 1977, 217).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages, dem seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983, anwendbar im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO, die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zukommt, ist es bei der auch vom Rekursgericht gesehenen offenkundigen Betreibung ihres eigenen Unterhaltsanspruches nicht zweifelhaft, daß neben den Kindern auch die geschiedene Ehefrau des Verpflichteten als dritte betreibende Partei eingeschritten ist. Die Parteibezeichnung ist daher entsprechend der jetzt vollständigen Anführung im Revisionsrekurs richtigzustellen.Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages, dem seit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die ZVN 1983, anwendbar im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 78, EO, die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zukommt, ist es bei der auch vom Rekursgericht gesehenen offenkundigen Betreibung ihres eigenen Unterhaltsanspruches nicht zweifelhaft, daß neben den Kindern auch die geschiedene Ehefrau des Verpflichteten als dritte betreibende Partei eingeschritten ist. Die Parteibezeichnung ist daher entsprechend der jetzt vollständigen Anführung im Revisionsrekurs richtigzustellen.
Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die Bewilligung der Lohnpfändungsexekution zur Hereinbringung des künftigen Unterhaltes gemäß § 6 Abs 3 LPfG einen im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages bestehenden Unterhaltsrückstand voraussetzt.Zutreffend geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die Bewilligung der Lohnpfändungsexekution zur Hereinbringung des künftigen Unterhaltes gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LPfG einen im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages bestehenden Unterhaltsrückstand voraussetzt.
Wenn es aber im Sinne der schon dargestellten Rechtsprechung statthaft wäre, daß die drei betreibenden Parteien bei Zuerkennung
eines gemeinsamen Unterhaltsbetrages für den Monat Juni 1988 und
eines gemeinsamen Unterhaltsbetrages für die Zeit ab 1. Juli 1988 trotz fehlender Aufteilung auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten bei Bestehen eines Gesamtrückstandes auch den künftig fällig werdenden Gesamtunterhalt betreiben könnten, dann muß dies um so mehr hier gelten, wo zwar im Exekutionstitel der Rückstand in einer Gesamtsumme angegeben, für den laufenden Unterhalt aber eine Aufteilung auf die Unterhaltsberechtigten vorgenommen wurde. Den drei betreibenden Parteien steht also die Exekution nicht nur für den gemeinsamen Unterhaltsrückstand von 3.000 S zu, sondern sie können anläßlich dieser Exekution auch die Lohnpfändung wegen der jeweils erst künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche begehren. Die vom Verpflichteten im Rekurs an die zweite Instanz erhobene Kostenrüge, die jetzt mitzuerledigen ist, ist nicht berechtigt, weil auch die drittbetreibende Partei bei richtiger Deutung ihres Antrages keine Unterhaltssicherung nach § 372 EO, sondern die Hereinbringung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche begehrt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO, sowie die §§ 40, 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.eines gemeinsamen Unterhaltsbetrages für die Zeit ab 1. Juli 1988 trotz fehlender Aufteilung auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten bei Bestehen eines Gesamtrückstandes auch den künftig fällig werdenden Gesamtunterhalt betreiben könnten, dann muß dies um so mehr hier gelten, wo zwar im Exekutionstitel der Rückstand in einer Gesamtsumme angegeben, für den laufenden Unterhalt aber eine Aufteilung auf die Unterhaltsberechtigten vorgenommen wurde. Den drei betreibenden Parteien steht also die Exekution nicht nur für den gemeinsamen Unterhaltsrückstand von 3.000 S zu, sondern sie können anläßlich dieser Exekution auch die Lohnpfändung wegen der jeweils erst künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche begehren. Die vom Verpflichteten im Rekurs an die zweite Instanz erhobene Kostenrüge, die jetzt mitzuerledigen ist, ist nicht berechtigt, weil auch die drittbetreibende Partei bei richtiger Deutung ihres Antrages keine Unterhaltssicherung nach Paragraph 372, EO, sondern die Hereinbringung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche begehrt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74 und 78 EO, sowie die Paragraphen 40, 41, 46, Absatz eins und 50 ZPO.