Rechtssatz RS0000586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000586
Geschäftszahl
3Ob43/77; 3Ob39/89
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Ist aus dem Exekutionstitel nicht ersichtlich, welcher Unterhaltsanspruch dem betreibenden Gläubiger für seine Person allein zusteht, ist er unbestimmt und materiell nicht vollstreckbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 43/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 3 Ob 43/77
Veröff: RZ 1977/113 S 217
- 3 Ob 39/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
Vgl aber; Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den
ihnen im Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (Hier
war im Exekutionstitel der Rückstand in einer Summe angegeben, der
laufende Unterhalt aber nach den einzelnen Unterhaltsbeträgen
aufgeschlüsselt). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000586
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0030OB00043_7700000_001