Rechtssatz RS0000600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000600
Geschäftszahl
3Ob48/76; 3Ob39/89
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS Paragraph 7, EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.
2. Die Bestimmungen der §§ 888 ABGB sind diesfalls unanwendbar.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 888, ABGB sind diesfalls unanwendbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 48/76
- 3 Ob 39/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
Ähnlich; nur: Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern
einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist,
solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der
gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser
zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch
sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar,
wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der
Forderungsberechtigten gebührt. (T1)
Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den ihnen im
Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000600
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00048_7600000_001