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Rechtssatz RS0000600×

Rechtssatz RS0000600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000600

Geschäftszahl

3Ob48/76; 3Ob39/89

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Rechtssatz

1. Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist, solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS Paragraph 7, EO vollstreckbar, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der Forderungsberechtigten gebührt.

2. Die Bestimmungen der Paragraphen 888, ABGB sind diesfalls unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 48/76
  • 3 Ob 39/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 39/89
    Ähnlich; nur: Schuldet der Verpflichtete den betreibenden Gläubigern
    einen für sie gemeinsam festgelegten Unterhaltsbetrag, so ist,
    solange nicht durch Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüger einer der
    gemeinsam berechtigten Personen der Titel unbrauchbar wird, dieser
    zugunsten aller Berichtigten - uzw nur über Geltendmachung durch
    sämtliche Beteiligte gemeinsam - materiell iS § 7 EO vollstreckbar,
    wobei es nicht darauf ankommt, welcher Betrag jedem der
    Forderungsberechtigten gebührt. (T1)
    Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte können gemeinsam den ihnen im
    Exekutionstitel zuerkannten Gesamtbetrag betreiben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000600

Im RIS seit

01.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00048_7600000_001