Gegen das klagestattgebende Teilurteil erhob der Zweitbeklagte Revision, verbunden mit einem Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Erstbeklagte bekämpft inhaltlich den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ebenfalls mit „Revision", verbunden mit einem Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO.Gegen das klagestattgebende Teilurteil erhob der Zweitbeklagte Revision, verbunden mit einem Abänderungsantrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Erstbeklagte bekämpft inhaltlich den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ebenfalls mit „Revision", verbunden mit einem Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO.
Über Zulassungsbeschwerde des Zweitbeklagten änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch bezüglich des Teilurteils dahin ab, dass es die Revision mit der Begründung nachträglich für zulässig erklärte, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der Zweitbeklagte ausdrücklich vorgebracht habe, dass der Kläger sich auch ohne Versicherungsdeckung in der Privatklinik hätte behandeln lassen. Den von der Erstbeklagten gestellten Abänderungsantrag wies das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, dass gegenüber der Erstbeklagten ein Aufhebungsbeschluss gefasst worden sei. Für diesen Fall sehe die ZPO eine Antragstellung nach § 508 Abs 1 ZPO nicht vor.Über Zulassungsbeschwerde des Zweitbeklagten änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch bezüglich des Teilurteils dahin ab, dass es die Revision mit der Begründung nachträglich für zulässig erklärte, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der Zweitbeklagte ausdrücklich vorgebracht habe, dass der Kläger sich auch ohne Versicherungsdeckung in der Privatklinik hätte behandeln lassen. Den von der Erstbeklagten gestellten Abänderungsantrag wies das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, dass gegenüber der Erstbeklagten ein Aufhebungsbeschluss gefasst worden sei. Für diesen Fall sehe die ZPO eine Antragstellung nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht vor.
I. Zum Rechtsmittel der Erstbeklagten:römisch eins. Zum Rechtsmittel der Erstbeklagten:
1. Der von der Erstbeklagten erhobene und als „Revision" bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist unzulässig: Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein „außerordentlicher Rekurs" ausgeschlossen (stRsp RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 55 mwN). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht besteht (2 Ob 99/07h; Zechner aaO § 519 Rz 55). Im Umfang der Bekämpfung des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses gegenüber dem Erstbeklagten ist daher die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft.1. Der von der Erstbeklagten erhobene und als „Revision" bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist unzulässig: Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein „außerordentlicher Rekurs" ausgeschlossen (stRsp RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 55 mwN). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog Paragraph 508, Absatz eins, ZPO bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht besteht (2 Ob 99/07h; Zechner aaO Paragraph 519, Rz 55). Im Umfang der Bekämpfung des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses gegenüber dem Erstbeklagten ist daher die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft.
2. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auch zu dem als „Revision" bezeichneten Rekurs der Erstbeklagten Stellung genommen. Inhaltlich stellt somit dieser Teil der Rechtsmittelbeantwortung des Klägers eine Rekursbeantwortung dar. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 5/09w hat der Senat darauf verwiesen, dass er sich der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft (RIS-Justiz RS0043897), nicht anzuschließen vermag. Allerdings hat der Kläger in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses der Erstbeklagten gegen den Aufhebungsbeschluss nicht hingewiesen. Insoweit war daher die Rechtsmittelbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb der Kläger die darauf entfallenden Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat.
II. Zur Revision des Zweitbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Zweitbeklagten:
Die vom Zweitbeklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Zuspruch des Berufungsgerichts gegenüber dem Zweitbeklagten in Höhe von 4.508,25 EUR rechnerisch nicht nachvollziehbar ist: Aus der Begründung des Teilurteils des Berufungsgerichts geht zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht die mit Honorarnote der Privatklinik vom 11. August 2006 verzeichneten Kosten in Höhe von 5.094,90 EUR für berechtigt erachtete. Abzüglich der vom
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds rückerstatteten 568,65 EUR ergibt sich daraus rechnerisch ein Betrag von 4.526,25 EUR. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Drittbeklagten an den Kläger waren nach den erstgerichtlichen Feststellungen weitere Honorarkosten in Höhe von 711 EUR entstanden. Auch diese Kosten wollte das Berufungsgericht erkennbar zusprechen. Daraus ergebe sich aber rechnerisch ein Betrag von 5.192,35 EUR. Diesem Rechenfehler kommt allerdings deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Kläger die Teilabweisung von 1.458 EUR sA ausdrücklich unbekämpft ließ.
2. Die Vermittlereigenschaft des Zweitbeklagten und damit seine Passivlegitimation ist unstrittig. Dem Berufungsgericht ist zunächst zu folgen, dass auch unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen eine Verletzung der den Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger treffenden Aufklärungspflicht zu bejahen ist: Auf die insoweit zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass der Vorwurf gegenüber dem Zweitbeklagten darin begründet ist, dass er als Versicherungsmakler den Vater des Klägers nicht bereits beim ersten Telefonat darüber aufklärte, dass Behandlungs- und Heilbehandlungskosten nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind. Für den Zweitbeklagten musste bereits aus der Frage des Vaters des Klägers nach der Tragung der Behandlungskosten eindeutig erkennbar sein, dass dieser über den Umfang der geschlossenen Unfallversicherung nicht Bescheid wusste. Statt den Vater des Klägers sofort darüber aufzuklären, dass Behandlungskosten ganz generell von der Unfallversicherung nicht umfasst seien, vermittelte der Zweitbeklagte durch seine Äußerungen, der Kläger könne zu jedem Arzt gehen, der Vater des Klägers solle nicht so kompliziert sein, den Eindruck, die Versicherungsdeckung stelle grundsätzlich kein Problem dar. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung war für den Vater des Klägers aus dem Hinweis des Zweitbeklagten, er benötige einen vollständig ausgefüllten Unfallbericht, nicht abzuleiten, dass die Deckungsfrage ungelöst sei. Ganz im Gegenteil war aus diesem Hinweis des Zweitbeklagten für den Vater des Klägers der Schluss naheliegend, dass grundsätzlich Versicherungsdeckung bestehe, wenn der Kläger tatsächlich einen Sportunfall erlitten haben sollte. Nur dessen Hergang und die Art der Verletzung sollte durch den Unfallbericht dokumentiert werden. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Übermittlung eines Unfallberichts indizierte somit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Vaters des Klägers das grundsätzliche Bestehen von Versicherungsschutz. Es geht - anders als bei dem der Entscheidung 7 Ob 23/84 (= SZ 57/94) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht um den Vorwurf eines Fehlverhaltens des Zweitbeklagten bei Abschluss des Versicherungsvertrags. Hier war vielmehr für den Kläger bzw seinen Vater der Umfang der Versicherungsdeckung nicht geklärt. Genau aus diesem Grund wandte sich der Vater des Klägers auch an den Zweitbeklagten und ersuchte um Aufklärung. Der Zweitbeklagte bestreitet gar nicht, dass ihn auch nach Eintritt eines (vermeintlichen) Versicherungsfalls Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen (vgl § 28 Z 6 MaklerG). Wiegt aber ein Versicherungsmakler, der den Abschluss lediglich einer Unfallversicherung vermittelt hat, nach Eintritt eines Schadens, der vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist, den Kunden nicht nur in Sicherheit, sondern beantwortet die vom Versicherten gestellten Fragen nach der Versicherungsdeckung eindeutig falsch (hier: Äußerung, der Kläger könne „zu jedem Arzt" gehen), besteht eine grundsätzliche Haftung des Versicherungsmaklers für den dadurch herbeigeführten Schaden.2. Die Vermittlereigenschaft des Zweitbeklagten und damit seine Passivlegitimation ist unstrittig. Dem Berufungsgericht ist zunächst zu folgen, dass auch unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen eine Verletzung der den Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger treffenden Aufklärungspflicht zu bejahen ist: Auf die insoweit zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass der Vorwurf gegenüber dem Zweitbeklagten darin begründet ist, dass er als Versicherungsmakler den Vater des Klägers nicht bereits beim ersten Telefonat darüber aufklärte, dass Behandlungs- und Heilbehandlungskosten nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind. Für den Zweitbeklagten musste bereits aus der Frage des Vaters des Klägers nach der Tragung der Behandlungskosten eindeutig erkennbar sein, dass dieser über den Umfang der geschlossenen Unfallversicherung nicht Bescheid wusste. Statt den Vater des Klägers sofort darüber aufzuklären, dass Behandlungskosten ganz generell von der Unfallversicherung nicht umfasst seien, vermittelte der Zweitbeklagte durch seine Äußerungen, der Kläger könne zu jedem Arzt gehen, der Vater des Klägers solle nicht so kompliziert sein, den Eindruck, die Versicherungsdeckung stelle grundsätzlich kein Problem dar. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung war für den Vater des Klägers aus dem Hinweis des Zweitbeklagten, er benötige einen vollständig ausgefüllten Unfallbericht, nicht abzuleiten, dass die Deckungsfrage ungelöst sei. Ganz im Gegenteil war aus diesem Hinweis des Zweitbeklagten für den Vater des Klägers der Schluss naheliegend, dass grundsätzlich Versicherungsdeckung bestehe, wenn der Kläger tatsächlich einen Sportunfall erlitten haben sollte. Nur dessen Hergang und die Art der Verletzung sollte durch den Unfallbericht dokumentiert werden. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Übermittlung eines Unfallberichts indizierte somit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Vaters des Klägers das grundsätzliche Bestehen von Versicherungsschutz. Es geht - anders als bei dem der Entscheidung 7 Ob 23/84 (= SZ 57/94) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht um den Vorwurf eines Fehlverhaltens des Zweitbeklagten bei Abschluss des Versicherungsvertrags. Hier war vielmehr für den Kläger bzw seinen Vater der Umfang der Versicherungsdeckung nicht geklärt. Genau aus diesem Grund wandte sich der Vater des Klägers auch an den Zweitbeklagten und ersuchte um Aufklärung. Der Zweitbeklagte bestreitet gar nicht, dass ihn auch nach Eintritt eines (vermeintlichen) Versicherungsfalls Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen vergleiche Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG). Wiegt aber ein Versicherungsmakler, der den Abschluss lediglich einer Unfallversicherung vermittelt hat, nach Eintritt eines Schadens, der vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist, den Kunden nicht nur in Sicherheit, sondern beantwortet die vom Versicherten gestellten Fragen nach der Versicherungsdeckung eindeutig falsch (hier: Äußerung, der Kläger könne „zu jedem Arzt" gehen), besteht eine grundsätzliche Haftung des Versicherungsmaklers für den dadurch herbeigeführten Schaden.
3. Dem erstinstanzlichen Vorbringen des Zweitbeklagten ist sinngemäß (s Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 10 mwN) zu entnehmen, dass er auf dem Standpunkt steht, den Kläger treffe selbst ein Verschulden an dem erlittenen Schaden. Wie jedoch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, besteht bei dieser Sachlage keinerlei Anlass, dem Versicherungsnehmer (hier: Kläger) ein Mitverschulden anzulasten. Sachkundig in Fragen der Versicherung ist der Zweitbeklagte als Makler. Muss dieser erkennen, dass der Versicherte über den Inhalt seines Versicherungsvertrags nicht Bescheid weiß, ist es seine vordringliche Pflicht, den Versicherungskunden darauf unverzüglich aufmerksam zu machen. Es wäre daher vom Zweitbeklagten - der, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte - offenbar selbst über den Umfang der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung nicht in Kenntnis war, zu erwarten gewesen, dass er den Vater des Klägers bereits beim ersten Telefonat nachdrücklich darauf hinwies, dass Behandlungskosten von der Unfallversicherung ganz generell nicht gedeckt seien.3. Dem erstinstanzlichen Vorbringen des Zweitbeklagten ist sinngemäß (s Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1304, Rz 10 mwN) zu entnehmen, dass er auf dem Standpunkt steht, den Kläger treffe selbst ein Verschulden an dem erlittenen Schaden. Wie jedoch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, besteht bei dieser Sachlage keinerlei Anlass, dem Versicherungsnehmer (hier: Kläger) ein Mitverschulden anzulasten. Sachkundig in Fragen der Versicherung ist der Zweitbeklagte als Makler. Muss dieser erkennen, dass der Versicherte über den Inhalt seines Versicherungsvertrags nicht Bescheid weiß, ist es seine vordringliche Pflicht, den Versicherungskunden darauf unverzüglich aufmerksam zu machen. Es wäre daher vom Zweitbeklagten - der, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte - offenbar selbst über den Umfang der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung nicht in Kenntnis war, zu erwarten gewesen, dass er den Vater des Klägers bereits beim ersten Telefonat nachdrücklich darauf hinwies, dass Behandlungskosten von der Unfallversicherung ganz generell nicht gedeckt seien.
4. Unzutreffend geht der Zweitbeklagte davon aus, dass seine Aussagen gegenüber dem Vater des Klägers keine Rechtswirkungen entfalteten:
Der Vater des Klägers handelte - was vom Zweitbeklagten auch nie bestritten wurde - erkennbar im Einvernehmen und im Interesse des Klägers.
5. Zutreffend ist allerdings, dass bisher nicht ausreichend geklärt ist, ob das Verhalten des Zweitbeklagten für den eingetretenen Schaden (Behandlungskosten, die bis Zugang des Schreibens der Drittbeklagten entstanden) kausal war: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0106890; Reischauer aaO § 1295 Rz 1, 1a mwN). Während der Kläger in erster Instanz ausdrücklich vorbrachte, er hätte sich bei richtiger Aufklärung, dass kein Versicherungsschutz bestehe, in einem „öffentlichen Krankenhaus" behandeln lassen, brachte der Zweitbeklagte vor, der Kläger hätte sich jedenfalls auch bei Kenntnis, dass keine Versicherungsdeckung bestehe, einer Behandlung in der Privatklinik unterzogen. Konkrete Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem widersprüchlichen Parteivorbringen wurden nicht getroffen. Der vom Erstgericht und vom Zweitbeklagten gezogene Schluss, weil der Kläger sich auch nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Drittbeklagte weiterhin in der Privatklinik behandeln ließ, stehe fest, dass sich der Kläger auch bei Kenntnis der mangelnden Versicherungsdeckung unmittelbar nach Eintritt seiner Verletzung der privaten Behandlung unterzogen hätte, ist keinesfalls zwingend: Dass der Kläger die in der Folge nur noch verhältnismäßig geringfügige Kosten verursachende Behandlung auch nach Zugang des Ablehnungsschreibens der Drittbeklagten in der Privatklinik vornehmen ließ, könnte genauso gut auf der Erwägung beruhen, dass ein Arztwechsel nach Durchführung einer Operation dem Kläger nicht zumutbar erschien. Die nach Zugang des Ablehnungsschreibens entstandenen Behandlungskosten sprach das Berufungsgericht ohnedies nicht zu. Ob aber der Kläger bei Kenntnis, dass die Behandlungskosten nicht von der Unfallversicherung gedeckt seien, sich tatsächlich überhaupt in der Privatklinik hätte behandeln lassen, steht nicht fest. Insoweit leiden die Urteile der Vorinstanzen an einem Feststellungsmangel, der eine Aufhebung in die erste Instanz zur abschließenden Klärung dieser Frage erforderlich macht. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, wie sich der Kläger verhalten hätte, hätte der Zweitbeklagte den Vater des Klägers sofort darüber aufgeklärt, dass die vom Kläger geschlossene Unfallversicherung Behandlungskosten generell nicht deckt.5. Zutreffend ist allerdings, dass bisher nicht ausreichend geklärt ist, ob das Verhalten des Zweitbeklagten für den eingetretenen Schaden (Behandlungskosten, die bis Zugang des Schreibens der Drittbeklagten entstanden) kausal war: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0106890; Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 1, 1a mwN). Während der Kläger in erster Instanz ausdrücklich vorbrachte, er hätte sich bei richtiger Aufklärung, dass kein Versicherungsschutz bestehe, in einem „öffentlichen Krankenhaus" behandeln lassen, brachte der Zweitbeklagte vor, der Kläger hätte sich jedenfalls auch bei Kenntnis, dass keine Versicherungsdeckung bestehe, einer Behandlung in der Privatklinik unterzogen. Konkrete Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem widersprüchlichen Parteivorbringen wurden nicht getroffen. Der vom Erstgericht und vom Zweitbeklagten gezogene Schluss, weil der Kläger sich auch nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Drittbeklagte weiterhin in der Privatklinik behandeln ließ, stehe fest, dass sich der Kläger auch bei Kenntnis der mangelnden Versicherungsdeckung unmittelbar nach Eintritt seiner Verletzung der privaten Behandlung unterzogen hätte, ist keinesfalls zwingend: Dass der Kläger die in der Folge nur noch verhältnismäßig geringfügige Kosten verursachende Behandlung auch nach Zugang des Ablehnungsschreibens der Drittbeklagten in der Privatklinik vornehmen ließ, könnte genauso gut auf der Erwägung beruhen, dass ein Arztwechsel nach Durchführung einer Operation dem Kläger nicht zumutbar erschien. Die nach Zugang des Ablehnungsschreibens entstandenen Behandlungskosten sprach das Berufungsgericht ohnedies nicht zu. Ob aber der Kläger bei Kenntnis, dass die Behandlungskosten nicht von der Unfallversicherung gedeckt seien, sich tatsächlich überhaupt in der Privatklinik hätte behandeln lassen, steht nicht fest. Insoweit leiden die Urteile der Vorinstanzen an einem Feststellungsmangel, der eine Aufhebung in die erste Instanz zur abschließenden Klärung dieser Frage erforderlich macht. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, wie sich der Kläger verhalten hätte, hätte der Zweitbeklagte den Vater des Klägers sofort darüber aufgeklärt, dass die vom Kläger geschlossene Unfallversicherung Behandlungskosten generell nicht deckt.
6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.