Aus den Entscheidungsgründen:
Da nach den in dieser Richtung unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes den laufenden Transportleistungen des Klägers und daher auch dem letzten Frachtgeschäft, aus welchem die eingewendeten Schadenersatzforderungen resultieren, nach der zwischen den Parteien stillschweigend getroffenen Vereinbarung die Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp.) als Vertragsinhalt zugrunde gelegt wurden, gelten diese im vollen. Umfang auch dann, wenn eine Partei ihren Inhalt nicht völlig gekannt hat. Es kann in diesen Fällen insoweit von einer materiellen Normenwirkung gesprochen werden, als die Parteien durch die von ihnen gewollte Zugrundelegung der AÖSp. sich einer bereitliegenden, in sich abgeschlossenen Rechtsordnung unterwerfen, die sie demnach auch im vollen Umfang gegen sich gelten lassen müssen. Nun bestimmt § 32 der AÖSp., daß gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig ist. Es sind daher die von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, welche vom Kläger schon dem Gründe nach bestritten wurden, im Hinblick auf § 32 der AÖSp. zu einer Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Klägers aus den von ihm erbrachten Transportleistungen überhaupt nicht tauglich, da nach der vorbezogenen Bestimmung die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers nur dann zulässig erscheint, wenn diese anerkannt werden oder dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden. Der vertragsmäßige Ausschluß der Aufrechnung kann aber auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, da die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche, allenfalls auch im Wege der Widerklage, dem Auftraggeber jedenfalls offensteht, so daß ihm dadurch ein wesentlicher Vermögensschaden nicht erwachsen kann. Bemerkt soll werden, daß in gleicher Weise wie im § 32 der Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen, die den Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen zugrunde lagen, auch die Allgemeinen deutschen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung im § 6 Abs. 4 b sowie die Allgemeinen deutschen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung in § 11 Z. 6 die Bestimmung enthalten, daß eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Versicherungsnehmers gegen Forderungen der Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen ist. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat Bedenken gegen den vertragsmäßigen Ausschluß der Aufrechnung im Sinne einer Sittenwidrigkeit nicht geäußert (vgl. SZ. V/106; ZBl. 1926; 101). § 32 AÖSp. bedeutet daher auch eine Abänderung der im § 414 Abs. 3 HGB. grundsätzlich zugelassenen Aufrechnung von Ansprüchen wegen Verlust, Minderung, Beschädigung oder Verspätung gegen Ansprüche des Spediteurs aus demselben Speditionsvertrag. Aus diesen Erwägungen konnte demnach auch der vom Berufungsgericht im Teilbetrag von 395 S als zu Recht bestehend festgestellten Schadenersatzforderung, deren Rechtsbestand zu prüfen entbehrlich war, die Eignung zur Aufrechnung mit der klagsweise geltend gemachten Forderung des Spediteurs von 2113.53 S nicht zuerkannt werden.Da nach den in dieser Richtung unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes den laufenden Transportleistungen des Klägers und daher auch dem letzten Frachtgeschäft, aus welchem die eingewendeten Schadenersatzforderungen resultieren, nach der zwischen den Parteien stillschweigend getroffenen Vereinbarung die Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp.) als Vertragsinhalt zugrunde gelegt wurden, gelten diese im vollen. Umfang auch dann, wenn eine Partei ihren Inhalt nicht völlig gekannt hat. Es kann in diesen Fällen insoweit von einer materiellen Normenwirkung gesprochen werden, als die Parteien durch die von ihnen gewollte Zugrundelegung der AÖSp. sich einer bereitliegenden, in sich abgeschlossenen Rechtsordnung unterwerfen, die sie demnach auch im vollen Umfang gegen sich gelten lassen müssen. Nun bestimmt Paragraph 32, der AÖSp., daß gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig ist. Es sind daher die von der beklagten Partei einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, welche vom Kläger schon dem Gründe nach bestritten wurden, im Hinblick auf Paragraph 32, der AÖSp. zu einer Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Klägers aus den von ihm erbrachten Transportleistungen überhaupt nicht tauglich, da nach der vorbezogenen Bestimmung die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers nur dann zulässig erscheint, wenn diese anerkannt werden oder dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden. Der vertragsmäßige Ausschluß der Aufrechnung kann aber auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, da die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche, allenfalls auch im Wege der Widerklage, dem Auftraggeber jedenfalls offensteht, so daß ihm dadurch ein wesentlicher Vermögensschaden nicht erwachsen kann. Bemerkt soll werden, daß in gleicher Weise wie im Paragraph 32, der Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen, die den Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen zugrunde lagen, auch die Allgemeinen deutschen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung im Paragraph 6, Absatz 4, b sowie die Allgemeinen deutschen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung in Paragraph 11, Ziffer 6, die Bestimmung enthalten, daß eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Versicherungsnehmers gegen Forderungen der Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen ist. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat Bedenken gegen den vertragsmäßigen Ausschluß der Aufrechnung im Sinne einer Sittenwidrigkeit nicht geäußert vergleiche SZ. V/106; ZBl. 1926; 101). Paragraph 32, AÖSp. bedeutet daher auch eine Abänderung der im Paragraph 414, Absatz 3, HGB. grundsätzlich zugelassenen Aufrechnung von Ansprüchen wegen Verlust, Minderung, Beschädigung oder Verspätung gegen Ansprüche des Spediteurs aus demselben Speditionsvertrag. Aus diesen Erwägungen konnte demnach auch der vom Berufungsgericht im Teilbetrag von 395 S als zu Recht bestehend festgestellten Schadenersatzforderung, deren Rechtsbestand zu prüfen entbehrlich war, die Eignung zur Aufrechnung mit der klagsweise geltend gemachten Forderung des Spediteurs von 2113.53 S nicht zuerkannt werden.