Aus der Begründung:
Gemäß § 481 ABGB. kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Nach der Rechtsprechung (so insbesondere SZ. XXIII 86) wirkt eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit nur dann gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft, wenn sie offenkundig ist oder wenn sie der Erwerber kannte (SZ. VII 222, SZ. XXIII 225 und 287, ZBl. 1936 Nr. 221); für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff derartiger Dienstbarkeiten können aber nur Grunddienstbarkeiten fallen, keineswegs aber persönliche, wie das Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauches oder das Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden kann. Der Umstand, daß die Klägerin oder deren Bruder die Äcker oder den Wald bewirtschaftete, läßt noch keineswegs darauf schließen, daß dies auf Grund einer Dienstbarkeit geschah; es könnte sich ebenso um Leistungen auf Grund eines Bestand- oder Dienstvertrages handeln, wozu noch kommt, daß nach den Feststellungen der Unterinstanzen die Klägerin bereits seit einem Jahr vor Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten die Flurstücke unbearbeitet ließ. Was aber die Frage anlangt, ob die Beklagten die von den Unterinstanzen angenommene Dienstbarkeit der Nutzung der ganzen Liegenschaft, also der Fruchtnießung oder des Gebrauches, kannten, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß unbestrittenermaßen im Grundbuch auf Grund des Erbübereinkommens nur die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB. eingetragen wurde. Die Dienstbarkeit der Wohnung besteht entweder in dem Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zum eigenen Bedarf zu benützen, oder in dem Recht, alle bewohnbaren Teile eines Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen, in welchem Falle eine Fruchtnießung des Wohngebäudes vorliegt. Unter der Dienstbarkeit der Wohnung hinsichtlich einer Realität kann aber niemals das Recht des Gebrauches der zu dem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verstanden werden; ein solches Recht könnte nur als das Recht der Fruchtnießung, nicht aber als das der Wohnung im Grundbuch eingetragen werden. Da der Verfasser des Erbübereinkommens ein Notar, somit eine Person von hinlänglicher juristischer Vorbildung war, kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß diesem der Unterschied zwischen der Dienstbarkeit der Fruchtnießung an einer Liegenschaft und der Dienstbarkeit der Wohnung bekannt gewesen sein muß. Wenn nun auch beide Vorinstanzen festgestellt haben, es sei der Wille der Vertragschließenden gewesen, der Klägerin auch das Recht zur Benützung sämtlicher Teile der Liegenschaft, somit auch der Feld- und Waldgrundstücke und aller Nebenräume und Wirtschaftsgebäude, mit der Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger einzuräumen, so könnte dieser Umstand aus dem Grundbuch, in welchem nur das Wohnungsrecht eingetragen war, nicht entnommen werden. Die Tatsache, daß das Grundbuch während des zweiten Weltkrieges vernichtet wurde, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Falle ohne wesentliche Bedeutung. Denn durch die Vernichtung des Grundbuches geht das eingetragene Recht weder unter, noch wird es durch die Vernichtung geändert, erweitert oder eingeschränkt; die Hinterlegung einer Urkunde im Sinne des § 434 ABGB. wäre in diesem Falle nicht nur nicht nötig, sondern sogar unzulässig (AmtlSlg. 1756). Die Beklagten sind im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auch dann geschützt, wenn sie diesen kannten, wenn auch das Grundbuch inzwischen vernichtet wurde. Nur dann, wenn das der Klägerin zustehende Recht erst nach der Vernichtung des Grundbuches eingeräumt worden wäre, würde den Beklagten der gute Glaube auf den letzten Grundbuchsstand im Zeitpunkte der Vernichtung des Grundbuches nicht zugebilligt werden können. Da aber das Recht der Klägerin bereits vor der Zerstörung im Grundbuch eingetragen war, vermag der zwischenweilige Untergang des Grundbuches und die bisher noch nicht erfolgte Wiederherstellung den Beklagten den guten Glauben auf den letzten Grundbuchsstand nicht zu nehmen. Da das Recht der Klägerin nur im oben beschriebenen Umfang im Grundbuch eingetragen war und die Beklagten davon Kenntnis hatten, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keiner weiteren Erhebungen seitens der Beklagten, um ihnen den guten Glauben auf das Grundbuch zubilligen zu können. Jedenfalls kann aber der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, die Beklagten wären vor Kaufabschluß verpflichtet gewesen, die Klägerin nach dem Umfang ihres Rechtes zu befragen oder noch andere Erkündigungen einzuziehen, als sie vorgenommen haben. Denn derjenige, der von dem letzten Grundbuchsstand Kenntnis hat, ist in seinem Vertrauen auf den letzten Grundbuchsstand auch dann zu schützen, wenn er selbst gar nicht ins Grundbuch Einsicht genommen hat, sofern der wahre Grundbuchsstand seiner Annahme entsprochen hat, mag auch das Grundbuch zerstört gewesen sein, sofern das eingetragene Recht nicht nach der Zerstörung geändert wurde, was gar nicht behauptet worden ist. Die Beklagten müßten das Recht des Gebrauches der Liegenschaft, der Waldgrundstücke und des Preßhauses nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie vom Bestand eines solchen Rechtes Kenntnis hatten.Gemäß Paragraph 481, ABGB. kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Nach der Rechtsprechung (so insbesondere SZ. römisch 23 86) wirkt eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit nur dann gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft, wenn sie offenkundig ist oder wenn sie der Erwerber kannte (SZ. römisch sieben 222, SZ. römisch 23 225 und 287, ZBl. 1936 Nr. 221); für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff derartiger Dienstbarkeiten können aber nur Grunddienstbarkeiten fallen, keineswegs aber persönliche, wie das Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauches oder das Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden kann. Der Umstand, daß die Klägerin oder deren Bruder die Äcker oder den Wald bewirtschaftete, läßt noch keineswegs darauf schließen, daß dies auf Grund einer Dienstbarkeit geschah; es könnte sich ebenso um Leistungen auf Grund eines Bestand- oder Dienstvertrages handeln, wozu noch kommt, daß nach den Feststellungen der Unterinstanzen die Klägerin bereits seit einem Jahr vor Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten die Flurstücke unbearbeitet ließ. Was aber die Frage anlangt, ob die Beklagten die von den Unterinstanzen angenommene Dienstbarkeit der Nutzung der ganzen Liegenschaft, also der Fruchtnießung oder des Gebrauches, kannten, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß unbestrittenermaßen im Grundbuch auf Grund des Erbübereinkommens nur die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 521, ABGB. eingetragen wurde. Die Dienstbarkeit der Wohnung besteht entweder in dem Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zum eigenen Bedarf zu benützen, oder in dem Recht, alle bewohnbaren Teile eines Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu genießen, in welchem Falle eine Fruchtnießung des Wohngebäudes vorliegt. Unter der Dienstbarkeit der Wohnung hinsichtlich einer Realität kann aber niemals das Recht des Gebrauches der zu dem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verstanden werden; ein solches Recht könnte nur als das Recht der Fruchtnießung, nicht aber als das der Wohnung im Grundbuch eingetragen werden. Da der Verfasser des Erbübereinkommens ein Notar, somit eine Person von hinlänglicher juristischer Vorbildung war, kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß diesem der Unterschied zwischen der Dienstbarkeit der Fruchtnießung an einer Liegenschaft und der Dienstbarkeit der Wohnung bekannt gewesen sein muß. Wenn nun auch beide Vorinstanzen festgestellt haben, es sei der Wille der Vertragschließenden gewesen, der Klägerin auch das Recht zur Benützung sämtlicher Teile der Liegenschaft, somit auch der Feld- und Waldgrundstücke und aller Nebenräume und Wirtschaftsgebäude, mit der Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger einzuräumen, so könnte dieser Umstand aus dem Grundbuch, in welchem nur das Wohnungsrecht eingetragen war, nicht entnommen werden. Die Tatsache, daß das Grundbuch während des zweiten Weltkrieges vernichtet wurde, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Falle ohne wesentliche Bedeutung. Denn durch die Vernichtung des Grundbuches geht das eingetragene Recht weder unter, noch wird es durch die Vernichtung geändert, erweitert oder eingeschränkt; die Hinterlegung einer Urkunde im Sinne des Paragraph 434, ABGB. wäre in diesem Falle nicht nur nicht nötig, sondern sogar unzulässig (AmtlSlg. 1756). Die Beklagten sind im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auch dann geschützt, wenn sie diesen kannten, wenn auch das Grundbuch inzwischen vernichtet wurde. Nur dann, wenn das der Klägerin zustehende Recht erst nach der Vernichtung des Grundbuches eingeräumt worden wäre, würde den Beklagten der gute Glaube auf den letzten Grundbuchsstand im Zeitpunkte der Vernichtung des Grundbuches nicht zugebilligt werden können. Da aber das Recht der Klägerin bereits vor der Zerstörung im Grundbuch eingetragen war, vermag der zwischenweilige Untergang des Grundbuches und die bisher noch nicht erfolgte Wiederherstellung den Beklagten den guten Glauben auf den letzten Grundbuchsstand nicht zu nehmen. Da das Recht der Klägerin nur im oben beschriebenen Umfang im Grundbuch eingetragen war und die Beklagten davon Kenntnis hatten, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keiner weiteren Erhebungen seitens der Beklagten, um ihnen den guten Glauben auf das Grundbuch zubilligen zu können. Jedenfalls kann aber der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, die Beklagten wären vor Kaufabschluß verpflichtet gewesen, die Klägerin nach dem Umfang ihres Rechtes zu befragen oder noch andere Erkündigungen einzuziehen, als sie vorgenommen haben. Denn derjenige, der von dem letzten Grundbuchsstand Kenntnis hat, ist in seinem Vertrauen auf den letzten Grundbuchsstand auch dann zu schützen, wenn er selbst gar nicht ins Grundbuch Einsicht genommen hat, sofern der wahre Grundbuchsstand seiner Annahme entsprochen hat, mag auch das Grundbuch zerstört gewesen sein, sofern das eingetragene Recht nicht nach der Zerstörung geändert wurde, was gar nicht behauptet worden ist. Die Beklagten müßten das Recht des Gebrauches der Liegenschaft, der Waldgrundstücke und des Preßhauses nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie vom Bestand eines solchen Rechtes Kenntnis hatten.
Das Prozeßgericht hat den Angaben der Zeugin Anna K., die ausgesagt hat, sie habe den Beklagten im September 1949, somit vor Abschluß des Kaufvertrages, erklärt, die Klägerin habe ein lebenslängliches Nutzungsrecht am ganzen Haus und die Nutzung an dem dazugehörigen Land, keinen Glauben geschenkt. Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, diese Feststellung für bedenklich zu bezeichnen, selbst aber keine weiteren Feststellungen in der Richtung vorgenommen. Hierin liegt ein Feststellungsmangel des Berufungsgerichtes, welches es verabsäumt hat, hinlängliche Grundlagen für die Feststellung zu schaffen, ob den Beklagten das Bestehen eines Nutzungsrechtes, somit des Rechtes des Nießbrauches auch an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken samt Zugehör, bekannt war.
Es ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichtes verfehlt, daß der Klagsanspruch auch aus dem Rechtsgrund des § 1409 ABGB. begrundet sei. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich auf den des ihr eingeräumten dinglichen Rechtes auf Benützung der ganzen Liegenschaft, somit auch der Flurstücke und des Zugehörs, gestützt und die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1409 ABGB., nämlich die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens durch die Beklagten und den Umstand, daß die Beklagten die gegenständliche Schuld kannten oder kennen mußten und aus diesem Gründe für die Schuld ihrer Rechtsvorgängerin haften, gar nicht behauptet. Das Berufungsgericht durfte daher, da sich die Klage auf einen bestimmten Klagsgrund stützt, gar nicht erörtern, ob das Klagebegehren aus einem anderen, gar nicht geltend gemachten Rechtsgrunde gerechtfertigt sei. Hierin ist jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen; ob die Herabziehung eines nicht geltend gemachten Klagsgrundes eine Überschreitung des Klagebegehrens im Sinne des § 405 ZPO. darstellt, ist nicht zu erörtern, da die Revision eine Mangelhaftigkeit in diesem Punkte nicht behauptet. Es war aber auch nicht zu untersuchen, ob die Beklagten aus dem Rechtsgrunde des § 1409 ABGB. zu den in der Klage begehrten Leistungen und Duldungen verpflichtet sind.Es ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichtes verfehlt, daß der Klagsanspruch auch aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1409, ABGB. begrundet sei. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich auf den des ihr eingeräumten dinglichen Rechtes auf Benützung der ganzen Liegenschaft, somit auch der Flurstücke und des Zugehörs, gestützt und die tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB., nämlich die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens durch die Beklagten und den Umstand, daß die Beklagten die gegenständliche Schuld kannten oder kennen mußten und aus diesem Gründe für die Schuld ihrer Rechtsvorgängerin haften, gar nicht behauptet. Das Berufungsgericht durfte daher, da sich die Klage auf einen bestimmten Klagsgrund stützt, gar nicht erörtern, ob das Klagebegehren aus einem anderen, gar nicht geltend gemachten Rechtsgrunde gerechtfertigt sei. Hierin ist jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen; ob die Herabziehung eines nicht geltend gemachten Klagsgrundes eine Überschreitung des Klagebegehrens im Sinne des Paragraph 405, ZPO. darstellt, ist nicht zu erörtern, da die Revision eine Mangelhaftigkeit in diesem Punkte nicht behauptet. Es war aber auch nicht zu untersuchen, ob die Beklagten aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 1409, ABGB. zu den in der Klage begehrten Leistungen und Duldungen verpflichtet sind.
Im Hinblick auf den aufgezeigten Feststellungsmangel war dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich, es war vielmehr der Revision zum Teil Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.