Rechtssatz RS0015049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015049
Entscheidungsdatum
02.02.1955
Rechtssatz
Unter der Dienstbarkeit der Wohnung hinsichtlich einer Realität kann aber niemals das Recht des Gebrauches der zu dem Wohnhaus gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage verbundenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015049
Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0030OB00043_5500000_002