Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG wird damit nicht angeschnitten.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird damit nicht angeschnitten.
Die Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Billigkeit nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden (6 Ob 207/00k, 4 Ob 200/01t; RIS-Justiz RS00114144). Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich im Übrigen nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen, außer bei - hier nicht gegebener - grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 200/01t).
Gemäß § 94 Abs 2 EheG kann das Gericht u.a. die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Die Erwägungen der Vorinstanzen, die Berücksichtigung der langen - vom Mann verursachten Verfahrensdauer - spreche gegen die Bewilligung von Teilzahlungen, entspricht der Rsp (RIS-Justiz RS0057702; Bernat in Schwimann2, § 94 EheG Rz 3). Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten kann auch eine Kreditaufnahme zugemutet werden. Ein Zeitraum von einigen Monaten für diese Kreditbeschaffung wird in der Rsp im Allgemeinen als ausreichend angesehen (RIS-Justiz RS0057702; Bernat aaO Rz 4). Infolge der Einzelfallbezogenheit stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nach Lage des Falles nicht vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG kann das Gericht u.a. die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Die Erwägungen der Vorinstanzen, die Berücksichtigung der langen - vom Mann verursachten Verfahrensdauer - spreche gegen die Bewilligung von Teilzahlungen, entspricht der Rsp (RIS-Justiz RS0057702; Bernat in Schwimann2, Paragraph 94, EheG Rz 3). Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten kann auch eine Kreditaufnahme zugemutet werden. Ein Zeitraum von einigen Monaten für diese Kreditbeschaffung wird in der Rsp im Allgemeinen als ausreichend angesehen (RIS-Justiz RS0057702; Bernat aaO Rz 4). Infolge der Einzelfallbezogenheit stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nach Lage des Falles nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).