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Rechtssatz RS0114144×

Rechtssatz RS0114144

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114144

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.

Anmerkung

Auch der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 207/00k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 207/00k
  • 4 Ob 200/01t
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
  • 3 Ob 44/03x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 44/03x
  • 7 Ob 52/04d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 52/04d
  • 1 Ob 172/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 172/04g
    Auch; Beisatz: Derjenige, der Sachwerte übernimmt, muss an sich seine Kräfte anzuspannen hat, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. (T1)
  • 2 Ob 110/09d
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
    Auch; nur: Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. (T2)
  • 1 Ob 196/20k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 196/20k
  • 1 Ob 11/22g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 11/22g
    nur: Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. (T3)
  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114144

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00207_00K0000_001