Rechtssatz RS0114144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114144
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.
Anmerkung
Auch der Entgang des Gebrauchs einer zu einem Unternehmen gehörenden Sache kann nach § 91 Abs 3 iVm § 94 Abs 1 EheG zur Auferlegung einer Ausgleichszahlung führen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 207/00k
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 207/00k
- 4 Ob 200/01t
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 200/01t
- 3 Ob 44/03x
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 44/03x
- 7 Ob 52/04d
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 52/04d
- 1 Ob 172/04g
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 172/04g
Auch; Beisatz: Derjenige, der Sachwerte übernimmt, muss an sich seine Kräfte anzuspannen hat, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. (T1)
- 2 Ob 110/09d
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 110/09d
Auch; nur: Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. (T2)
- 1 Ob 196/20k
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 196/20k
- 1 Ob 11/22g
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 11/22g
nur: Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. (T3)
- 1 Ob 48/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114144
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00207_00K0000_001