Vorauszuschicken ist, dass nur mehr strittig ist, ob und in welchem Ausmaß der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung gebührt. Der Wert der Liegenschaft, die nunmehr im Alleineigentum des Antragstellers steht, beläuft sich auf 215.838,32 EUR. Diesem Betrag hinzuzuzählen ist der Wert des Hausrats von 13.741 EUR, sodass von einem Wert der Liegenschaft samt Hausrat im Gesamtbetrag von 229.579,32 EUR auszugehen ist. Der Antragsteller muss Verbindlichkeiten für die bisherige Ehewohnung im Gesamtbetrag von 89.063,09 EUR abstatten. Dies ergibt einen um diese Schulden reduzierten Wert von Liegenschaft und Hausrat von 140.516,23 EUR. Die Hälfte dieses Betrags, also etwa 70.000 EUR, stellt den Wert dar, der dem Antragsteller mit den Entscheidungen der Vorinstanzen zuerkannt wurde.
Der Antragsgegnerin wurden verschiedene Geldbeträge, die aus Verkäufen bzw Abhebungen herrührten, belassen; insgesamt ist ihr so ein Betrag von etwa 10.100 EUR zuerkannt worden. Der vom Rekursgericht errechnete, der Antragsgegnerin zugewiesene Betrag von rund 13.400 EUR beruht insofern auf einem Fehler, als der Wert des verkauften PKWs der Marke Porsche im Gegensatz zu den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht mit 363 EUR, sondern mit 3.603,36 EUR angesetzt wurde (s S 2 und 5 des Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz).
Berücksichtigt man die den Parteien im Rahmen der Aufteilung zugekommenen Werte, dann ergibt sich zu Gunsten des Antragstellers ein Überhang von etwa 60.000 EUR. Höchstens in diesem Ausmaß könnte der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden. Bedenkt man aber, dass die Mutter des Antragstellers im Laufe der Ehe der Parteien 158.136,09 EUR beisteuerte und die Eltern der Antragsgegnerin einen wesentlich geringeren Betrag leisteten, von dem ein Großteil aus einem Sparguthaben von 36.336,42 EUR resultierte (S 20 und 29 des erstinstanzlichen Beschlusses), dann entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung zu verwehren. Das hat das Rekursgericht zum Teil auch insoweit bedacht, als es berücksichtigte, dass die Mutter des Antragstellers erhebliche Mittel zur Beschaffung der Ehewohnung bereit gestellt hatte. Vergleicht man die Höhe der von der Mutter des Antragstellers zur Verfügung gestellten Mittel mit den von den Eltern der Antragsgegnerin beigesteuerten Beträgen, dann wäre es unbillig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
Mit seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (1 Ob 125/03v). Unter Bedachtnahme darauf, dass Leistungen von Verwandten, sofern sie nicht ausdrücklich beiden Ehegatten gewidmete Zuwendungen sind, nur jenem Ehegatten zuzurechnen sind, der mit dem leistenden Dritten verwandt ist (3 Ob 149/03p mwN; 1 Ob 2104/96k; EvBl 1986/13), aber selbst auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass derjenige, der Sachwerte übernimmt, an sich seine Kräfte anzuspannen hat, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können (3 Ob 44/03x; 4 Ob 200/01t), weil ein geringes Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem anderen Ehegatten Eigentum entschädigungslos oder bloß gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (8 Ob 143/03t), entspricht die Entscheidung, der Antragsgegnerin keine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, der Billigkeit.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nach billigem Ermessen gemäß § 234 AußStrG die in den Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nach billigem Ermessen gemäß Paragraph 234, AußStrG die in den Rechtsmittelverfahren aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.