Dem ist schon entgegenzuhalten, dass Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur dann angefochten werden können, wenn sie außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegen, die nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sind. Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtigung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (vgl so die stRsp des Obersten Gerichtshofes vgl RIS-Justiz RS0108755 mwN zuletzt OGH 8 Ob 41/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zum Ausgleichsanspruch oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden soll, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbarer Weise abgefunden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0057910 mwN zuletzt gerade zur Bemessung der Ausgleichszahlung 3 Ob 1/99i; RIS-Justiz RS0057852; mwN insb dazu, dass Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird - OGH 3 Ob 108/97x ua). Ebenso gesichert ist, dass bei Überlassung der Ehewohnung an einem Ehegatten es dem Gebot der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung des anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt wird (vgl RIS-Justiz RS0057574 mwN). Dabei wird der Vorteil berücksichtigt, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (vgl RIS-Justiz RS0057825). Der Wohnnutzwert des ehelichen Reihenhauses wurde auf Grund verschiedener Sachverständigengutachten festgestellt. Dass dies ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse erfolgt wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich dabei um Beurteilungen im Einzelfall, die keine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen vermögen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Rekurses, dass der Antragsgegner doch ein überdurchschnittliches Einkommen habe und sich ja ein Eigenheim kaufen konnte.Dem ist schon entgegenzuhalten, dass Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur dann angefochten werden können, wenn sie außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegen, die nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sind. Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtigung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt vergleiche so die stRsp des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0108755 mwN zuletzt OGH 8 Ob 41/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zum Ausgleichsanspruch oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden soll, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbarer Weise abgefunden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0057910 mwN zuletzt gerade zur Bemessung der Ausgleichszahlung 3 Ob 1/99i; RIS-Justiz RS0057852; mwN insb dazu, dass Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird - OGH 3 Ob 108/97x ua). Ebenso gesichert ist, dass bei Überlassung der Ehewohnung an einem Ehegatten es dem Gebot der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung des anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt wird vergleiche RIS-Justiz RS0057574 mwN). Dabei wird der Vorteil berücksichtigt, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird vergleiche RIS-Justiz RS0057825). Der Wohnnutzwert des ehelichen Reihenhauses wurde auf Grund verschiedener Sachverständigengutachten festgestellt. Dass dies ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse erfolgt wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich dabei um Beurteilungen im Einzelfall, die keine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darzustellen vermögen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Rekurses, dass der Antragsgegner doch ein überdurchschnittliches Einkommen habe und sich ja ein Eigenheim kaufen konnte.
Berücksichtigt man, dass die Ehewohnung weitgehend aus dem Einkommen des Antragsgegners und seinen Ersparnissen finanziert wurde, er die Ehewohnung im Wesentlichen nur zur Vermeidung weiterer Eskalationen verließ (vgl dazu auch S 17 des Scheidungsurteiles zu 2 C 43/98z-20) und sich eine neue Wohnmöglichkeit unter Aufnahme eines hohen Kredites schaffen musste, während die Antragstellerin nicht nur die Ehewohnung, sondern auch die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhielt, so kann in der Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für die Überlassung der Ehewohnung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Berücksichtigt man, dass die Ehewohnung weitgehend aus dem Einkommen des Antragsgegners und seinen Ersparnissen finanziert wurde, er die Ehewohnung im Wesentlichen nur zur Vermeidung weiterer Eskalationen verließ vergleiche dazu auch S 17 des Scheidungsurteiles zu 2 C 43/98z-20) und sich eine neue Wohnmöglichkeit unter Aufnahme eines hohen Kredites schaffen musste, während die Antragstellerin nicht nur die Ehewohnung, sondern auch die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhielt, so kann in der Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für die Überlassung der Ehewohnung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Insgesamt vermag es die Antragstellerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG darzustellen.Insgesamt vermag es die Antragstellerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG darzustellen.