Der Unzulässigkeitsausspruch ist in Ansehung der Bestätigung der Punkte 2. und 3. der erstinstanzlichen Entscheidung richtig. Zu Punkt 3. lässt auch das Rechtsmittel des Verpflichteten jedwedes Argument vermissen, warum es sich nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) oder über SV-Gebühren (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 5 ZPO) handle. Schon wegen dieses Rechtsmittelausschlusses ist insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.Der Unzulässigkeitsausspruch ist in Ansehung der Bestätigung der Punkte 2. und 3. der erstinstanzlichen Entscheidung richtig. Zu Punkt 3. lässt auch das Rechtsmittel des Verpflichteten jedwedes Argument vermissen, warum es sich nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) oder über SV-Gebühren (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO) handle. Schon wegen dieses Rechtsmittelausschlusses ist insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
Zu Unrecht vermeint auch - jedenfalls was Punkt 2. angeht - der Verpflichtete, es läge keine voll bestätigende Entscheidung vor. Dabei übersieht er, dass der Entscheidungsgegenstand zu Punkt 2. (Abweisung eines Aufschiebungsantrags) weder mit Punkt 4. (Ankündigung eines Auftrags an einen SV) noch mit Punkt 3. (Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für eine neuerliche Schätzung) in irgendeiner Weise zusammengehört, vielmehr einen völlig getrennt zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand aufweist. Die Frage der vollen Bestätigung ist daher mangels eines unlösbaren sachlichen Zusammenhang getrennt zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 64 mwN) und zu Punkt 2. jedenfalls zu bejahen, wurde doch insoweit dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben. Auch insoweit ist daher der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs, und zwar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, zurückzuweisen. Zu Recht macht der Verpflichtete allerdings geltend, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses keine bestätigende Entscheidung sei. Tatsächlich ist dies bei einer Rechtsmittelzurückweisung aus formellen Gründen wie hier nicht der Fall (Zechner aaO Rz 127 mwN). Das Rekursgericht hätte also richtigerweise einen Ausspruch nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO machen müssen.Zu Unrecht vermeint auch - jedenfalls was Punkt 2. angeht - der Verpflichtete, es läge keine voll bestätigende Entscheidung vor. Dabei übersieht er, dass der Entscheidungsgegenstand zu Punkt 2. (Abweisung eines Aufschiebungsantrags) weder mit Punkt 4. (Ankündigung eines Auftrags an einen SV) noch mit Punkt 3. (Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für eine neuerliche Schätzung) in irgendeiner Weise zusammengehört, vielmehr einen völlig getrennt zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand aufweist. Die Frage der vollen Bestätigung ist daher mangels eines unlösbaren sachlichen Zusammenhang getrennt zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 64 mwN) und zu Punkt 2. jedenfalls zu bejahen, wurde doch insoweit dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben. Auch insoweit ist daher der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs, und zwar gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, zurückzuweisen. Zu Recht macht der Verpflichtete allerdings geltend, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses keine bestätigende Entscheidung sei. Tatsächlich ist dies bei einer Rechtsmittelzurückweisung aus formellen Gründen wie hier nicht der Fall (Zechner aaO Rz 127 mwN). Das Rekursgericht hätte also richtigerweise einen Ausspruch nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO machen müssen.
Da nun der Verpflichte ohnehin darlegt, weshalb seiner Meinung nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 ZPO zu beantworten wäre, erübrigt es sich im konkreten Fall, den Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Berichtigung seines Ausspruchs zu übermitteln. Solche Fragen sind jedoch nicht zu beantworten. Im Ergebnis zutreffend hat nämlich das Rekursgericht Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses als nicht anfechtbar beurteilt. Tatsächlich handelt es sich um keine Entscheidung, sondern, wie sich eindeutig aus der Verwendung der Zukunftsform ergibt, lediglich um die Ankündigung eines geplanten Vorgehens. Bloße Mitteilungen und Ankündigungen sind keine gerichtlichen Willenserklärungen und damit auch keine anfechtbaren Entscheidungen, mit denen Anordnungen getroffen oder über Rechtsfolgen ausgesprochen würden (1 Ob 2401/96m = EvBl 1997/140; RIS-Justiz RS0106917; 8 Ob 5/04z = ZIK 2004, 212; Zechner aaO Vor §§ 514 ff Rz 26 mwN). Die Zurückweisung steht daher im Einklang mit der angeführten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Somit ist in Ansehung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Da nun der Verpflichte ohnehin darlegt, weshalb seiner Meinung nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, ZPO zu beantworten wäre, erübrigt es sich im konkreten Fall, den Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Berichtigung seines Ausspruchs zu übermitteln. Solche Fragen sind jedoch nicht zu beantworten. Im Ergebnis zutreffend hat nämlich das Rekursgericht Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses als nicht anfechtbar beurteilt. Tatsächlich handelt es sich um keine Entscheidung, sondern, wie sich eindeutig aus der Verwendung der Zukunftsform ergibt, lediglich um die Ankündigung eines geplanten Vorgehens. Bloße Mitteilungen und Ankündigungen sind keine gerichtlichen Willenserklärungen und damit auch keine anfechtbaren Entscheidungen, mit denen Anordnungen getroffen oder über Rechtsfolgen ausgesprochen würden (1 Ob 2401/96m = EvBl 1997/140; RIS-Justiz RS0106917; 8 Ob 5/04z = ZIK 2004, 212; Zechner aaO Vor Paragraphen 514, ff Rz 26 mwN). Die Zurückweisung steht daher im Einklang mit der angeführten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Somit ist in Ansehung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.