Aus der Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß die Vorinstanzen die Antragstellerin auf den Rechtsweg verwiesen haben, obwohl die Entscheidung über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen habe und die Verweisung auf den Rechtsweg nur dann zulässig sei, wenn diese Verweisung als ultima ratio in Betracht komme; im vorliegenden Falle sei aber ein formelles Beweisverfahren entbehrlich, weil aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden sich bereits ergebe, daß die Voraussetzungen des § 1241 ABGB. vorlägen. Außerdem sei nicht § 1241, sondern § 1238 ABGB. anzuwenden.Der außerordentliche Revisionsrekurs erblickt eine offenbare Gesetzwidrigkeit darin, daß die Vorinstanzen die Antragstellerin auf den Rechtsweg verwiesen haben, obwohl die Entscheidung über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen habe und die Verweisung auf den Rechtsweg nur dann zulässig sei, wenn diese Verweisung als ultima ratio in Betracht komme; im vorliegenden Falle sei aber ein formelles Beweisverfahren entbehrlich, weil aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden sich bereits ergebe, daß die Voraussetzungen des Paragraph 1241, ABGB. vorlägen. Außerdem sei nicht Paragraph 1241,, sondern Paragraph 1238, ABGB. anzuwenden.
Es ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs beizupflichten, daß, wie sich aus § 1237 ABGB. und der Marginalrubrik bei § 1237 ABGB. ergibt, unter dem Begriff "freies Vermögen" im Sinne des § 1238 ABGB. das eigene Vermögen der Ehegattin zu verstehen ist, also das Vermögen, über welches sie frei zu verfügen berechtigt ist. Die Ehegattin ist zwar nicht berechtigt, dem Ehegatten die Verwaltung jenes Vermögens nach § 1238 ABGB. zu entziehen, welches sie unter Wahrung ihres Eigentums dem Manne als Heiratsgut bestellt hat und an welchem ihm gemäß § 1227 ABGB. der Fruchtgenuß gebührt. Die Gütergemeinschaft unter Lebenden macht aber das Vermögen der Gattin nicht zu einem gebundenen, die Hälfte des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens bildet zwar kein Alleineigentum, wohl aber ein Sondergut, ein freies Vermögen jedes Ehegatten. Auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden finden nicht die Bestimmungen der §§ 1234 ff., die sich auf die Gütergemeinschaft auf den Todesfall beziehen, sondern die Grundsätze des 16. und 27. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Hat die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden dem Ehemann die Verwaltung durch Widerspruch gemäß § 1238 ABGB. entzogen, so steht ihr gemäß § 833 ABGB. gemeinsam mit dem Ehemann der Besitz und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zu (GlU. 14868, GlUNF. 2407, SZ. X/196, siehe auch GlUNF. 2224 und 2332). Diese Wirkung des Widerspruches nach § 1238 ABGB. tritt aber ex lege ein. Für einen Ausspruch dieser Wirkung im Verfahren außer Streitsachen fehlt jede gesetzliche Grundlage. Sollte sich der Antragsgegner weigern, der Antragstellerin die dieser gemäß § 835 ABGB. zustehende gemeinschaftliche Verwaltung zu überlassen, was sich aus dessen Stellungnahme im Verfahren ergibt, so kann die Antragstellerin die Einräumung der gemeinsamen Verwaltung nur im Rechtswege durchsetzen, ebenso wie sie die Bestellung eines Verwalters der gemeinsamen Sache nur im Rechtswege begehren könnte.Es ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs beizupflichten, daß, wie sich aus Paragraph 1237, ABGB. und der Marginalrubrik bei Paragraph 1237, ABGB. ergibt, unter dem Begriff "freies Vermögen" im Sinne des Paragraph 1238, ABGB. das eigene Vermögen der Ehegattin zu verstehen ist, also das Vermögen, über welches sie frei zu verfügen berechtigt ist. Die Ehegattin ist zwar nicht berechtigt, dem Ehegatten die Verwaltung jenes Vermögens nach Paragraph 1238, ABGB. zu entziehen, welches sie unter Wahrung ihres Eigentums dem Manne als Heiratsgut bestellt hat und an welchem ihm gemäß Paragraph 1227, ABGB. der Fruchtgenuß gebührt. Die Gütergemeinschaft unter Lebenden macht aber das Vermögen der Gattin nicht zu einem gebundenen, die Hälfte des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens bildet zwar kein Alleineigentum, wohl aber ein Sondergut, ein freies Vermögen jedes Ehegatten. Auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden finden nicht die Bestimmungen der Paragraphen 1234, ff., die sich auf die Gütergemeinschaft auf den Todesfall beziehen, sondern die Grundsätze des 16. und 27. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Hat die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden dem Ehemann die Verwaltung durch Widerspruch gemäß Paragraph 1238, ABGB. entzogen, so steht ihr gemäß Paragraph 833, ABGB. gemeinsam mit dem Ehemann der Besitz und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zu (GlU. 14868, GlUNF. 2407, SZ. X/196, siehe auch GlUNF. 2224 und 2332). Diese Wirkung des Widerspruches nach Paragraph 1238, ABGB. tritt aber ex lege ein. Für einen Ausspruch dieser Wirkung im Verfahren außer Streitsachen fehlt jede gesetzliche Grundlage. Sollte sich der Antragsgegner weigern, der Antragstellerin die dieser gemäß Paragraph 835, ABGB. zustehende gemeinschaftliche Verwaltung zu überlassen, was sich aus dessen Stellungnahme im Verfahren ergibt, so kann die Antragstellerin die Einräumung der gemeinsamen Verwaltung nur im Rechtswege durchsetzen, ebenso wie sie die Bestellung eines Verwalters der gemeinsamen Sache nur im Rechtswege begehren könnte.
Wenn auch nun die Gründe für die Entscheidungen der Untergerichte nicht zutreffen, so beruht doch die Verweisung der Antragstellerin auf den Rechtsweg aus den vorangeführten Gründen nicht auf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 16 AußstrG. zurückzuweisen war.Wenn auch nun die Gründe für die Entscheidungen der Untergerichte nicht zutreffen, so beruht doch die Verweisung der Antragstellerin auf den Rechtsweg aus den vorangeführten Gründen nicht auf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußstrG. zurückzuweisen war.