Rechtssatz RS0006086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006086
Geschäftszahl
3Ob473/51; 6Ob280/69 (6Ob281/69); 2Ob85/75
Entscheidungsdatum
30.05.1975
Rechtssatz
Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem § 833 ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem Paragraph 833, ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 473/51
Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 473/51
SZ 24/246
- 6 Ob 280/69
Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 280/69
Beisatz: Dem Ehemann steht bis zum Widerspruch seiner Frau die rechnungsfreie Verwaltung des freien Frauenvermögens zu. (T1) = NZ 1971,23
- 2 Ob 85/75
Entscheidungstext OGH 30.05.1975 2 Ob 85/75
Vgl auch
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006086
Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00473_5100000_001