Entscheidungsgründe:
Im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 39/85 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wurde die Liegenschaft EZ 1204 KG Bruck an der Mur mit dem Wohnhaus Haydngasse 2 des Erstbeklagten am 31.Oktober 1985 der betreibenden V*** B*** AN DER MUR registrierte Genossenschaft mbH zugeschlagen. Der Erstbeklagte wohnte mit seiner Familie im Haus. Er bat die Ersteherin, im Haus weiter wohnen zu dürfen, und bot die Zahlung von Mietzins an. Die Bank, die für die ersteigerte Liegenschaft erst einen Käufer suchte, hatte dagegen nichts einzuwenden, doch wollte sie sich sichern, daß der Erstbeklagte räumt, wenn ein Käufer gefunden ist. Am 27.Oktober 1986 verpflichtete sich der Erstbeklagte in dem vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur zu 2 C 217/86 geschlossenen Vergleich gegenüber der Ersteherin, die Liegenschaft mit dem Wohnhaus bis zum 31.März 1987 zu räumen und der Ersteherin zu übergeben.
Mit dem Vertrag vom 22./23. September 1987 kaufte der Kläger die Liegenschaft von der Ersteherin, die sich verpflichtete, das Kaufobjekt frei von Bestandrechten in das Eigentum des Klägers zu übertragen. Am 13.Oktober 1987 beantragten die Ersteherin und der Kläger, ihnen auf Grund des Räumungsvergleiches vom 27.Oktober 1986 die Exekution gegen den Erstbeklagten durch zwangsweise Räumung zu bewilligen. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, das Rekursgericht wies ihn ab, weil der Titel nach § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten sei; der Oberste Gerichtshof bestätigte am 20.April 1988 zu 3 Ob 40/88 die Abweisung des vom Kläger (Käufer der Liegenschaft) gestellten Räumungsexekutionsantrages, bewilligt aber der Ersteherin die Räumungsexekution.Mit dem Vertrag vom 22./23. September 1987 kaufte der Kläger die Liegenschaft von der Ersteherin, die sich verpflichtete, das Kaufobjekt frei von Bestandrechten in das Eigentum des Klägers zu übertragen. Am 13.Oktober 1987 beantragten die Ersteherin und der Kläger, ihnen auf Grund des Räumungsvergleiches vom 27.Oktober 1986 die Exekution gegen den Erstbeklagten durch zwangsweise Räumung zu bewilligen. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, das Rekursgericht wies ihn ab, weil der Titel nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO außer Kraft getreten sei; der Oberste Gerichtshof bestätigte am 20.April 1988 zu 3 Ob 40/88 die Abweisung des vom Kläger (Käufer der Liegenschaft) gestellten Räumungsexekutionsantrages, bewilligt aber der Ersteherin die Räumungsexekution.
Am 18.Dezember 1987 brachte die hier zweitbeklagte, vom Erstbeklagten als Geschäftsführer vertretene Gesellschaft mbH gegen den Käufer und gegen die Ersteherin zu 5 C 15/87 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur mit der Behauptung, sie habe vor vielen Jahren vom Eigentümer das Haus und den Garten gemietet, die Klage auf Unzulässigerklärung der Räumungsexekution und auf Feststellung, daß die Gesellschaft mbH Mieterin sei und der Mietzins für das Bestandobjekt S 10.000,-- betrage, ein. Damals war die Verbücherung des durch die Zuschlagserteilung bewirkten Eigentumsüberganges an der Liegenschaft noch nicht erfolgt. Am 25. März 1988 ordnete das Prozeßgericht rechtskräftig die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Räumungsexekutionsantrag an. Ein Fortsetzungsantrag wurde nicht gestellt.
Am 29.März 1988 bewilligte das Bezirksgericht Bruck an der Mur zu TZ 968/88 auf Grund der Zuschlagserteilung und des Kaufvertrages dem nunmehrigen Kläger die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 1204 KG 60004 Bruck an der Mur. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf seinen Antrag am 25.Mai 1988 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft nach dem § 156 Abs 2 EO angeordnet. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Räumungsaufschub wurde der Räumungstermin ebenso wie im Räumungsexekutionsverfahren der Ersteherin auf den 12.August 1988 anberaumt. Die Liegenschaft war an diesem Tag vom Verpflichteten bereits geräumt, die Übergabe an den Kläger als Rechtsnachfolger (Käufer) der Ersteherin wurde bewirkt.Am 29.März 1988 bewilligte das Bezirksgericht Bruck an der Mur zu TZ 968/88 auf Grund der Zuschlagserteilung und des Kaufvertrages dem nunmehrigen Kläger die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 1204 KG 60004 Bruck an der Mur. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf seinen Antrag am 25.Mai 1988 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft nach dem Paragraph 156, Absatz 2, EO angeordnet. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Räumungsaufschub wurde der Räumungstermin ebenso wie im Räumungsexekutionsverfahren der Ersteherin auf den 12.August 1988 anberaumt. Die Liegenschaft war an diesem Tag vom Verpflichteten bereits geräumt, die Übergabe an den Kläger als Rechtsnachfolger (Käufer) der Ersteherin wurde bewirkt.
Der Kläger als neuer Eigentümer erhob gegen die beklagten Parteien am 14.April 1988 die vorliegende Klage. Gegenüber der zweitbeklagten Gesellschaft mbH begehrte er die Feststellung, daß sie nicht Mieterin des Hauses Haydngasse 2 in 8600 Bruck an der Mur sei. Beide beklagten Parteien nahm er mit der Behauptung, sie benützten die von ihm im September 1987 gekaufte Liegenschaft jedenfalls seit Oktober 1987 titellos und hätten die Räumung seit 31. März 1987 rechtswidrig verzögert, zur ungeteilten Hand auf Zahlung des Benützungsentgelts von zunächst S 115.000,-- s.A und schließlich S 181.500,-- (für die Zeit vom 1.Oktober 1987 bis 31. August 1988 = 11 Monate zu S 16.500,--) in Anspruch. Nach der Räumung der Liegenschaft nahm der Kläger das gegen die zweitbeklagte Partei erhobene Feststellungsbegehren zurück.
Die beklagte Parteien beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die zweitbeklagte Partei hatte Streitanhängigkeit eingewendet, weil zu 5 C 17/87 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur ihre Klage auf Feststellung des Bestehens desselben Mietverhältnisses anhängig geblieben sei. Sie sei auch Mieter, doch habe der Kläger den angebotenen Monatsmietzins von S 10.000,-- nicht angenommen, sondern die Zahlungen rücküberwiesen.
Das Erstgericht gab dem allein aufrecht gebliebenen ausgedehnten Zahlungsbegehren statt und verhielt die beklagten Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von S 181.500,-- samt 8 % Zinsen. Es stellte noch fest, daß für das am nördlichen Stadtrand von Bruck an der Mur in ruhigem Wohngebiet gelegene zweigeschossige Wohnhaus mit zusammen rund 294 m2 Nutzfläche auf dem 1204 m2 großen Grundstück bei einem ortsüblichen angemessenen Hauptmietzins von S 60,-- je Quadratmeter der Nutzfläche ein Monatsmietzins von S 17.640,-- ohne Umsatzsteuer und Betriebskosten erzielbar gewesen wäre. Das Haus ist mit einer zentralen Wärmeversorgungsanlage ausgestattet und unterkellert. Über der neben dem Wohnhaus errichteten Doppelgarage befindet sich noch eine Garconniere. Das Erstgericht meinte rechtlich, die Beklagten hätten durch die Räumung im August 1988 eingestanden, daß kein Mietverhältnis bestehe. Sie hätten daher die Liegenschaft titellos benützt und für die Zeit von Oktober 1987 bis August 1988 das mit S 15.000,-- zuzüglich S 1.500,-- Umsatzsteuer jedenfalls angemessene Benützungsentgelt zu entrichten.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung dieses Urteiles das Klagebegehren ab. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und ergänzte sie aus den Gerichtsakten, kam aber zu der abweichenden rechtlichen Beurteilung, daß dem Kläger ein Benützungsentgelt nicht zustehe. Die zweitbeklagte Partei habe ihr Mietrecht an der Liegenschaft nur behauptet, um dem Erstbeklagten die Weiterbenützung der Liegenschaft trotz Versteigerung für die Dauer des Rechtsstreits zu ermöglichen. Da der Erstbeklagte die ganze Liegenschaft selbst nutzte und das Haus mit seiner Familie bewohnt habe, komme eine eigenständige Benützung durch die von ihm vertretene Gesellschaft mbH nicht in Betracht. Ob zwischen der Ersteherin und dem Erstbeklagten ein Bestandvertrag zustande kam und stillschweigend verlängert wurde, sei nicht zu prüfen, weil der Kläger keinen Bestandzins einfordere, sondern Ansprüche wegen titelloser Benützung geltend mache. Der Ersteher könne seinen Anspruch auf Räumung der versteigerten Liegenschaft gegen den Verpflichteten und alle Personen, die nicht eigene Benützungsrechte besitzen, durch die Übergabe nach § 156 Abs 2 EO durchsetzen. Solange diese Übergabe nicht verlangt wird, bleibe der Verpflichtete nicht ohne Titel auf der Liegenschaft, sondern übe noch sein Wohnrecht aus. Der Ersteher müsse es sich gefallen lassen, daß er bis zur Erzwingung der Übergabe im Wege des § 156 Abs 2 und des § 349 Abs 1 EO keinen Entgeltanspruch gegen den Verpflichteten wegen titelloser Benützung oder Schadenersatz besitze. Hier habe die Ersteherin von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht und weder die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft noch die Übergabe nach § 156 Abs 2 EO beantragt. Der Kläger müsse dies als (Einzel-)Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen und könne kein Entgelt verlangen, wenn er selbst erst nach Erwerb des Eigentums die erforderlichen Schritte zur Bewirkung der Räumung unternahm. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen waren.Das Berufungsgericht wies in Abänderung dieses Urteiles das Klagebegehren ab. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und ergänzte sie aus den Gerichtsakten, kam aber zu der abweichenden rechtlichen Beurteilung, daß dem Kläger ein Benützungsentgelt nicht zustehe. Die zweitbeklagte Partei habe ihr Mietrecht an der Liegenschaft nur behauptet, um dem Erstbeklagten die Weiterbenützung der Liegenschaft trotz Versteigerung für die Dauer des Rechtsstreits zu ermöglichen. Da der Erstbeklagte die ganze Liegenschaft selbst nutzte und das Haus mit seiner Familie bewohnt habe, komme eine eigenständige Benützung durch die von ihm vertretene Gesellschaft mbH nicht in Betracht. Ob zwischen der Ersteherin und dem Erstbeklagten ein Bestandvertrag zustande kam und stillschweigend verlängert wurde, sei nicht zu prüfen, weil der Kläger keinen Bestandzins einfordere, sondern Ansprüche wegen titelloser Benützung geltend mache. Der Ersteher könne seinen Anspruch auf Räumung der versteigerten Liegenschaft gegen den Verpflichteten und alle Personen, die nicht eigene Benützungsrechte besitzen, durch die Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO durchsetzen. Solange diese Übergabe nicht verlangt wird, bleibe der Verpflichtete nicht ohne Titel auf der Liegenschaft, sondern übe noch sein Wohnrecht aus. Der Ersteher müsse es sich gefallen lassen, daß er bis zur Erzwingung der Übergabe im Wege des Paragraph 156, Absatz 2 und des Paragraph 349, Absatz eins, EO keinen Entgeltanspruch gegen den Verpflichteten wegen titelloser Benützung oder Schadenersatz besitze. Hier habe die Ersteherin von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht und weder die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft noch die Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO beantragt. Der Kläger müsse dies als (Einzel-)Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen und könne kein Entgelt verlangen, wenn er selbst erst nach Erwerb des Eigentums die erforderlichen Schritte zur Bewirkung der Räumung unternahm. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beurteilen waren.