Rechtssatz RS0002728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002728
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Rechtssatz
Die Benützung der Liegenschaft durch den Verpflichteten in der Zeit zwischen Zuschlag und alsbaldiger Übergabe führt noch zu keiner Verrechnung zwischen ihm und dem Ersteher. Der Ersteher kann für diese - in der Regel kurze - Zeit vom Verpflichteten kein Entgelt für die Benützung verlangen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Verpflichtete die Räumung der versteigerten Liegenschaft verzögert und diese ohne jeden Rechtstitel weiter in Anspruch nimmt, besonders nach einem Räumungsvergleich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 504/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 504/90
SZ 63/114
- 4 Ob 198/98s
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 198/98s
Auch
- 1 Ob 164/08m
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 164/08m
Vgl auch; Bem: Siehe RS0124688. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002728
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_0030OB00504_9000000_001