Die von der beklagten Partei und vom Nebenintervenienten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen außerordentlichen Revisionen sind zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehende Frage, wie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu beurteilen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie sind aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei hat ihr Schreiben vom 2.11.1990 an den damaligen Bürgermeister der beklagten Partei, den Nebenintervenienten dieses Verfahrens, gerichtet. Nach den Umständen war klar, daß dies nur in seiner Eigenschaft als Organ der beklagten Partei, das er gemäß § 58 Abs 1 oöGemO nach außen vertrat, geschah, zumal nur die beklagte Partei zur Kreditnehmerin der klagenden Partei in einer Rechtsbeziehung stand. In diesem Sinn wurde der Zugang des Schreibens vom Nebenintervenienten auch verstanden.Die klagende Partei hat ihr Schreiben vom 2.11.1990 an den damaligen Bürgermeister der beklagten Partei, den Nebenintervenienten dieses Verfahrens, gerichtet. Nach den Umständen war klar, daß dies nur in seiner Eigenschaft als Organ der beklagten Partei, das er gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oöGemO nach außen vertrat, geschah, zumal nur die beklagte Partei zur Kreditnehmerin der klagenden Partei in einer Rechtsbeziehung stand. In diesem Sinn wurde der Zugang des Schreibens vom Nebenintervenienten auch verstanden.
Das Schreiben enthielt das Angebot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes, nach dessen Inhalt die beklagte Partei verpflichtet sein sollte, S 600.000,-- an die klagende Partei zu zahlen. Es handelte sich dabei um keine Bevollmächtigung, weil die beklagte Partei nicht verpflichtet sein sollte, im Namen oder auf Rechnung der klagenden Partei Rechtshandlungen vorzunehmen (vgl § 1002 ABGB; Apathy in Schwimann Rz 1 zu § 1002; Koziol/Welser9 I 167; Strasser in Rummel2 Rz 1 zu § 1002). Auch ein Treuhandvertrag kam entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Meinung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei nicht zustande. Dies hätte vorausgesetzt, daß die beklagte Partei über die Freilassungserklärung nur verfügen hätte dürfen, wenn ein Dritter das Geld für die Bezahlung der Forderung der klagenden Partei zur Verfügung stellen hätte sollen. Wird aber demjenigen, der selbst die Schuld bezahlen muß, eine Urkunde übergeben, so liegt eine Treuhand nicht vor.Das Schreiben enthielt das Angebot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes, nach dessen Inhalt die beklagte Partei verpflichtet sein sollte, S 600.000,-- an die klagende Partei zu zahlen. Es handelte sich dabei um keine Bevollmächtigung, weil die beklagte Partei nicht verpflichtet sein sollte, im Namen oder auf Rechnung der klagenden Partei Rechtshandlungen vorzunehmen vergleiche Paragraph 1002, ABGB; Apathy in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 1002,; Koziol/Welser9 römisch eins 167; Strasser in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1002,). Auch ein Treuhandvertrag kam entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Meinung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei nicht zustande. Dies hätte vorausgesetzt, daß die beklagte Partei über die Freilassungserklärung nur verfügen hätte dürfen, wenn ein Dritter das Geld für die Bezahlung der Forderung der klagenden Partei zur Verfügung stellen hätte sollen. Wird aber demjenigen, der selbst die Schuld bezahlen muß, eine Urkunde übergeben, so liegt eine Treuhand nicht vor.
Hier kann aber dahingestellt bleiben, welches Rechtsgeschäft das in dem erwähnten Schreiben enthaltene Angebot der klagenden Partei zum Gegenstand hatte, weil ein Vertrag jedenfalls nicht zustandekam. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die in den einzelnen Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich rechtlicher Körperschaften darstellen, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen enthalten. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht (JBl 1991, 517; JBl 1989, 444; SZ54/111; 1 Ob 669/90 ua). Das Gesagte muß aber auch für Bedienstete der Gemeinde gelten, die nicht deren vertretungsbefugte Organe sind, sofern sie nicht vom zuständigen Gemeindeorgan besonders ermächtigt wurden oder ihnen nicht nach dem Gesetz eine besondere Ermächtigung erteilt wurde.
In laufenden Angelegenheiten ist zwar ein Beschluß des Gemeinderates (oder des Gemeindevorstands) nicht erforderlich; deren Besorgung obliegt daher dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde allein (JBl 1976, 96; 3 Ob 505/95; 1 Ob 660/90; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Gemeinderecht 3.13.2.3.1.). Zu diesen Angelegenheiten würde die Abwicklung eines vom Gemeinderat genehmigten Kaufvertrages gehören. Das Verhalten der für die beklagte Partei handelnden Personen kann aber entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Meinung nicht der Abwicklung des von der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages zugeordnet werden. Dies scheitert schon daran, daß die klagende Partei keine Partei dieses Kaufvertrages war. Es geht vielmehr darum, ob zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein vom Kaufvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis begründet wurde, aus dem der beklagten Partei Verpflichtungen entstanden. Hierfür wäre aber nach dem Gesagten zufolge § 43 Abs 1 oöGemO ein Beschluß des Gemeinderates erforderlich gewesen.In laufenden Angelegenheiten ist zwar ein Beschluß des Gemeinderates (oder des Gemeindevorstands) nicht erforderlich; deren Besorgung obliegt daher dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde allein (JBl 1976, 96; 3 Ob 505/95; 1 Ob 660/90; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Gemeinderecht 3.13.2.3.1.). Zu diesen Angelegenheiten würde die Abwicklung eines vom Gemeinderat genehmigten Kaufvertrages gehören. Das Verhalten der für die beklagte Partei handelnden Personen kann aber entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Meinung nicht der Abwicklung des von der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages zugeordnet werden. Dies scheitert schon daran, daß die klagende Partei keine Partei dieses Kaufvertrages war. Es geht vielmehr darum, ob zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein vom Kaufvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis begründet wurde, aus dem der beklagten Partei Verpflichtungen entstanden. Hierfür wäre aber nach dem Gesagten zufolge Paragraph 43, Absatz eins, oöGemO ein Beschluß des Gemeinderates erforderlich gewesen.
Ein Vertrag kann zwar auch mit einer Gemeinde schlüssig abgeschlossen werden (JBl 1991, 517 mwN). Allerdings darf die Einhaltung von Formvorschriften nicht durch den schlüssigen Abschluß eines Vertrages umgangen werden (JBl 1989, 444). Maßgebend ist daher auch für das schlüssige Zustandekommen eines Vertrages mit einer Gemeinde das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderates, wenn diesem die Genehmigung des Vertrages obliegt (JBl 1989, 127 mwN; 1 Ob 669/90). Ein Verhalten der Mitglieder des Gemeinderates der beklagten Partei, aus dem zu schließen wäre, daß mit der klagenden Partei ein die beklagte Partei verpflichtender Vertrag schlüssig zustandekam, wurde aber nicht festgestellt.
Der Anspruch der klagenden Partei läßt sich daher nicht aus vertraglichen Pflichten der beklagten Partei ableiten, weil von dieser ein gültiger Vertrag mit der klagenden Partei nicht geschlossen wurde.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäftes verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beinhaltet (JBl 1990, 599; SZ 61/90 mwN; SZ 58/69 uva; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3, 224 f mwN in FN 4; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 7 zu § 861; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 10 vor § 1293; Rummel in Rummel2, Rz 3 zu § 861; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 71; derselbe in JBl 1994, 211, 218; das Rechtsinstitut ablehnend, aber dennoch zu gleichen Ergebnissen kommend Reischauer in Rummel2, Rz 14 vor §§ 918 ff). Die Teilnahme am Rechtsverkehr erfordert, soll dieser seinen Aufgaben gerecht werden, gegenseitige Rücksichtnahme (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 226 mwN in FN 9). Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen gebildet und einen zwar nicht einklagbaren aber bei Verletzung Schadenersatzansprüche auslösenden Verhaltenskodex des richtigen Verhaltens bei Vertragsverhandlungen entwickelt (Medicus, Allgemeiner Teil des BGB6 Rz 445). Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften kann eine solche Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen; sie haben auch dann einzustehen, wenn ihre Organe zwar zur Vorbereitung des Vertrages durch Verhandlungen, nicht aber zum Abschluß legitimiert waren (1 Ob 3/83; Emmerich in Münchener Kommentar3, Rz 60 vor § 275 BGB, Soergel-Wiedermann12 Rz 211 vor § 275).Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäftes verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beinhaltet (JBl 1990, 599; SZ 61/90 mwN; SZ 58/69 uva; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3, 224 f mwN in FN 4; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 7 zu Paragraph 861,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 10 vor Paragraph 1293,; Rummel in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 861,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 71; derselbe in JBl 1994, 211, 218; das Rechtsinstitut ablehnend, aber dennoch zu gleichen Ergebnissen kommend Reischauer in Rummel2, Rz 14 vor Paragraphen 918, ff). Die Teilnahme am Rechtsverkehr erfordert, soll dieser seinen Aufgaben gerecht werden, gegenseitige Rücksichtnahme (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 226 mwN in FN 9). Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen gebildet und einen zwar nicht einklagbaren aber bei Verletzung Schadenersatzansprüche auslösenden Verhaltenskodex des richtigen Verhaltens bei Vertragsverhandlungen entwickelt (Medicus, Allgemeiner Teil des BGB6 Rz 445). Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften kann eine solche Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen; sie haben auch dann einzustehen, wenn ihre Organe zwar zur Vorbereitung des Vertrages durch Verhandlungen, nicht aber zum Abschluß legitimiert waren (1 Ob 3/83; Emmerich in Münchener Kommentar3, Rz 60 vor Paragraph 275, BGB, Soergel-Wiedermann12 Rz 211 vor Paragraph 275,).
Treffend ordnet Koziol in JBl 1994, 211 ff sowohl das Rechtsinstitut der culpa in contrhendo ebenso wie etwa positive Vertragsverletzungen, Prospekthaftung, Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Haftung aus der bloßen Anbahnung des Geschäftskontaktes und Verkehrseröffnungen in den Grenzbereich zwischen Delikt und Verletzung eines Schuldverhältnisses ein. Im Gegensatz zur bloßen Deliktshaftung ist für die Haftung aus culpa in contrahendo anerkannt, daß das Vermögen, wird nur dieses beeinträchtigt, in den Bereich der geschützten Güter einbezogen ist und der Schädiger für Gehilfen nach § 1313 a ABGB einzustehen hat. Strittig könnte sein, ob die bloße Vermögensspähre bereits mit dem Zeitpunkt der (einseitigen) Anbahnung geschäftlicher Beziehungen oder erst mit der Aufnahme von konkreten Vertragsverhandlungen geschützt wird. Währen Koziol in Haftpflichtrech2 II 73 und insbesonders in JBl 1994, 219 auf Grund des von ihm die gesetzlichen Wertungen berücksichtigende abgestufte System von Fallgruppen im Übergangsbereich zwischen deliktischer Schädigung und Verletzung eines Schuldverhältnisses daher mit durchaus beachtlichen Argumenten lehrt, daß vor der Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen das Vermögen des potentiellen Vertragspartners nicht geschützt sei, vertritt die deutsche Lehre davon zum Teil abweichende Ansichten. Die Haftungsregeln der culpa in contrahendo seien bei Übergabe von Sachen an einen in Aussicht genommenen Vertragspartner dann voll anzuwenden, wenn diese Übergabe im Hinblick auf einen etwaigen Vertragsabschluß im eigenen geschäftlichen Interesse des Dritten läge (Wiedermann aaO Rz 174). Lehmann, Vertragsanbahnung durch Werbung 340 ff (unter Hinweis auf die Entscheiudng des BGH NJW 1978, 1625) stellt auf das im geschäftlichen Verkehr gewährte Vertrauen des Transaktionspartners ab: Der Beginn der Haftung soll mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, in dem dieses schutzwürdige Vertrauen vernünftigerweise entsteht; im Falle eines Vermögensschadens durch unrichtige Werbung wäre dies der Zeitpunkt der versuchten Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Larenz in FS Ballerstedt 402 wiederum zweifelt, ob in dem Zeitraum zwischen Anbahnung des geschäftlichen Kontaktes und Aufnahme von Vertragsgesprächen Haftung für reine Vermögensschäden überhaupt angebracht wäre.Treffend ordnet Koziol in JBl 1994, 211 ff sowohl das Rechtsinstitut der culpa in contrhendo ebenso wie etwa positive Vertragsverletzungen, Prospekthaftung, Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Haftung aus der bloßen Anbahnung des Geschäftskontaktes und Verkehrseröffnungen in den Grenzbereich zwischen Delikt und Verletzung eines Schuldverhältnisses ein. Im Gegensatz zur bloßen Deliktshaftung ist für die Haftung aus culpa in contrahendo anerkannt, daß das Vermögen, wird nur dieses beeinträchtigt, in den Bereich der geschützten Güter einbezogen ist und der Schädiger für Gehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hat. Strittig könnte sein, ob die bloße Vermögensspähre bereits mit dem Zeitpunkt der (einseitigen) Anbahnung geschäftlicher Beziehungen oder erst mit der Aufnahme von konkreten Vertragsverhandlungen geschützt wird. Währen Koziol in Haftpflichtrech2 römisch zwei 73 und insbesonders in JBl 1994, 219 auf Grund des von ihm die gesetzlichen Wertungen berücksichtigende abgestufte System von Fallgruppen im Übergangsbereich zwischen deliktischer Schädigung und Verletzung eines Schuldverhältnisses daher mit durchaus beachtlichen Argumenten lehrt, daß vor der Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen das Vermögen des potentiellen Vertragspartners nicht geschützt sei, vertritt die deutsche Lehre davon zum Teil abweichende Ansichten. Die Haftungsregeln der culpa in contrahendo seien bei Übergabe von Sachen an einen in Aussicht genommenen Vertragspartner dann voll anzuwenden, wenn diese Übergabe im Hinblick auf einen etwaigen Vertragsabschluß im eigenen geschäftlichen Interesse des Dritten läge (Wiedermann aaO Rz 174). Lehmann, Vertragsanbahnung durch Werbung 340 ff (unter Hinweis auf die Entscheiudng des BGH NJW 1978, 1625) stellt auf das im geschäftlichen Verkehr gewährte Vertrauen des Transaktionspartners ab: Der Beginn der Haftung soll mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, in dem dieses schutzwürdige Vertrauen vernünftigerweise entsteht; im Falle eines Vermögensschadens durch unrichtige Werbung wäre dies der Zeitpunkt der versuchten Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Larenz in FS Ballerstedt 402 wiederum zweifelt, ob in dem Zeitraum zwischen Anbahnung des geschäftlichen Kontaktes und Aufnahme von Vertragsgesprächen Haftung für reine Vermögensschäden überhaupt angebracht wäre.
Diese Beurteilung braucht aber im vorliegenden Fall nicht abschließend erfolgen, weil der festgestellte Sachverhalt dahin zu werten ist, daß die klagende Partei durch Übermittlung der Freilassungserklärung mit Schreiben vom 2.11.1990 nicht nur den geschäftlichen Kontakt suchte, sondern dieser von der beklagten Partei durch das ihr zurechenbare Verhalten von Organen und Bediensteten in Vertragsgespräche mündete; nicht anders können die festgestellten mündlichen Erklärungen, durch die die klagende Partei beruhigt werden sollte, verstanden werden. Hat die beklagte Partei dann dennoch die Freilassungserklärung in die Hände der Verkäuferseite gelangen lassen, ohne die Überlassung eines restlichen Kaufpreises an die klagende Partei sicherzustellen, hat sie im Hinblick auf die ihr gebotene große Einwirkungsmöglichkeit in die Vermögenssphäre der klagenden Partei rechtswidrig, weil gegen das Verhalten loyaler Teilnehmer am Rechtsverkehr verstoßend, und schuldhaft gehandelt. Sie ist daher zum Ersatz des der klagenden Partei hiedurch verursachten Schadens verpflichtet ist (Miet 39.178; SZ 59/109; SZ 53/13 ua). Zur ersetzen ist bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten im allgemeinen der Vertrauensschaden (SZ 52/90; SZ49/94; SZ46/22 ua; Koziol/Welser aaO 208 f mwN aus dem Schrifttum in FN 38). Die klagende Partei ist also so zu stellen, wie wenn sich die für die beklagte Partei handelnden Personen pflichtgemäß verhalten hätten. In diesem Fall wäre ihr aber entweder der Betrag von S 600.000,-- gezahlt oder es wäre das für sie begründete Pfandrecht nicht gelöscht worden. Da nicht hervorgekommen ist, daß sie durch die Realisierung ihres Pfandrechts den angeführten Betrag nicht erhalten hätte, beträgt der ihr zu ersetzende Schaden S 600.000,--.
Entgegen der in den Revisionen vertretenen Auffassung trifft die klagende Partei kein Mitverschulden, weil es nicht als eine - Mitverschulden begründende (JBl 1990, 524 mwN) - Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern angesehen werden kann, wenn ein Kreditinstitut dem Bürgermeister einer Gemeinde eine Freilassungserklärung mit einem eindeutigen Hinweis über die Art der Verwendung übersendet. Die klagende Partei konnte davon ausgehen, daß die bei der beklagten Partei mit der Abwicklung des Kaufvertrages befaßten Personen die Bedeutung des im Schreiben vom 2.11.1990 enthaltenen Hinweises verstehen werden. Dies gilt hier umsomehr, als der Kaufvertrag ohne Mitwirkung einer rechtskundigen Person abgeschlossen wurde und auch auf diese Weise im Grundbuch durchgeführt werden sollte, weshalb die klagende Partei annehmen durfte, daß die hiemit auf seiten der beklagten Partei befaßten Personen die erforderlichen Sachkenntnisse, welche die Bedeutung einer Freilassungserklärung einschließen, besitzen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei daher den eingeklagten Betrag wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu ersetzen. Auf diesen Rechtsgrund hat die klagende Partei ihr Klagebegehren zwar ausdrücklich nicht gestützt. Dies schadet aber nicht, weil er ihrem Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist und es sich bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zur beklagten Partei als Treuhandverhältnis offensichtlich bloß um eine (unrichtige) rechtliche Qualifikation handelte, mit der aber andere Klagsgründe nicht ausgeschlossen werden sollten (vgl Miet 38.776 ua).Die beklagte Partei hat der klagenden Partei daher den eingeklagten Betrag wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu ersetzen. Auf diesen Rechtsgrund hat die klagende Partei ihr Klagebegehren zwar ausdrücklich nicht gestützt. Dies schadet aber nicht, weil er ihrem Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist und es sich bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zur beklagten Partei als Treuhandverhältnis offensichtlich bloß um eine (unrichtige) rechtliche Qualifikation handelte, mit der aber andere Klagsgründe nicht ausgeschlossen werden sollten vergleiche Miet 38.776 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.