Rechtssatz RS0053208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053208
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Bei der Haftung cic handelt es sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten beinhaltet. Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen gebildet und einen zwar nicht einklagbaren aber bei Verletzung Schadenersatzansprüche auslösenden Verhaltenskodex des richtigen Verhaltens bei Vertragsverhandlungen entwickelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 509/95
- 4 Ob 141/12g
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 141/12g
Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053208
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00509_9500000_001