Die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Anfechtungsklage anstrebt, ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu der auch noch in dritter Instanz in diesem Verfahren strittig gebliebenen Frage, ob die Regeln für die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung im Recht der Kapitalgesellschaften dem Anfechtungsrecht des Masseverwalters im Insolvenzverfahren des Gesellschafters entgegengehalten werden können, schließt sich der Oberste Gerichtshof der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts an.
Die in der Lehre (im Anschluss an die überwiegende deutsche Lehre und Rsp) auch in Österreich überwiegend vertretene Meinung löst das Spannungsverhältnis zwischen den Kapitalerhaltungsvorschriften und den Regeln der Konkursanfechtung in Richtung eines Vorrangs letzterer. Die Möglichkeit der Konkurs- bzw Gläubigeranfechtung wird somit anerkannt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr betreffe das Verhältnis der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zum Gesellschafter, während es bei der Anfechtung um Interessen Dritter gehe. Dritte und somit auch Gläubiger des Gesellschafters seien aber grundsätzlich nicht, sondern vielmehr nur in Aufnahmefällen von den Kapitalerhaltungsregeln erfasst. Die Schranke der Kapitalerhaltung greift nur für unmittelbare oder mittelbare Vermögensleistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ein, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen. Stützt sich hingegen die Zahlung auf einen anderen Titel, so ist ein Kapitalfluss von der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ihm nahe stehende Personen jedenfalls zulässig (Kalss/Eckert in Kodek/Konecny, Insolvenz-Forum 2007, 83 mwN, insb auch zur deutschen Lehre und Rsp). Die Regeln der Kapitalerhaltung gelten also nicht unbeschränkt, sondern betreffen nur das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft. Es sind die Gesellschafter, die durch das Prinzip der beschränkten Haftung privilegiert werden und nur sie müssen sich im Interesse des Rechtsverkehrs an ihren Beitrittsversprechen unter Verpflichtung zur Kapitalaufbringung und -erhaltung festhalten lassen. Bei der Anfechtung geht es aber nicht um den Gesellschafter, sondern um Gläubiger, denen in keiner Weise gesellschaftsvertragliche Pflichten ihres Schuldners zuzurechnen sind (König in Kodek/Konecny, Insolvenz-Forum 2007 145 f mwN, vgl auch ders, Anfechtung4 Rz 2/26 mwN). Der Rechtserwerb der GmbH aus der anfechtbaren Einlageleistung hat im Verhältnis zum Masseverwalter oder zum Gläubiger deshalb keinen Bestand, weil sich die GmbH kraft tatsächlicher oder vermuteter Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (einbringenden Gesellschafters) diese zurechnen lassen muss. Die Folge einer zulässigen Konkursanfechtung liegt darin, dass die anfechtbare oder angefochtene Einlageleistung eines Gesellschafters keine Erfüllungswirkung hat, und es wird daher auch nicht die freie Verfügung des Geschäftsführers nach § 10 GmbHG erwirkt. Die Gesellschaft, an die die Einlage erbracht wird und die nunmehr wieder zurückzuzahlen ist, hat die Möglichkeit, die Deckungslücke in der Kapitalaufbringung mit Hilfe eines Kaduzierungsverfahrens gemäß § 66 GmbHG zu schließen. Da die Einlage zurückgezahlt wird, wird sie somit als nicht rechtzeitig erbracht qualifiziert, was die Gesellschaft berechtigt, das Kaduzierungsverfahren mit dem im § 66 GmbHG vorgesehenen Prozedere einzuleiten (Kalss/Eckert aaO mwN). Aus den nachfolgenden Rechtsfolgen für die Gesellschaft, insbesondere dann, wenn die Einlageleistung des einzigen Gesellschafters angefochten wird, darf nicht auf die Unzulässigkeit der Anfechtung und Rückzahlung der Einlage geschlossen werden (Kalss/Eckert aaO 84).Die in der Lehre (im Anschluss an die überwiegende deutsche Lehre und Rsp) auch in Österreich überwiegend vertretene Meinung löst das Spannungsverhältnis zwischen den Kapitalerhaltungsvorschriften und den Regeln der Konkursanfechtung in Richtung eines Vorrangs letzterer. Die Möglichkeit der Konkurs- bzw Gläubigeranfechtung wird somit anerkannt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr betreffe das Verhältnis der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zum Gesellschafter, während es bei der Anfechtung um Interessen Dritter gehe. Dritte und somit auch Gläubiger des Gesellschafters seien aber grundsätzlich nicht, sondern vielmehr nur in Aufnahmefällen von den Kapitalerhaltungsregeln erfasst. Die Schranke der Kapitalerhaltung greift nur für unmittelbare oder mittelbare Vermögensleistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ein, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen. Stützt sich hingegen die Zahlung auf einen anderen Titel, so ist ein Kapitalfluss von der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ihm nahe stehende Personen jedenfalls zulässig (Kalss/Eckert in Kodek/Konecny, Insolvenz-Forum 2007, 83 mwN, insb auch zur deutschen Lehre und Rsp). Die Regeln der Kapitalerhaltung gelten also nicht unbeschränkt, sondern betreffen nur das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft. Es sind die Gesellschafter, die durch das Prinzip der beschränkten Haftung privilegiert werden und nur sie müssen sich im Interesse des Rechtsverkehrs an ihren Beitrittsversprechen unter Verpflichtung zur Kapitalaufbringung und -erhaltung festhalten lassen. Bei der Anfechtung geht es aber nicht um den Gesellschafter, sondern um Gläubiger, denen in keiner Weise gesellschaftsvertragliche Pflichten ihres Schuldners zuzurechnen sind (König in Kodek/Konecny, Insolvenz-Forum 2007 145 f mwN, vergleiche auch ders, Anfechtung4 Rz 2/26 mwN). Der Rechtserwerb der GmbH aus der anfechtbaren Einlageleistung hat im Verhältnis zum Masseverwalter oder zum Gläubiger deshalb keinen Bestand, weil sich die GmbH kraft tatsächlicher oder vermuteter Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (einbringenden Gesellschafters) diese zurechnen lassen muss. Die Folge einer zulässigen Konkursanfechtung liegt darin, dass die anfechtbare oder angefochtene Einlageleistung eines Gesellschafters keine Erfüllungswirkung hat, und es wird daher auch nicht die freie Verfügung des Geschäftsführers nach Paragraph 10, GmbHG erwirkt. Die Gesellschaft, an die die Einlage erbracht wird und die nunmehr wieder zurückzuzahlen ist, hat die Möglichkeit, die Deckungslücke in der Kapitalaufbringung mit Hilfe eines Kaduzierungsverfahrens gemäß Paragraph 66, GmbHG zu schließen. Da die Einlage zurückgezahlt wird, wird sie somit als nicht rechtzeitig erbracht qualifiziert, was die Gesellschaft berechtigt, das Kaduzierungsverfahren mit dem im Paragraph 66, GmbHG vorgesehenen Prozedere einzuleiten (Kalss/Eckert aaO mwN). Aus den nachfolgenden Rechtsfolgen für die Gesellschaft, insbesondere dann, wenn die Einlageleistung des einzigen Gesellschafters angefochten wird, darf nicht auf die Unzulässigkeit der Anfechtung und Rückzahlung der Einlage geschlossen werden (Kalss/Eckert aaO 84).
Zum Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber den Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH bekennen sich auch Rebernig (in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 37 zu § 27 KO mwN) und Rebernig/Schmitzberger (in GeS 2009, 184 mwN).Zum Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber den Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH bekennen sich auch Rebernig (in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 37 zu Paragraph 27, KO mwN) und Rebernig/Schmitzberger (in GeS 2009, 184 mwN).
Die gegenteilige Auffassung vertritt (zum Sonderfall eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, vgl aber hiezu auch Dellinger, Konkursanfechtung als Korrektiv des Eigenkapitalersatzrechts in der Konzerninsolvenz, ZIK 1996, 149 ff) lediglich Karollus (ohne eigene Begründung in Kapitalersetzende Leistungen, jüngste Entwicklungen und Zukunftsperspektiven, ÖBA 1997, 105 [112, FN 62], wo er sich auf Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 § 2 Rn 134 f beruft, welcher aber inzwischen der hM beigetreten ist [in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 2 Rn 134 ff]).Die gegenteilige Auffassung vertritt (zum Sonderfall eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, vergleiche aber hiezu auch Dellinger, Konkursanfechtung als Korrektiv des Eigenkapitalersatzrechts in der Konzerninsolvenz, ZIK 1996, 149 ff) lediglich Karollus (ohne eigene Begründung in Kapitalersetzende Leistungen, jüngste Entwicklungen und Zukunftsperspektiven, ÖBA 1997, 105 [112, FN 62], wo er sich auf Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Paragraph 2, Rn 134 f beruft, welcher aber inzwischen der hM beigetreten ist [in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Paragraph 2, Rn 134 ff]).
Die deutsche Rsp gewährt dem Anfechtungsrecht gegenüber den Kapitalerhaltungsregeln seit langem Vorrang. Der schuldrechtliche Anfechtungsanspruch, der darauf gerichtet sei, den in anfechtbarer Weise weggebenen Vermögensteil wieder dem Schuldnervermögen zuzuordnen und damit die Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen, stelle weder den Bestand der GmbH noch den Beitritt des Gesellschafters unmittelbar in Frage. Nach Rückgewähr des anfechtbar eingebrachten Gegenstands müsse die Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen der nunmehr fehlenden Stammeinlage vorgehen. Ein Vorrang des Grundsatzes der Kapitalerhaltung könnte Schuldner dazu verlocken, ihr Vermögen vor dem Zugriff ihrer Gläubiger durch Einbringung in eine GmbH in Sicherheit zu bringen (BGH IX ZR 153/93 = NJW 1995, 659 mwN).Die deutsche Rsp gewährt dem Anfechtungsrecht gegenüber den Kapitalerhaltungsregeln seit langem Vorrang. Der schuldrechtliche Anfechtungsanspruch, der darauf gerichtet sei, den in anfechtbarer Weise weggebenen Vermögensteil wieder dem Schuldnervermögen zuzuordnen und damit die Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen, stelle weder den Bestand der GmbH noch den Beitritt des Gesellschafters unmittelbar in Frage. Nach Rückgewähr des anfechtbar eingebrachten Gegenstands müsse die Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen der nunmehr fehlenden Stammeinlage vorgehen. Ein Vorrang des Grundsatzes der Kapitalerhaltung könnte Schuldner dazu verlocken, ihr Vermögen vor dem Zugriff ihrer Gläubiger durch Einbringung in eine GmbH in Sicherheit zu bringen (BGH römisch neun ZR 153/93 = NJW 1995, 659 mwN).
Die von der Revisionswerberin gegen die Auffassung der Vorinstanzen ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
Aus dem Schweigen des Gesetzgebers zur möglichen Kollision der Kapitalerhaltungsvorschriften einerseits und dem Anfechtungsrecht andererseits, etwa im Zusammenhang mit der Zulassung der Gründung von Ein-Personen-Gesellschaften, lässt sich mangels erkennbaren Problembewusstseins nichts ableiten.
Das Bestehen von Anfechtungsmöglichkeiten schafft generell für die Dauer der jeweiligen Anfechtungsfrist eine gewisse Rechtsunsicherheit, welche aber im Interesse der Gläubigergleichbehandlung in Kauf zu nehmen ist. Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, warum dieser allgemein vorhandene „Nachteil“ des Anfechtungsrechts gerade in diesem Fall zum Ausschluss der Anfechtung führen soll.
Das Argument, bei der Ein-Personen-GmbH stünde dem Kaduzierungsverfahren mangels Vorhandenseins mehrerer Gesellschafter von vornherein ein Hindernis entgegen, weshalb nicht auf diese Möglichkeit der Schließung der Deckungslücke in der Kapitalaufbringung verwiesen werden dürfe, überzeugt nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Kaduzierungsverfahren auch dann zulässig ist, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat (8 Ob 277/00v = SZ 73/210 mwN).
Wenn die Beklagte einwendet, der vorliegend zu beurteilenden Anfechtung fehle die stets erforderliche Befriedigungstauglichkeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass weder neues Tatsachenvorbringen noch neue Einreden rechtlicher Natur in dritter Instanz vorgebracht werden dürfen, wenn die diese begründenden Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert wurden (RIS-Justiz RS0042025, RS0016473 und RS0043575). Die Befriedigungstauglichkeit der vom Kläger verfolgten Anfechtung war im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich unstrittig. Ausgehend vom Beklagtenvorbringen, wonach eine Rückzahlung der Stammeinlage aufgrund der bestehenden schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten sowohl aus Sicht ihres Gesellschafters als auch objektiv wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Beklagte in ernsthafte wirtschaftliche Probleme, verbunden mit einer ernsthaften Insolvenzgefahr, bringen würde, liegt sie geradezu auf der Hand.
Die Revision releviert fehlende Befriedigungstauglichkeit (gemeint wohl auch im Sinne fehlender Gläubigerbenachteiligung), weil mit der Rückzahlung der Einlage an die Masse dieser dann nur mehr ein wertgeminderter Geschäftsanteil des Gemeinschuldners verbleibt. Dass die Gläubigerbenachteiligung, also für die hier vorgenommene Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, fehlt, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen (Rebernig aaO, Rz 83 zu § 27 KO mwN). Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte nur behauptet, dass die Bank angedroht habe, die Kreditlinie zu sperren, was Zahlungsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Die Einlagezahlung wäre also notwendig gewesen. Keine Behauptung wurde aufgestellt, dass der Geschäftsanteil gleich oder mehr wert wäre als die angefochtenen 17.500 EUR und dass der Geschäftsanteil leicht verwertbar wäre. Letzteres ist keinesfalls der Fall, weil das Kaduzierungsverfahren und ein allfälliger Verkauf des Geschäftsanteils (§ 76 GmbHG) jedenfalls aber eine Erschwerung (Verzögerung) der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bedeutet, also aus diesem Grund Gläubigerbenachteiligung bejaht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0050591; Rebernig aaO, Rz 64 und 66 zu § 27 KO mwN).Die Revision releviert fehlende Befriedigungstauglichkeit (gemeint wohl auch im Sinne fehlender Gläubigerbenachteiligung), weil mit der Rückzahlung der Einlage an die Masse dieser dann nur mehr ein wertgeminderter Geschäftsanteil des Gemeinschuldners verbleibt. Dass die Gläubigerbenachteiligung, also für die hier vorgenommene Anfechtung nach den Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, fehlt, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen (Rebernig aaO, Rz 83 zu Paragraph 27, KO mwN). Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte nur behauptet, dass die Bank angedroht habe, die Kreditlinie zu sperren, was Zahlungsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Die Einlagezahlung wäre also notwendig gewesen. Keine Behauptung wurde aufgestellt, dass der Geschäftsanteil gleich oder mehr wert wäre als die angefochtenen 17.500 EUR und dass der Geschäftsanteil leicht verwertbar wäre. Letzteres ist keinesfalls der Fall, weil das Kaduzierungsverfahren und ein allfälliger Verkauf des Geschäftsanteils (Paragraph 76, GmbHG) jedenfalls aber eine Erschwerung (Verzögerung) der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bedeutet, also aus diesem Grund Gläubigerbenachteiligung bejaht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0050591; Rebernig aaO, Rz 64 und 66 zu Paragraph 27, KO mwN).
Es ist daher festzuhalten: Gegenüber der Anfechtung der Einlagenleistung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch den Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Gesellschafters kann sich die Gesellschaft nicht auf die Kapitalerhaltungsregeln, insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr, berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.