Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes wendet, im Vorbringen der Beklagten, sie anerkenne, daß sich der ihr zustehende Unterhaltsanspruch (von S 5.000,-- monatlich) ab dem 1.Jänner 1991 auf S 3.280,-- und ab 1. Jänner 1992 auf S 1.372,-- vermindert und der Restbetrag erloschen ist (Schriftsatz ON 38 und Protokoll ON 43), liege kein (teilweises) Anerkenntnis des Oppositionsbegehrens, weil doch die Beklagte insoweit die Exekution eingeschränkt habe (Exekutionsakt ON 8), ergibt sich aus den Akten, daß der Einschränkungsbeschluß dem Rechtsvertreter des Klägers am 20.Juli 1992, also vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz zugestellt wurde. Der Kläger hätte sein Begehren entsprechend zu ändern gehabt und hat dies auch getan, wenn er seine Einwendungen dahin klarstellte, daß er das gänzliche Erlöschen des betriebenen (eingeschränkten) Unterhaltsanspruches festgestellt haben wollte. Die Beklagte hat durch ihre Exekutionseinschränkung ohnedies teilweise den Einwendungen des Klägers Rechnung getragen, allerdings entgegen der anerkannten Verminderung des Unterhaltsanspruches nicht ab dem 1.Jänner 1991, sondern erst ab dem 1.Oktober 1991.
Es geht hier aber darum, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sein Klagebegehren auf Kostenersatz einzuschränken, weil die von der Beklagten betriebene Exekution nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit und der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nicht mehr zu einer Befriedigung der Beklagten führen konnte. Wäre damit der Oppositionsanspruch weggefallen, so würde die Aufrechthaltung dieses Begehrens zur Abweisung führen.
Nach § 35 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Da die den Anspruch hemmenden oder aufhebenden Tatsachen nur im "Zuge des Exekutionsverfahrens" zum Gegenstand von Einwendungen gemacht werden können, muß die Exekution bewilligt und bei Einbringung der Oppositionsklage noch anhängig sein. Jedenfalls ist das Exekutionsverfahren "im Zug", solange es nicht eingestellt oder beendet ist (Heller-Berger-Stix 401; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 349; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 121; SZ 19/196, RPflSlgE 1984/6 ua). Nach der Einstellung oder Beendigung der Exekution fehlt dem Kläger nach bisheriger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsschutzziel, nämlich die Einstellung der Exekution nicht mehr erreicht werden kann, doch ist die Einschränkung auf Kostenersatz möglich, wenn im Verlaufe des Oppositionsprozesses die Exekution eingestellt wird (Holzhammer aaO, RPflSlg 1982/1; RPflSlgE 1978/6 ua). Es wurde allerdings auch schon entschieden, daß durch die Einstellung der Anlaßexekution das Rechtsschutzinteresse an der Führung des Oppositionsstreites nicht wegfällt, wenn mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 351; EvBl 1969/327; RZ 1974/19 ua). Daß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgte, ergibt sich aus dem Exekutionsakt, vielmehr hat die betreibende Gläubigerin noch den Einschränkungsbeschluß des Bezirksgerichtes Perg vom 16.Juli 1992, GZ E 954/91-8, erwirkt. Beendet ist eine Exekution erst dann, wenn ies durch die Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat, wenn also der Gläubiger bei der Forderungsexekution durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (Heller-Berger-Stix 412; SZ 53/112; JBl 1987/666 ua). Auch nach der von der betreibenden Partei beantragten Einschränkung soll durch die Anlaßexekution ein Unterhaltsrückstand von S 50.000,-- aus der Zeit vom 1.Dezember 1990 bis 30.September 1991 sowie ein Monatsunterhalt von S 3.280,-- vom 1. Oktober 1991 bis 31.Dezember 1991 und von S 1.372,-- laufend ab dem 1. Jänner 1992 hereingebracht werden. Mit der Zahlung von S 44.984,-- durch das Arbeitsamt Perg sind die betriebenen Ansprüche (von S 69.444,--) auch bis Juli 1992 nicht voll befriedigt.Nach Paragraph 35, EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Da die den Anspruch hemmenden oder aufhebenden Tatsachen nur im "Zuge des Exekutionsverfahrens" zum Gegenstand von Einwendungen gemacht werden können, muß die Exekution bewilligt und bei Einbringung der Oppositionsklage noch anhängig sein. Jedenfalls ist das Exekutionsverfahren "im Zug", solange es nicht eingestellt oder beendet ist (Heller-Berger-Stix 401; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 349; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 121; SZ 19/196, RPflSlgE 1984/6 ua). Nach der Einstellung oder Beendigung der Exekution fehlt dem Kläger nach bisheriger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsschutzziel, nämlich die Einstellung der Exekution nicht mehr erreicht werden kann, doch ist die Einschränkung auf Kostenersatz möglich, wenn im Verlaufe des Oppositionsprozesses die Exekution eingestellt wird (Holzhammer aaO, RPflSlg 1982/1; RPflSlgE 1978/6 ua). Es wurde allerdings auch schon entschieden, daß durch die Einstellung der Anlaßexekution das Rechtsschutzinteresse an der Führung des Oppositionsstreites nicht wegfällt, wenn mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 351; EvBl 1969/327; RZ 1974/19 ua). Daß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgte, ergibt sich aus dem Exekutionsakt, vielmehr hat die betreibende Gläubigerin noch den Einschränkungsbeschluß des Bezirksgerichtes Perg vom 16.Juli 1992, GZ E 954/91-8, erwirkt. Beendet ist eine Exekution erst dann, wenn ies durch die Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat, wenn also der Gläubiger bei der Forderungsexekution durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (Heller-Berger-Stix 412; SZ 53/112; JBl 1987/666 ua). Auch nach der von der betreibenden Partei beantragten Einschränkung soll durch die Anlaßexekution ein Unterhaltsrückstand von S 50.000,-- aus der Zeit vom 1.Dezember 1990 bis 30.September 1991 sowie ein Monatsunterhalt von S 3.280,-- vom 1. Oktober 1991 bis 31.Dezember 1991 und von S 1.372,-- laufend ab dem 1. Jänner 1992 hereingebracht werden. Mit der Zahlung von S 44.984,-- durch das Arbeitsamt Perg sind die betriebenen Ansprüche (von S 69.444,--) auch bis Juli 1992 nicht voll befriedigt.
Daß möglicherweise durch den Wegfall des Anspruches auf Leistungen, die für die Zeit der Arbeitslosigkeit gewährt werden, eine weitere Zahlung gepfändeter Forderungen des Verpflichteten an die betreibende Partei nicht mehr möglich ist, bedeutet nicht, daß die Exekution beendet ist. Darunter wurde stets nur der volle Erfolg der Exekution verstanden. Abgesehen davon, daß nicht ohne weiteres abgesehen werden kann, ob durch die an die betreibende Partei erbrachten Leistungen des Drittschuldners der Pfändung voll Rechnung getragen wurde (die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts stammt vom 19.September 1991, die EO-Nov 1991 trat mit 1.März 1992 in Kraft), kann der Fall, daß die Exekution wegen Austrittes aus dem Dienstverhältnis oder Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht, weder dem der Einstellung der Exekution noch dem der Beendigung gleichgestellt werden.
Da die Anlaßexekution entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz weggefallen ist, kommt der in zweiter Instanz herangezogene Abweisungsgrund nicht zum Tragen. Es erübrigen sich daher Erwägungen, ob und inwieweit nicht überhaupt nach Wegfall der Anlaßexekution eine Umdeutung der exekutionsrechtlichen Klage nach § 35 EO in eine Feststellungsklage vorzunehmen wäre (vgl. Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 351), um den Verfahrensaufwand nicht zu entwerten und die Klärung zu ermöglichen, welcher Unterhalt nach gegenüber der Unterhaltsbemessung im Titelverfahren geänderten Verhältnissen, die von der Beklagten zugestanden werden, allenfalls noch gebührt.Da die Anlaßexekution entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz weggefallen ist, kommt der in zweiter Instanz herangezogene Abweisungsgrund nicht zum Tragen. Es erübrigen sich daher Erwägungen, ob und inwieweit nicht überhaupt nach Wegfall der Anlaßexekution eine Umdeutung der exekutionsrechtlichen Klage nach Paragraph 35, EO in eine Feststellungsklage vorzunehmen wäre vergleiche Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 351), um den Verfahrensaufwand nicht zu entwerten und die Klärung zu ermöglichen, welcher Unterhalt nach gegenüber der Unterhaltsbemessung im Titelverfahren geänderten Verhältnissen, die von der Beklagten zugestanden werden, allenfalls noch gebührt.
Da das Berufungsgericht auf die sonst geltend gemachten Berufungsgründe infolge der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht einging, ist sein Urteil aufzuheben und die neue Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.