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Rechtssatz RS0012385×

Rechtssatz RS0012385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012385

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Rechtssatz

Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demnach durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat; dem kann nicht gleichgestellt werden, dass die Exekution wegen Austrittes des Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis oder wegen Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 51/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 51/93
  • 3 Ob 163/02w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
    Auch; Beisatz: Oder dass das Einkommen des Verpflichteten das Existenzminimum nicht erreicht. In diesem Fall würde sich das Pfandrecht nach § 299 EO auch auf ein im Falle einer Erhöhung erzieltes Einkommen erstrecken, ja sogar auch auf erst nach einer nicht mehr als sechs Monate dauernden Unterbrechung des Dienstverhältnisses künftig entstehende Forderungen gegen den Drittschuldner. Damit hat der Verpflichtete zweifellos ein rechtliches Interesse, die Oppositionsklage einzubringen, die bei gänzlichem Obsiegen zur völligen Einstellung der Exekution führen müsste. (T1)
  • 3 Ob 111/03z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 111/03z
    Auch; nur: Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demanch durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat. (T2)
  • 3 Ob 206/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wenn die Tilgung der betriebenen Forderung im Zuge eines parallel geführten Exekutionsverfahrens erfolgte. (T3)
  • 3 Ob 87/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 87/26d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0030OB00051_9300000_001