Rechtssatz RS0012385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012385
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demnach durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat; dem kann nicht gleichgestellt werden, dass die Exekution wegen Austrittes des Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis oder wegen Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 51/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 51/93
- 3 Ob 163/02w
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
Auch; Beisatz: Oder dass das Einkommen des Verpflichteten das Existenzminimum nicht erreicht. In diesem Fall würde sich das Pfandrecht nach § 299 EO auch auf ein im Falle einer Erhöhung erzieltes Einkommen erstrecken, ja sogar auch auf erst nach einer nicht mehr als sechs Monate dauernden Unterbrechung des Dienstverhältnisses künftig entstehende Forderungen gegen den Drittschuldner. Damit hat der Verpflichtete zweifellos ein rechtliches Interesse, die Oppositionsklage einzubringen, die bei gänzlichem Obsiegen zur völligen Einstellung der Exekution führen müsste. (T1)
- 3 Ob 111/03z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 111/03z
Auch; nur: Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demanch durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat. (T2)
- 3 Ob 206/15p
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
Auch; Beisatz: Das gilt auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wenn die Tilgung der betriebenen Forderung im Zuge eines parallel geführten Exekutionsverfahrens erfolgte. (T3)
- 3 Ob 87/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 87/26d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012385
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0030OB00051_9300000_001