[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[12] 1.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden können (RS0001454; Jakusch in Angst/Oberhammer3 § 35 EO Rz 66 mwN). Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft nämlich den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen verfolgenden Exekution und setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RS0001465). [12] 1.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden können (RS0001454; Jakusch in Angst/Oberhammer3 Paragraph 35, EO Rz 66 mwN). Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft nämlich den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen verfolgenden Exekution und setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RS0001465).
[13] 1.2. § 36 ZPO normiert zwar anders als § 35 EO nicht ausdrücklich die nach wie vor bestehende Anhängigkeit der Anlassexekution als Voraussetzung für die Berechtigung der Impugnationsklage, dieses Erfordernis ergibt sich allerdings klar aus ihrem Rechtsschutzziel, nämlich der Unzulässigerklärung der konkreten Anlassexekution (3 Ob 100/20g mwN). [13] 1.2. Paragraph 36, ZPO normiert zwar anders als Paragraph 35, EO nicht ausdrücklich die nach wie vor bestehende Anhängigkeit der Anlassexekution als Voraussetzung für die Berechtigung der Impugnationsklage, dieses Erfordernis ergibt sich allerdings klar aus ihrem Rechtsschutzziel, nämlich der Unzulässigerklärung der konkreten Anlassexekution (3 Ob 100/20g mwN).
[14] 2.1. Beendet ist eine Exekution zunächst dann, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg, das heißt zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat (RS0001245 [T1]). Bei der Forderungsexekution genügt es deshalb nicht, dass der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat. In diesem Fall ist die Exekution vielmehr erst dann beendet, wenn der Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde (3 Ob 12/87). [14] 2.1. Beendet ist eine Exekution zunächst dann, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg, das heißt zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat (RS0001245 [T1]). Bei der Forderungsexekution genügt es deshalb nicht, dass der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den Paragraphen 307, EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat. In diesem Fall ist die Exekution vielmehr erst dann beendet, wenn der Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde (3 Ob 12/87).
[15] 2.2. Die Forderungsexekution ist aber nicht nur dann beendet, sobald der betreibende Gläubiger nach Überweisung zur Einziehung durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (RS0012385; RS0001245), sondern auch schon dann, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet (3 Ob 96/13h = RS0001098 [T2]). Beendet ist eine Exekution darüber hinaus auch dann, wenn alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt sind, auch wenn das Ziel (Befriedigung des betriebenen Anspruchs) nicht oder nicht zur Gänze erreicht wurde, und bei Geldexekutionen schließlich auch mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt, auch wenn damit keine (volle) Befriedigung des betriebenen Anspruchs erzielt werden kann (3 Ob 206/15p mwN).
[16] 2.3. Ist hingegen eine Fahrnisexekution nur mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben, so ist sie noch nicht beendet (vgl RS0001465 [T3]). [16] 2.3. Ist hingegen eine Fahrnisexekution nur mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben, so ist sie noch nicht beendet vergleiche RS0001465 [T3]).
[17] 3.1. Gemäß § 300a Abs 1 EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Wurde die gepfändete Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert, so geht die Exekution daher schlicht ins Leere (3 Ob 2155/96z = RS0106417; RS0109092). [17] 3.1. Gemäß Paragraph 300 a, Absatz eins, EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Wurde die gepfändete Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert, so geht die Exekution daher schlicht ins Leere (3 Ob 2155/96z = RS0106417; RS0109092).
[18] 3.2. Da eine in dieser Hinsicht wirksam abgetretene Forderung nicht im Sinn des § 37 Abs 1 EO „durch die Exekution betroffen“ sein kann, ist in einem solchen Fall eine Exszindierungsklage überflüssig und daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen (3 Ob 2155/96z mwN). [18] 3.2. Da eine in dieser Hinsicht wirksam abgetretene Forderung nicht im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, EO „durch die Exekution betroffen“ sein kann, ist in einem solchen Fall eine Exszindierungsklage überflüssig und daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen (3 Ob 2155/96z mwN).
[19] 3.3. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gilt dies sinngemäß auch für die hier zu beurteilende Oppositions- und Impugnationsklage. Ist eine Forderungsexekution – wie hier die vier Anlassexekutionen – ins Leere gegangen, so steht nämlich fest, dass eine Hereinbringung auch nur eines Teiles der betriebenen Forderung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen war. Damit ist aber keine Exekution (mehr) „im Zuge“, die aus Anlass einer erfolgreichen Oppositions- oder Impugnationsklage eingestellt werden könnte (vgl § 35 Abs 4, § 36 Abs 3 EO). Aus diesem Grund ist eine solche Exekution trotz ihrer völligen Erfolglosigkeit als beendet anzusehen. [19] 3.3. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gilt dies sinngemäß auch für die hier zu beurteilende Oppositions- und Impugnationsklage. Ist eine Forderungsexekution – wie hier die vier Anlassexekutionen – ins Leere gegangen, so steht nämlich fest, dass eine Hereinbringung auch nur eines Teiles der betriebenen Forderung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen war. Damit ist aber keine Exekution (mehr) „im Zuge“, die aus Anlass einer erfolgreichen Oppositions- oder Impugnationsklage eingestellt werden könnte vergleiche Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 3, EO). Aus diesem Grund ist eine solche Exekution trotz ihrer völligen Erfolglosigkeit als beendet anzusehen.
[20] 4.1. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht aus diesem Grund abgewiesen.
[21] 4.2. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in den Anlassexekutionsverfahren Exekutionskosten bestimmt wurden, die im Fall einer Einstellung der Exekution infolge Obsiegens mit der Impugnationsklage – die Oppositionsklage bezieht sich lediglich auf einen Teil der titulierten Zinsen und könnte deshalb nicht zur Einstellung der gesamten Exekution führen – beseitigt würden. Die Situation der Klägerin ist hier nämlich keine andere, als hätte die Beklagte aus Anlass der Impugnationsklage trotz ausstehender Befriedigung der betriebenen Forderung die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragt. [21] 4.2. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in den Anlassexekutionsverfahren Exekutionskosten bestimmt wurden, die im Fall einer Einstellung der Exekution infolge Obsiegens mit der Impugnationsklage – die Oppositionsklage bezieht sich lediglich auf einen Teil der titulierten Zinsen und könnte deshalb nicht zur Einstellung der gesamten Exekution führen – beseitigt würden. Die Situation der Klägerin ist hier nämlich keine andere, als hätte die Beklagte aus Anlass der Impugnationsklage trotz ausstehender Befriedigung der betriebenen Forderung die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO beantragt.
[22] 4.3. Die Klägerin kann auch aus der Entscheidung zu 3 Ob 12/87 nichts für sich ableiten, weil sie sich, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in erster Instanz nicht auf einen vom Drittschuldner vorgenommenen Gerichtserlag berufen hat.
[23] 5. Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [24] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.