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Rechtssatz RS0001098×

Rechtssatz RS0001098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001098

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Rechtssatz

Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den Paragraphen 307, EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 12/87
    Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251
  • 3 Ob 233/00m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 233/00m
    Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1)
  • 3 Ob 96/13h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 96/13h
    Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2)
  • 3 Ob 206/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 87/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 87/26d
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0030OB00012_8700000_001