Rechtssatz RS0001098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001098
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.Eine Forderungsexekution ist nicht schon beendet, wenn der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den Paragraphen 307, EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat, sondern erst dann, wenn dieser Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 12/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 12/87
Veröff: JBl 1987,666 = RZ 1987/67 S 251
- 3 Ob 233/00m
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 233/00m
Beisatz: Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Diese Gewissheit kann sich nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben. (T1)
- 3 Ob 96/13h
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 96/13h
Auch; Beisatz: Beendigung einer Forderungsexekution, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. (T2)
- 3 Ob 206/15p
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 206/15p
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 87/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 87/26d
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001098
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0030OB00012_8700000_001