1. Der Bewertungsausspruch im angefochtenen Urteil war entbehrlich, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands nur einem bestimmten Geldbetrag - nämlich entweder dem der betriebenen oder dem der gepfändeten Forderung - entsprechen kann (AnwBl 1988, 476 [Strigl]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet bei einer Exszindierungsklage die exekutiv betriebene Forderung die Bewertungsobergrenze, wenn deren Kapitalbetrag hinter der klageweise in Anspruch genommenen gepfändeten Forderung - wie hier - zurückbleibt (ausführlich zum Bewertungsproblem 3 Ob 119/97i mwN aus der Rsp; ebenso 3 Ob 387/97a). Im Anlassfall beträgt daher der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 452.374,15 S. Die Kritik im Schrifttum an den nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bewertung der Exszindierungsklage maßgebenden Grundsätzen (siehe etwa Gitschthaler in Fasching2 I § 56 Rz 18 mwN) bedarf hier keiner Erörterung, wäre doch eine solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von Bedeutung.1. Der Bewertungsausspruch im angefochtenen Urteil war entbehrlich, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands nur einem bestimmten Geldbetrag - nämlich entweder dem der betriebenen oder dem der gepfändeten Forderung - entsprechen kann (AnwBl 1988, 476 [Strigl]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet bei einer Exszindierungsklage die exekutiv betriebene Forderung die Bewertungsobergrenze, wenn deren Kapitalbetrag hinter der klageweise in Anspruch genommenen gepfändeten Forderung - wie hier - zurückbleibt (ausführlich zum Bewertungsproblem 3 Ob 119/97i mwN aus der Rsp; ebenso 3 Ob 387/97a). Im Anlassfall beträgt daher der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 452.374,15 S. Die Kritik im Schrifttum an den nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bewertung der Exszindierungsklage maßgebenden Grundsätzen (siehe etwa Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 56, Rz 18 mwN) bedarf hier keiner Erörterung, wäre doch eine solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von Bedeutung.
2. Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass die Exszindierungsklage mit Aussicht auf Erfolg bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht werden kann (NZ 1997, 328 mwN aus der Rsp). Da die hier maßgebende Forderungsexekution - unstrittig - nicht eingestellt wurde, hängt die Entscheidung nur von der Lösung der Frage nach deren Beendigung ab. Soweit referierte das Berufungsgericht auch richtig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Exekution nur dann beendet ist, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen "zum vollen Erfolg" geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112). Diese Prämisse ist bei der Forderungsexekution erfüllt, sobald der betreibende Gläubiger nach der Überweisung zur Einziehung durch eine Zahlung des Drittschuldners befriedigt wurde (JBl 1987, 666). Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher jedenfalls nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Eine solche, nach den Denkgesetzen bestehende Gewissheit (vgl Heller/Berger/Stix, Kommentar 485 f) kann sich aber nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben.2. Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass die Exszindierungsklage mit Aussicht auf Erfolg bis zur Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht werden kann (NZ 1997, 328 mwN aus der Rsp). Da die hier maßgebende Forderungsexekution - unstrittig - nicht eingestellt wurde, hängt die Entscheidung nur von der Lösung der Frage nach deren Beendigung ab. Soweit referierte das Berufungsgericht auch richtig die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Exekution nur dann beendet ist, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen "zum vollen Erfolg" geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112). Diese Prämisse ist bei der Forderungsexekution erfüllt, sobald der betreibende Gläubiger nach der Überweisung zur Einziehung durch eine Zahlung des Drittschuldners befriedigt wurde (JBl 1987, 666). Eine solche Tilgung mit Beendigungswirkung könnte sich nur dann auch auf einen Teil der betriebenen Forderung beziehen, wenn gewiss wäre, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher jedenfalls nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet. Eine solche, nach den Denkgesetzen bestehende Gewissheit vergleiche Heller/Berger/Stix, Kommentar 485 f) kann sich aber nicht schon aus den Angaben in der Drittschuldnererklärung ergeben.
Bereits im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Forderungsexekution im Anlassfall - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei - noch nicht beendet, ist doch die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung des Verpflichteten - unter Ausklammerung der vom Drittschuldner behaupteten Aufrechnung mit einer Gegenforderung - schon nach dem Inhalt der Drittschuldnererklärung höher als die betriebene Forderung.
2. 1. Das Zahlungsverbot steht zwar einer Aufrechnung des Drittschuldners mit einer Forderung gegen den Verpflichteten nicht entgegen, die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss jedoch im Pfändungszeitpunkt zumindest existent gewesen sein, mag deren Fälligkeit auch erst später eingetreten sein (siehe Zechner, Forderungsexekution [2000] 350 mN aus der Rsp).
Hier steht weder die Höhe der Forderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin noch die Existenz der von der Drittschuldnerin behaupteten Gegenforderung rechtskräftig fest.
2. 2. Die Prozesserklärung der beklagten Partei im Exszindierungsverfahren, "bezüglich des gepfändeten Kontos, da kein weiteres Guthaben mehr vorhanden" sei, "keine weiteren Forderungen" mehr zu stellen, ist für die Beurteilung einer allfälligen Beendigung der Forderungsexekution belanglos. Gemäß § 308 Abs 1 EO ist der Überweisungsgläubiger unter anderem nicht ermächtigt, "auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen" oder "dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen". Er kann ferner eine vom Drittschuldner eingewendete Gegenforderung nur mit Zustimmung des Verpflichteten anerkennen (Heller/Berger/Stix aaO 2219; Zechner aaO 357). Eine solche Zustimmung wurde gar nicht behauptet. Die beklagte Partei ist durch ihre Erklärung im Exszindierungsprozess auch nicht im Verhältnis zur Drittschuldnerin gebunden, behauptete sie doch keine Vereinbarung, nach der sich die Drittschuldnerin ihr gegenüber durch Zahlung eines geringeren als des tatsächlich geschuldeten Betrags befreien könne. Es muss daher gar nicht beurteilt werden, welche Wirkung eine solche Vereinbarung hätte (siehe zur Problemlage Zechner aaO 386).2. 2. Die Prozesserklärung der beklagten Partei im Exszindierungsverfahren, "bezüglich des gepfändeten Kontos, da kein weiteres Guthaben mehr vorhanden" sei, "keine weiteren Forderungen" mehr zu stellen, ist für die Beurteilung einer allfälligen Beendigung der Forderungsexekution belanglos. Gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO ist der Überweisungsgläubiger unter anderem nicht ermächtigt, "auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließen" oder "dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen". Er kann ferner eine vom Drittschuldner eingewendete Gegenforderung nur mit Zustimmung des Verpflichteten anerkennen (Heller/Berger/Stix aaO 2219; Zechner aaO 357). Eine solche Zustimmung wurde gar nicht behauptet. Die beklagte Partei ist durch ihre Erklärung im Exszindierungsprozess auch nicht im Verhältnis zur Drittschuldnerin gebunden, behauptete sie doch keine Vereinbarung, nach der sich die Drittschuldnerin ihr gegenüber durch Zahlung eines geringeren als des tatsächlich geschuldeten Betrags befreien könne. Es muss daher gar nicht beurteilt werden, welche Wirkung eine solche Vereinbarung hätte (siehe zur Problemlage Zechner aaO 386).
3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die im Anlassfall maßgebende Forderungsexekution nicht beendet ist, weil die beklagte Partei durch die von der Drittschuldnerin geleistete Zahlung von 387.270 S nicht vollständig befriedigt wurde und eine Forderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin bloß in Höhe des genannten Betrags nicht rechtskräftig feststeht. Die beklagte Partei hätte es nach der Zahlung der Drittschuldnerin in der Hand gehabt, die Einstellung der konkreten Drittschuldnerexekution zu erwirken und damit auch einer allfälligen Exszindierungsklage vorzubeugen, falls sie als Überweisungsgläubigerin wegen der nach ihrer Überzeugung eingetretenen Erschöpfung des Kontoguthabens "keine weiteren Forderungen" gegen die Drittschuldnerin mehr stellen wollte.
Mangels Beendigung der Forderungsexekution ist daher die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Somit wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren den geltend gemachten Exszindierungsanspruch zu prüfen haben, was Feststellungen zum behaupteten Treuhandverhältnis voraussetzt.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.