Begründung:
Die elterlichen Rechte und Pflichten für die Kinder Sarita S***, geb. 17. Juni 1978, und Tania S***,
geb. 12. Dezember 1979, stehen dem Vater zu. Der Mutter war bisher ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 10 bis 18 Uhr und an jedem folgenden Sonntag von 9 bis 18 Uhr eingeräumt. Da die Mutter jetzt in Schweden wohnt, konnte sie in letzter Zeit ihr Besuchsrecht nur etwa alle sechs Wochen ausüben.
Nunmehr stellt sie den Antrag, das Besuchsrecht dahin zu ändern, daß sie gegen rechtzeitige Anmeldung in Abständen von etwa sechs Wochen die beiden Kinder von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich nehmen kann.
Der Vater spricht sich gegen diesen Antrag aus, wobei er vor allem darauf hinweist, daß die Mutter ihre Adresse in Schweden nicht bekannt gibt, sodaß sie nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne, auf die die Kinder wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage angewiesen seien. Weiters macht er geltend, es bestehe die Gefahr, daß die Mutter die Kinder ins Ausland verbringe. Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab. Es verwies auf die Stellungnahme des Jugendamtes, wonach die Auswirkungen einer Nächtigung bei der Mutter, die in Österreich keinen Wohnsitz habe, auf das Wohl der Kinder nicht beurteilt werden könnten. Den Kindern könne zugemutet werden, am Samstag abends jeweils nach Hause zum Vater zu fahren und am Sonntag früh wider die Mutter zu treffen. Dadurch blieben die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung. Es liege nicht in ihrem Interesse, sie bei der Mutter übernachten zu lassen. Im Zusammenhang mit der Begründung der Abweisung eines Besuchsrechtes für die Zeit vom 27. Dezember 1987 bis 3. Jänner 1988 (nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens) führte das Erstgericht aus, die Befürchtung des Vaters, die Kinder könnten ins Ausland verbracht werden, sei unwiderlegt. Wenn die Mutter schon ihre Adresse nicht angebe, weil sie Repressalien des Vaters befürchte, müsse sie gegen sich auch die Befürchtung des Vaters gelten lassen, sie könnte Schritte in die Wege leiten, die Kinder seiner Pflege und Erziehung zu entziehen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Mutter das Besuchsrecht in Abständen von sechs Wochen in der von ihr beantragten Form gewährt wird. Es vertrat die Auffassung, daß die Kinder jetzt ein Alter erreicht hätten, in dem ihnen eine Übernachtung außer Hauses alle sechs Wochen zugemutet werden könne. Dies gelte auch für den gegebenen Fall, daß die Mutter nicht mehr bei einer Freundin, sondern in einem Hotel wohne, wenn sie in Österreich weilt. Gerade wenn die Mutter wegen ihres Auslandsaufenthaltes die Kinder nur selten besuchen könne, sollten die Besuche nicht während der Nacht unterbrochen werden. Eine Entführung ins Ausland wäre auch möglich, wenn keine Übernachtung stattfinde. Da die Mutter aber in den letzten zwei Jahren nie Anstalten zu einer Entführung gemacht habe, sei diese Gefahr zu vernachlässigen. Die früher angenommene Gefahr, die Mutter könnte die Nachtzeit mit irgendwelchen Vergnügungen verbringen, bestehe bei den jetzt nur zum Zwecke der Ausübung des Besuchsrechtes vorgenommenen Österreichaufenthalten nicht. Auf den Umstand, daß sie ihre Adresse nicht bekannt gebe, sei bei der Regelung des Besuchsrechtes nicht Bedacht zu nehmen.