Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 1. Juli 1980 als Insassin eines von ihrem jetzigen Ehemann gelenkten, bei der W*** S***
W*** V*** haftpflichtversicherten PKW
verletzt. Sie war nicht angegurtet.
Während ihres Krankenhausaufenthaltes trat ein Vertreter der beklagten Partei an die Klägerin heran und veranlaßte sie zur Unterfertigung mehrerer Urkunden, mit denen die Klägerin der beklagten Partei und mit dieser zusammenarbeitenden Gesellschaften die Regelung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall anvertraute und der beklagten Partei auch ihre bisher entstandenen Schadenersatzansprüche zum Inkasso abtrat.
Im Rechtsstreit 25 Cg 790/81 des Erstgerichtes traten die beiden Streitteile als Kläger gegen den Haftpflichtversicherer auf, wobei die Klägerin die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und die beklagte Partei auf Grund der Zession die Zahlung von S 100.000,-- Schmerzengeld, S 50.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 30.000,-- Kosten einer kosmetischen Operation und S 16.600,-- verschiedener Kosten, zusammen S 196.600,-- sA begehrten. Der teilweise durch Zahlungen und Klagseinschränkungen, teilweise durch Teilurteil und Endurteil erledigte Prozeß endete im Ergebnis damit, daß dem Feststellungsbegehren der Klägerin für künftiges Schmerzengeld nur mit 75 % stattgegeben wurde und der Haftpflichtversicherer nur zur Leistung von insgesamt S 55.000,-- Schmerzengeld (unter Berücksichtigung eines 25-%igen Mitverschuldens der Klägerin), S 20.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 20.000,-- Kosten einer kosmetischen Operation und S 8.000,-- an verschiedenen Kosten, also zusammen S 103.000,-- abzüglich bezahlter S 38.000,--, sohin S 65.000,-- sA verurteilt wurde. Die Prozeßkosten erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben; im Berufungsverfahren kam es zu einem Zuspruch von Kosten an den Versicherer.
In der Folge traten zwischen den Streitteilen unterschiedliche Auffassungen über die Abrechnung auf. Die beklagte Partei oder eine mit ihr zusammenarbeitende juristische Person vertrat die Auffassung, die Klägerin schulde ihnen noch über S 11.000,--. Die Klägerin, welche aus der ganzen Abwicklung bisher nur aus einem aufgenommenen Bankkredit insgesamt S 26.800,-- erhalten hatte, ist der Ansicht, ihr müßten noch zusätzliche Beträge in Höhe der Klagsforderung geleistet werden.
Den Klagsanspruch bezifferte sie zunächst mit S 31.499,48,--, wobei sie später das Eventualbegehren stellte, daß die beklagte Partei hievon einen Teilbetrag von S 22.500,-- durch Zustimmung zur Ausfolgung eines vom Haftpflichtversicherer zugunsten beider Streitteile gerichtlich hinterlegten Betrages zu begleichen habe. Später dehnte die Klägerin das Hauptbegehren auf S 56.291,48 aus. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die klagende Partei sie für den Fall einer Inanspruchnahme aus einem bei der Creditanstalt-Bankverein aufgenommenen Kredit schadlos halten müsse. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 47.325,68 sA und gab dem Feststellungsbegehren statt; das Mehrbegehren von S 8.966,-- sA und in diesem Umfang auch das Eventualbegehren wies es ab. Die teilweise Abweisung des Klagemehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft.
Zum klagsstattgebenden Teil ging das Erstgericht von folgenden, der Höhe nach in dritter Instanz nicht mehr strittigen Ziffern aus:
I. Der beklagten Partei (oder den mit ihr zusammenarbeitenden Personen und Gesellschaften) flossen insgesamt folgende "Einnahmen" zu:römisch eins. Der beklagten Partei (oder den mit ihr zusammenarbeitenden Personen und Gesellschaften) flossen insgesamt folgende "Einnahmen" zu:
1. Zahlungen des
Haftpflichtversicherers: S 109.758,--
2. Vermittlungsprovisionen für zwei
aufgenommene Kredite: S 3.000,--
3. vereinnahmter Kredit der
Sparkasse E***-W***,
verwendet für Sachverständigengebühren,
welche nur teilweise bei der Position
"Prozeßkosten" (unten II/4) als
Ausgabe ausgewiesen sind: S 20.300,--
zusammen S 133.058,--
II. Die beklagte Partei hatte hievon folgende "berechtigte Ausgaben":römisch zwei. Die beklagte Partei hatte hievon folgende "berechtigte Ausgaben":
1. Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen eines bei der
Creditanstalt-Bankverein aufgenommene Kredites (wovon wie schon
erwähnt wurde, S 26.800,-- der Klägerin als Vorschuß auf ihre
Forderung zuflossen): S 30.940,--
2. Rückzahlung des zu I 3 erwähnten
Kredites der Sparkasse E***-W*** S 28.010,--
2. Mitgliedsbeitrag für ein Jahr S 1.400,--
4. Prozeßkosten zu 25 Cg 790/81
(berechnet auf der Basis eines richtig
geführten Prozesses, also in Anerkennung
eines 25 %-igen Mitverschuldens beim
Schmerzengeld und ohne die stattgefundenen
Überklagungen sowie unter Ausschluß der
Kosten eines nicht zweckdienlichen
Sachverständigengutachtens): S 10.205,32
zusammen S 70.555,32
III. Zum Differenzbetrag von S 62.502,68 addierte das Erstgericht einen Schadenersatzbetrag von S 7.323,-- an Zinsen aus der Kreditaufnahme bei der Sparkasse E***-W*** und zog von der sich ergebenden Gesamtabrechnungsschuld von S 69.825,68 den von Rechtsanwalt Dr. Hartmut M*** zugunsten der Streitteile gerichtlich erlegten Betrag von S 22.500,-- ab, was den Zuspruch von S 47.325,68 ergab.römisch drei. Zum Differenzbetrag von S 62.502,68 addierte das Erstgericht einen Schadenersatzbetrag von S 7.323,-- an Zinsen aus der Kreditaufnahme bei der Sparkasse E***-W*** und zog von der sich ergebenden Gesamtabrechnungsschuld von S 69.825,68 den von Rechtsanwalt Dr. Hartmut M*** zugunsten der Streitteile gerichtlich erlegten Betrag von S 22.500,-- ab, was den Zuspruch von S 47.325,68 ergab.
Die darin inhaltlich (nicht nominell) allenfalls enthaltene Überschreitung des Klagebegehrens, nach welchem die Gesamtabrechnungsschuld ohne Abzug des Gerichtserlages nur
S 56.291,48 betrug, wurde von der beklagten Partei nicht gerügt. Nach der vom Erstgericht nicht übernommenen Abrechnung der beklagten Partei würden dieser hingegen im wesentlichen noch folgende Beträge zustehen:
Die Vermittlungsprovision (oben I/2) von S 3.000,--,
Sachverständigengebühren (oben I/3) von insgesamt S 20.300,--,
der vereinbarte Mitgliedsbeitrag für fünf Jahre von insgesamt
S 7.140,--, abzüglich der zu II/3 zugesprochenen S 1.400,--, also
S 5.740,--,
4. zusätzliche Prozeßkosten zu 25 Cg 790/81 (oben II/4) von etwa
S 20.000,--,
ein 10 %iges Erfolgshonorar von etwa S 8.400,--,
Zinsenzahlungen (oben III/1) von S 7.323,--.
Nach dieser Berechnung würde die beklagte Partei insgesamt nichts mehr schulden. Im übrigen verwies die beklagte Partei auf die schriftlichen Vereinbarungen und die Trennung der Tätigkeiten zwischen ihr und einer O***-Gesellschaft mbH und eines Rechtsanwaltes.
Gegen diese Abrechnung der beklagten Partei stellte die Klägerin im wesentlichen folgende Behauptungen auf:
Alle von der Klägerin unterfertigten Urkunden seien von einem Vertreter der beklagten Partei zur Unterschrift vorgelegt worden. Die schriftlichen Erklärungen der Klägerin würden wegen List, Irrtums und Willensmängeln angefochten. Maßgebend seien die mündlichen Erklärungen, wonach der Klägerin zugesichert worden sei, daß für sie kein Kostenrisiko entstehe und daß sie mit einer Schadenersatzforderung von S 250.000,-- rechnen könne. Soweit die beklagte Partei andere Gesellschaften herangezogen habe, eine Vollmacht erteilt und eine Inkassozession vorgenommen worden sei, habe alles nur dazu gedient, dem Firmenkomplex J*** - V*** (= beklagte Partei) - O*** (eine der von der beklagten Partei betraute Gesellschaften) Gewinne zu verschaffen, weshalb die Vollmachtserteilung an die O*** nach § 879 ABGB nichtig sei. Auch das Verlangen nach einem Erfolgshonorar sei sittenwidrig. Der Mitgliedsbeitrag werde auf Grund der mündlichen Zusicherung nur für ein Jahr geschuldet. Auch mangels einer weiteren Tätigkeit der beklagten Partei sei ein höherer Betrag nicht angemessen. Zu den Kreditaufnahmen sei ausdrücklich zugesichert worden, daß der Klägerin daraus keine Mehrkosten entstünden. Die zweite Kreditaufnahme sei überdies entbehrlich gewesen, weil die Gerichtskosten schon aus den Zahlungen des Haftpflichtversicherers hätten geleistet werden können. Die hohen Prozeßkosten seien infolge Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und einer Überklagung entstanden, und durch die Inkassozession seien überdies zusätzlich die Sachverständigengebühren entstanden, welche sonst wegen der der Klägerin zustehenden Verfahrenshilfe vom Staat getragen worden wären.Alle von der Klägerin unterfertigten Urkunden seien von einem Vertreter der beklagten Partei zur Unterschrift vorgelegt worden. Die schriftlichen Erklärungen der Klägerin würden wegen List, Irrtums und Willensmängeln angefochten. Maßgebend seien die mündlichen Erklärungen, wonach der Klägerin zugesichert worden sei, daß für sie kein Kostenrisiko entstehe und daß sie mit einer Schadenersatzforderung von S 250.000,-- rechnen könne. Soweit die beklagte Partei andere Gesellschaften herangezogen habe, eine Vollmacht erteilt und eine Inkassozession vorgenommen worden sei, habe alles nur dazu gedient, dem Firmenkomplex J*** - V*** (= beklagte Partei) - O*** (eine der von der beklagten Partei betraute Gesellschaften) Gewinne zu verschaffen, weshalb die Vollmachtserteilung an die O*** nach Paragraph 879, ABGB nichtig sei. Auch das Verlangen nach einem Erfolgshonorar sei sittenwidrig. Der Mitgliedsbeitrag werde auf Grund der mündlichen Zusicherung nur für ein Jahr geschuldet. Auch mangels einer weiteren Tätigkeit der beklagten Partei sei ein höherer Betrag nicht angemessen. Zu den Kreditaufnahmen sei ausdrücklich zugesichert worden, daß der Klägerin daraus keine Mehrkosten entstünden. Die zweite Kreditaufnahme sei überdies entbehrlich gewesen, weil die Gerichtskosten schon aus den Zahlungen des Haftpflichtversicherers hätten geleistet werden können. Die hohen Prozeßkosten seien infolge Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und einer Überklagung entstanden, und durch die Inkassozession seien überdies zusätzlich die Sachverständigengebühren entstanden, welche sonst wegen der der Klägerin zustehenden Verfahrenshilfe vom Staat getragen worden wären.
Das Erstgericht traf zum Grund des Anspruches im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Werner R***, ein Angestellter der beklagten Partei, trat gegenüber der Klägerin als Rechtskonsulent auf, wies eine Visitenkarte einer "V***-R*** GesmbH" vor, erklärte, daß er in kürzester Zeit für ihre Verletzungen S 200.000,-- bis S 250.000,-- herausholen würde, und bot ihr die Vertretung an. Die Klägerin müsse nur einen Beitrag von S 1.400,-- leisten, und vom zu erwartenden Schadenersatzbetrag von S 250.000,-- seien die Gerichtskosten abzuziehen und vom Restbetrag 10 %. Sie rechnete auf Grund dieser Angaben mit Kosten von insgesamt S 50.000,--, wobei ihr rund S 200.000,-- zukommen sollten. Da die Klägerin nur gebrochen deutsch sprach, war Werner R*** von einem serbokroatisch sprechenden Mann begleitet. Die Klägerin ist kaum des Lesens kundig, insbesondere nicht, wenn es sich um in deutscher Sprache verfaßte Schriftstücke handelt.
Die Klägerin unterfertigte zu verschiedenen Zeitpunkten folgende Schriftstücke, ohne sie jeweils durchgelesen zu haben:
a) Beitrittserklärung Beilage U:
Danach leistet die Klägerin einen Jahresmitgliedsbeitrag von
S 1.400,-- und eine einmalige Aufnahmegebühr von S 140,-- (beide Ziffern sind handschriftlich eingesetzt), tritt jedoch für fünf Jahre dem beklagten Verein bei und verpflichtet sich auch bei vorzeitigem Austritt zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages (dies laut dem vorgedruckten Text). Nach den Statuten leistet die beklagte Partei unter anderem Beistand bei der Vertretung aller Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsfällen gegenüber dem Versicherer des Schädigers und erbringt die Beratung, Vorsorge und Hilfe ohne Rechtsanspruch durch Personen, die dazu gesetzlich befugt sind.
b) Vollmacht Beilage 20:
Danach bevollmächtigt die Klägerin die O*** Schaden- und Versicherungsberatung GesmbH mit der Abwicklung der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche und verpflichtet sich unter anderem zum Ersatz der erbrachten Einzelleistungen oder zur Zahlung eines Erfolgshonorars von 10 %.
c) Kreditansuchen an Creditanstalt-Bankverein über eine Kreditvaluta von S 30.000,-- (wovon die Klägerin wie gesagt
S 26.800,-- als Vorschuß auf ihre Schadenersatzforderung ausbezahlt erhielt).
d) Kreditansuchen an die Sparkasse E***-W*** über
einen Kredit von S 25.000,-- (dies, weil der Vertreter der beklagten Partei nur eine Bevorschussung der Sachverständigengebühren durch die Klägerin oder die Kreditaufnahme zur Wahl stellte). Zum Kredit der Creditanstalt-Bankverein sicherte Werner R*** der Klägerin zu, daß für sie daraus keine
Kostenbelastung entstünde. Sie nahm dies auch für den zweiten Kredit an.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles ein Monatseinkommen von S 6.000,--, ihr jetziger Mann verdiente S 8.000,-- monatlich.
Die beklagte Partei erbringt außer Werbung keine Tätigkeit. Die nach den Statuten vorgesehene Beratungstätigkeit wird durch Rechtsanwälte und juristische Personen (ua O***) ausgeübt. Zwischen der beklagten Partei, die aus steuerlichen Gründen keinen Gewinn erzielen darf, und den juristischen Personen besteht ein so enger personeller und wirtschaftlicher Zusammenhang, daß der maßgebende Einfluß einiger Personen und besonders des Franz Georg J*** sichergestellt ist. Franz Georg J*** kann alle eingehenden Gelder entgegennehmen und ist Geschäftsführer in den Gesellschaften. Für aufgenommene Kredite erhält er oder einer der anderen Gesellschafter Vermittlungsprovisonen.
Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen war das Erstgericht der Auffassung, daß die beklagte Partei für jedes Verschulden der von ihr beigezogenen juristischen Personen oder Rechtsanwälte einzustehen habe. Dem von ihr beigezogenen Rechtsanwalt im Verfahren 25 Cg 790/81 sei der Kunstfehler unterlaufen, daß er kein 25 %iges Mitverschulden der Klägerin beim Schmerzengeld eingerechnet habe. Überdies sei bei der Verunstaltungsentschädigung eine Überklagung unterlaufen. Der klagenden Partei wäre zwar auch ohne Inkassozession nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden, es wären jedoch bei richtiger Prozeßführung nur die Kosten von zwei Sachverständigengutachten aufgelaufen. Auf Grund der mündlichen Zusagen werde nur ein Mitgliedsbeitrag für ein Jahr geschuldet. Die Vereinbarung einer Erfolgsprovision sei gemäß § 879 Abs. 2 ABGB nichtig. Die Zinsen aus dem Kredit der Creditanstalt-Bankverein müsse die beklagte Partei auf Grund ihrer Zusage tragen. Der zweite Kredit hätte nicht aufgenommen werden müssen.Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen war das Erstgericht der Auffassung, daß die beklagte Partei für jedes Verschulden der von ihr beigezogenen juristischen Personen oder Rechtsanwälte einzustehen habe. Dem von ihr beigezogenen Rechtsanwalt im Verfahren 25 Cg 790/81 sei der Kunstfehler unterlaufen, daß er kein 25 %iges Mitverschulden der Klägerin beim Schmerzengeld eingerechnet habe. Überdies sei bei der Verunstaltungsentschädigung eine Überklagung unterlaufen. Der klagenden Partei wäre zwar auch ohne Inkassozession nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden, es wären jedoch bei richtiger Prozeßführung nur die Kosten von zwei Sachverständigengutachten aufgelaufen. Auf Grund der mündlichen Zusagen werde nur ein Mitgliedsbeitrag für ein Jahr geschuldet. Die Vereinbarung einer Erfolgsprovision sei gemäß Paragraph 879, Absatz 2, ABGB nichtig. Die Zinsen aus dem Kredit der Creditanstalt-Bankverein müsse die beklagte Partei auf Grund ihrer Zusage tragen. Der zweite Kredit hätte nicht aufgenommen werden müssen.
Vermittlungsprovisionen stünden der beklagten Partei nicht zu, weil sie im Interesse der Klägerin tätig geworden sei. Die Unterscheidung zwischen der beklagten Partei einerseits und den einzelnen juristischen Personen andererseits sei für die Klägerin nicht maßgebend. Die Klägerin als nicht rechtskundige und nicht deutsch sprechende Rechtssuchende habe vielmehr auf Grund der Zusagen des Vertreters der beklagten Partei als ihres einzigen Vertragspartners auf einen kostengünstigen Vertretungsschutz vertrauen dürfen. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Umfang unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es war der Auffassung, daß die bisher getroffenen Feststellungen unzureichend seien.
Die beklagte Partei könne grundsätzlich ein Erfolgshonorar begehren, weil dies nur bei Rechtsanwälten und ähnlichen Berufen, nicht aber bei Unfallshelfern sittenwidrig sei. Sie hafte bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes in der Regel nur für ein Auswahlverschulden, nicht aber für einen Kunstfehler des Rechtsanwaltes. Überdies habe die beklagte Partei nicht unmittelbar den Rechtsanwalt beauftragt, sodaß es auch nicht ohne weiteres zu einer "Durchgriffshaftung" komme.
Die beklagte Partei könne nur infolge einer vielleicht abgegebenen Garantie haften, wozu aber bisher keine genügenden Tatsachenfeststellungen über etwa vom schriftlichen Vertragstext abweichende Vertragsvereinbarungen vorlägen und auch der Umfang einer allfälligen Garantie nicht feststehe (nur für Kosten ?, auch für die Hauptsache ?).
Als Haftungsgrund komme unter Umständen auch die Inkassozession in der Form eines Treuhandvertrages in Betracht, in welchem Fall die beklagte Partei auch für Fehler des von ihr beigezogenen Rechtsanwaltes haften würde, weil jetzt nicht mehr nur das Vermitteln eines Rechtsanwaltes, sondern die Eintreibung der Schadenersatzforderung im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin vereinbart gewesen wäre. Es müsse dann klargestellt werden, worin im einzelnen Fehler in der Prozeßführung gelegen seien, inwiefern hier auch die Mitwirkungspflicht der Klägerin verletzt worden sei und warum man ihr nicht die risikomäßig günstigere Führung des Prozesses im Wege der Verfahrenshilfe angeboten habe. Vor allem müsse aber dazu der genaue Inhalt der Inkassozession klargestellt werden (besonders Aufklärung der Widersprüche zwischen den behaupteten mündlichen Zusagen und der Urkunden). Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur möglichen Stellung eines Unfallhelfers als Garant. Dies ist zutreffend, weil dazu, aber auch überhaupt zur Art der Abrechnung zwischen einem Unfallshelfer und seinem Kunden keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist.